Mobilfunkantenne im modifizierten WA unzulässig
VG Frankfurt a. M.: Mobilfunkantenne im modifizierten WA unzulässig
Beitrag Nr. 72262 vom 22.07.2005
Das VG Frankfurt am Main hat in zwei Urteilen vom 03.03.2005 - 4 E 3806/03 bzw. 4 E 1919/03 die Klagen gegen einen Ablehnungsbescheid für eine Mobilfunkantenne in einem allgemeinen Wohngebiet und gegen das bauaufsichtliche Beseitigungsverlangen zurück gewiesen.
Streit um eine ungenehmigte Mobilfunkantenne
Es ging um eine Mobilfunkantenne, die ohne die erforderliche Baugenehmigung, aber auf der Grundlage der notwendigen umweltrechtlichen Standortbescheinigung errichtet worden war. Das Baugrundstück befand sich im Geltungsbereich eines älteren Bebauungsplanes, der auf der Basis der BauNVO 1977 ein modifiziertes allgemeines Wohngebiet festsetzte. Die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO sollten nicht gelten. Die Bauaufsichtsbehörde forderte den Rückbau der ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen Mobilfunkantenne und lehnte den im Nachhinein gestellten Bauantrag ab. Das VG Frankfurt am Main hat jetzt die beiden Klagen mit nachfolgenden Argumenten als unbegründet zurück gewiesen:
Baugenehmigung erforderlich
Es handelt es sich um eine formell und materiell illegale Mobilfunkantenne. Die Genehmigungsbedürftigkeit ist unstrittig, weil durch das Aufbringen der Mobilfunkantenne auf das vorhandene Wohngebäude neben der bisherigen Wohnnutzung eine neue gewerbliche Nutzung tritt.
Modifizierte Baugebietsausweisung lässt Ausnahme nicht zu
Die Mobilfunkantenne ist auch bauplanungsrechtlich relevant und muss deshalb den bauplanungsrechtlichen Anforderungen genügen. Da der Bebauungsplan die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO 1977 ausklammert, kann die Mobilfunkantenne auch nicht als nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden. Gründe für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Art der baulichen Nutzung liegen nicht vor, weil der Bebauungsplan eine klare Regelung beinhaltet und eine Zulassung der Mobilfunkantenne im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berühren würde. Der im Bebauungsplan vorgesehene Ausschluss von nicht störenden Gewerbebetrieben hat solange Gültigkeit, bis die Gemeinde den Bebauungsplan entsprechend ändert.
Mobilfunkantenne ist keine dem Baugebiet dienende Nebenanlage
Als Nebenanlage i. S. d. § 14 Abs. 1 BauNVO 1977 ist die Mobilfunkantenne nicht zu werten, weil sie dem Baugebiet nicht funktional zu- bzw. untergeordnet ist, sondern Teil eines Gesamtsystems ist, welches ein größeres Stadtgebiet versorgt. Ein Bezug auf § 14 Abs. 2 BauNVO entfällt, weil hier noch nicht fernmeldtechnische Anlage erwähnt werden (erst ab BauNVO 1990).
Bauaufsichtliches Beseitigungsverlangen ist rechtmäßig
Da die Mobilfunkantenne gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt und der baurechtswidrige Zustand nicht auf andere Weise behoben werden kann, ist das bauaufsichtliche Beseitigungsverlangen verbunden mit der Androhung der Ersatzvornahme rechtmäßig.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Wolfgang Hanne.
http://www.lexonline.info/lexonline2/live/professional/index_0.php?lid=90&productActiveArtnr=17159&xid=72262&link=ar
Nachricht von der BI Bad Dürkheim
Beitrag Nr. 72262 vom 22.07.2005
Das VG Frankfurt am Main hat in zwei Urteilen vom 03.03.2005 - 4 E 3806/03 bzw. 4 E 1919/03 die Klagen gegen einen Ablehnungsbescheid für eine Mobilfunkantenne in einem allgemeinen Wohngebiet und gegen das bauaufsichtliche Beseitigungsverlangen zurück gewiesen.
Streit um eine ungenehmigte Mobilfunkantenne
Es ging um eine Mobilfunkantenne, die ohne die erforderliche Baugenehmigung, aber auf der Grundlage der notwendigen umweltrechtlichen Standortbescheinigung errichtet worden war. Das Baugrundstück befand sich im Geltungsbereich eines älteren Bebauungsplanes, der auf der Basis der BauNVO 1977 ein modifiziertes allgemeines Wohngebiet festsetzte. Die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO sollten nicht gelten. Die Bauaufsichtsbehörde forderte den Rückbau der ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen Mobilfunkantenne und lehnte den im Nachhinein gestellten Bauantrag ab. Das VG Frankfurt am Main hat jetzt die beiden Klagen mit nachfolgenden Argumenten als unbegründet zurück gewiesen:
Baugenehmigung erforderlich
Es handelt es sich um eine formell und materiell illegale Mobilfunkantenne. Die Genehmigungsbedürftigkeit ist unstrittig, weil durch das Aufbringen der Mobilfunkantenne auf das vorhandene Wohngebäude neben der bisherigen Wohnnutzung eine neue gewerbliche Nutzung tritt.
Modifizierte Baugebietsausweisung lässt Ausnahme nicht zu
Die Mobilfunkantenne ist auch bauplanungsrechtlich relevant und muss deshalb den bauplanungsrechtlichen Anforderungen genügen. Da der Bebauungsplan die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO 1977 ausklammert, kann die Mobilfunkantenne auch nicht als nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden. Gründe für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Art der baulichen Nutzung liegen nicht vor, weil der Bebauungsplan eine klare Regelung beinhaltet und eine Zulassung der Mobilfunkantenne im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berühren würde. Der im Bebauungsplan vorgesehene Ausschluss von nicht störenden Gewerbebetrieben hat solange Gültigkeit, bis die Gemeinde den Bebauungsplan entsprechend ändert.
Mobilfunkantenne ist keine dem Baugebiet dienende Nebenanlage
Als Nebenanlage i. S. d. § 14 Abs. 1 BauNVO 1977 ist die Mobilfunkantenne nicht zu werten, weil sie dem Baugebiet nicht funktional zu- bzw. untergeordnet ist, sondern Teil eines Gesamtsystems ist, welches ein größeres Stadtgebiet versorgt. Ein Bezug auf § 14 Abs. 2 BauNVO entfällt, weil hier noch nicht fernmeldtechnische Anlage erwähnt werden (erst ab BauNVO 1990).
Bauaufsichtliches Beseitigungsverlangen ist rechtmäßig
Da die Mobilfunkantenne gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt und der baurechtswidrige Zustand nicht auf andere Weise behoben werden kann, ist das bauaufsichtliche Beseitigungsverlangen verbunden mit der Androhung der Ersatzvornahme rechtmäßig.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Wolfgang Hanne.
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Nachricht von der BI Bad Dürkheim
Starmail - 22. Jul, 13:30