8
Jul
2005

MOBILFUNK - VOLKSBEGEHREN IST GUT AUSGEARBEITET UND RECHTSWIRKSAM

MOBILFUNK - VOLKSBEGEHREN IST GUT AUSGEARBEITET UND RECHTSWIRKSAM ! Renomierte Anwaltskanzlei bestätigt die Rechtswirksamkeit erneut!

Am Montag Abend den 11.Juli, lädt das Aktionsbündnis "Volksbegehren für einen gesundheitsverträglichen Mobilfunk" in die Gaststätte "Alter Wirt" nach Rohrbach ein - Beginn um 19.30 Uhr. Der Referent des Abends, Diplom-Verwaltungsfachwirt Peter Michael Schmalz, ist Initiator des Volksbegehrens. Politisch engagiert ist er als Gemeinderat und Kreisrat im Landkreis Kehlheim. Peter Michael Schmalz erklärt allgemein die Problematik beim Mobilfunk und geht dann speziell auf das Mobilfunk-Volksbegehren ein. Als Ziel des Volksbegehrens soll vor allem für die Kommunen ein Mitspracherecht für künftige Standortplanungen der Mobilfunksendeanlagen erreicht werden. Durch die erstmalige gesetzliche Verankerung des Aspektes der Gesundheitsvorsorge im Landesentwicklungsplan Bayern, soll es den Gemeinden künftig ermöglicht werden, die Gesundheitsvorsorge auch in der Bauleitplanung umzusetzen. Wegen verschiedener Diffamierungskampagnen der Gegner des Volksbegehrens, wird der Referent des Abends auch ganz speziell die Rechtswirksamkeit des Volksbegehrens erklären. Sehr interessant dürfte die Veranstaltung vor allem für die Lokalpolitiker des Landkreises werden, weil gerade hier mit gezielten falschen Informationen gegen das Volksbegehren Stimmung gemacht wird.

Helmut Riedl, Kreisrat Sprecher des Aktionbündnisses


Es tut mir leid, dass die Einladung so spät rausgeht, aber die Veranstaltung wurde erst heute kurzfristig organisiert !

Bitte weiterleiten oder weitersagen ! Bei Teilnahme bitte ich, wenn möglich, um Rückmeldung !

Telefon: 08442/5194 priv. 953837 Büro, Telefax: 08442/953703



RECHTSWIRKSAMKEIT DES MOBILFUNK - VOLKSBEGEHRENS

Die ÖDP-Verantwortlichen haben bei der Anwaltskanzlei Schlachter & Kollegen in Regensburg (SB: Rechtsanwalt Dr. Troidl) nachgefragt, ob sie uns nach der neutrale fachanwaltlichen Beurteilung von Teil 1 des Volksbegehrens (Einführung einer generellen Baugenehmigungspflicht für alle Mobilfunksender) auch eine Beurteilung des zweiten Teiles vornimmt.

Hinweis: Wir haben darum gebeten, eine strikt neutrale Beurteilung vorzunehmen, die rechtlich unangreifbar ist.

In der Anlage nun die fachanwaltliche Beurteilung des 2. Teiles des VoBes.

Fazit: Auch hier hat sich von neutraler Seite erneut eine 100%ige Bestätigung des rechtlichen Ansatzes unseres VoBes und der Verbindlichkeit und Wirksamkeit der von uns beantragten Rechtsänderunge ergeben.



Absender: "dr.thomas troidl" <rae-schlachter@t-online.de>

Empfänger: <oedp-kreisverband-kelheim@t-online.de>

Datum: 07. Jul 2005 19:19

Betreff: Volksbegehren zum Mobilfunk / Auswirkungen einer Änderung des Landesentwicklungsprogramms


Sehr geehrter Herr Schmalz,

wie telefonisch besprochen habe ich die Auswirkungen einer Änderung des bayerischen Landesentwicklungsprogramms (auf der homepage http://www.gesundheitsvorsorge-mobilfunk.de/worum.html findet sich teilweise der Begriff "Landesentwicklungsplan") im Sinne des aktuellen Volksbegehrens weiter geprüft und darf unsere telefonische Einschätzung wie folgt bestätigen:

a.. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayLPlG (Bayerisches Landesplanungsgesetz) legt das Landesentwicklungsprogramm die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung des Staatsgebiets als Ziele der Raumordnung und Landesplanung (vgl. § 3 Nr. 2 ROG - Raumordnungsgesetz) fest.

b.. Ziele der Raumordnung sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (vgl. § 3 Nr. 6 ROG) zu beachten. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ROG auch bei Genehmigungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen öffentlicher Stellen.

c.. Bauaufsichts- und (vor allem) Planungsbehörden wären damit beim Erlass von Baugenehmigungen (soweit raumbedeutsam) und (vor allem) beim Beschluss über Bauleitpläne (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) an das neu definierte Ziel eines umwelt- und sozialverträglichen Ausbaus der Mobilfunknetze unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Gesundheitsvorsorge gebunden. Dies würde vor allem zu einer nachhaltigen Stärkung der Möglichkeiten zur gemeindlichen Positivplanung führen (nicht zuletzt im Interesse des ebenfalls ins Auge gefassten Orts- und Landschaftsbildes), die juristisch nach wie vor umstritten sind.

Ich hoffe, damit noch einen kleinen Beitrag zum Volksbegehren"für Gesundheitsvorsorge beim Mobilfunk" geleistet zu haben, und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung. Inzwischen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen,

Ihr

Dr. Thomas Troidl
Rechtsanwalt
http://www.rae-schlachter.de



Verpflichtung zur Versorgung ist abgeschlossen"

GSM-Netze Versorgungspflicht D1 (T-Mobile) 75 % der Bevölkerung bis zum 31.12.1994

D2 (Vodafone) 94 % der Bevölkerung in den alten Bundesländern
(neue 90%) bis 31.12.1994

E1 (E-Plus) 98 % der Bevölkerung des gesamten Bundesgebietes bis zum 31.12.1997

E2 (o2) 75 % der Bevölkerung bis zum 31.12.2001


UMTS-Netze Versorgungspflicht für alle Betreiber

25 % der Bevölkerung bis 31.12.2003 und
50 % der Bevölkerung bis 31.12.2005

Damit Sie mal ein Gefühl bekommen für die Größenverhältnisse zwischen "Bevölkerung" und "Fläche", hier folgender Vergleich: Den Versorgungsgrad von 50 % bis Ende 2005 aus einer UMTS-Lizenz kann ein Netzbetreiber bereits erreichen, wenn er unter 10 % der Fläche der BRD in seine Netzplanung einbezieht.

Wenn heute eine Mobilfunkantenne errichtet wird, dient dies nur dazu, um den Profit zu steigern. Es hat nichts mit Lizenzbedingungen oder Versorgungsauftrag zu tun.

mehr dazu hier:

http://www.izgmf.de/Aktionen/Meldungen/Archiv_05/Versorgungsauftrag/versorgungsauftrag.html


Ökologischer Landbau
Helmut Riedl Bahnhofstr. 48
85296 Rohrbach
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