Gesetz zur Steuerehrlichkeit
Anwendungserlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 10.3.05
http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_54/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/30154.html
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2005
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050322_1bvr235704.html
Gesetz zur Steuerehrlichkeit: Keine Kontenabfrage bei Arbeitslosengeld II-Beziehenden. Presseinformation der Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V (BAG-SHI) vom 25.03.2005
http://www.alg-2.info/info_argumente/050325PM-Kontenabruf
Aus dem Text: "Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI) weist darauf hin, dass Behörden bei Arbeitslosengeld II-Bezieher/innen keine Kontendaten abrufen dürfen. Dies wird durch den "Anwendungserlass" des Bundesministeriums der Finanzen (BMdF) vom 10.3. eindeutig geregelt. Bei Beziehern/innen von Sozialhilfe wird der Abruf von Kontendaten jedoch möglich sein.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte am 23.3. mehrere Anträge auf vorläufigen Stopp der automatischen Kontenabfrage ab, durch die Finanzämter und andere Behörden auf Kontenstammdaten von Bürgern zugreifen können. Diese Entscheidung wurde nur durch den Anwendungserlass des BMdF möglich, da dieser viele Mängel des Gesetzes zur Steuerehrlichkeit nachbessert. Darin wurde u.a. festgestellt, dass Abfragen im Rahmen des Arbeitslosengeld II-Leistungssystems nicht möglich sind…."
Bankgeheimnis ade. Die Verfassungsmäßigkeit der automatischen Kontenabfrage bleibt zweifelhaft. Diese Überprüfung steht allen Behörden offen, die mit der Erhebung von Sozialdaten zu tun haben. Artikel von Ulla Jelpke in junge Welt vom 30.03.2005
http://www.jungewelt.de/2005/03-30/012.php
Aus: LabourNet Nachrichtensammlung, Band 23, Eintrag 16
http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_54/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/30154.html
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2005
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050322_1bvr235704.html
Gesetz zur Steuerehrlichkeit: Keine Kontenabfrage bei Arbeitslosengeld II-Beziehenden. Presseinformation der Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V (BAG-SHI) vom 25.03.2005
http://www.alg-2.info/info_argumente/050325PM-Kontenabruf
Aus dem Text: "Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI) weist darauf hin, dass Behörden bei Arbeitslosengeld II-Bezieher/innen keine Kontendaten abrufen dürfen. Dies wird durch den "Anwendungserlass" des Bundesministeriums der Finanzen (BMdF) vom 10.3. eindeutig geregelt. Bei Beziehern/innen von Sozialhilfe wird der Abruf von Kontendaten jedoch möglich sein.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte am 23.3. mehrere Anträge auf vorläufigen Stopp der automatischen Kontenabfrage ab, durch die Finanzämter und andere Behörden auf Kontenstammdaten von Bürgern zugreifen können. Diese Entscheidung wurde nur durch den Anwendungserlass des BMdF möglich, da dieser viele Mängel des Gesetzes zur Steuerehrlichkeit nachbessert. Darin wurde u.a. festgestellt, dass Abfragen im Rahmen des Arbeitslosengeld II-Leistungssystems nicht möglich sind…."
Bankgeheimnis ade. Die Verfassungsmäßigkeit der automatischen Kontenabfrage bleibt zweifelhaft. Diese Überprüfung steht allen Behörden offen, die mit der Erhebung von Sozialdaten zu tun haben. Artikel von Ulla Jelpke in junge Welt vom 30.03.2005
http://www.jungewelt.de/2005/03-30/012.php
Aus: LabourNet Nachrichtensammlung, Band 23, Eintrag 16
Starmail - 31. Mär, 14:38