23
Dez
2004

Die Amtshaftung lässt grüßen

Als Anlage erhalten Sie meine Rede als Ratsmitglied vor dem Rat der Stadt Porta Westfalica, welche dazu geführt hat, dass der Mobilfunkmast mitten im Wohngebiet in Porta Westfalica - Lerbeck - zunächst nicht mit UMTS-Technik aufgestockt wird.

Der entsprechend positive Beschluss des Ausschusses für Planung, Umweltschutz und Bauwesen wurde aufgehoben. Nach Beratung meinerseits mit dem technischen Beigeordneten der Stadt und Abklärung der rechtlichen Möglichkeiten wird der Antrag (keine Aufrüstung auf UMTS mitten im reinen Wohngebiet) am 31.01.05 im Rat neu zur Abstimmung vorgelegt.

Durch das BGH-Urteil vom 13.02.04 sind uns mehrere Wege eröffnet worden:

1. Die Bundesimmissionsschutzverordnung hat keinen Vorsorgecharakter - schließt eine Gesundheitsgefährdung nicht aus. Hiermit ist der Bund aus der Haftung und diese wird nunmehr auf die Kommunen verlagert. Da diese für ihre Ratsbeschlüsse haften, müssen die Kommunen nunmehr Vorsorge treffen.

2. Da die Bundesimmissionsschutzverordnung nicht schützt, ist Normenkontrollklage geboten, da eine Schutzverordnung, welche nicht schützt, aber Grundlage für Genehmigungen ist - weil die Einhaltung der Grenzwerte fiktiv gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse in der Nähe zu Mobilfunkanlagen unterstellt.

Omega siehe "Normenerlassklage wegen rechtswidrigem Unterlassen einer gesetzlichen Rechtsvorschrift" unter:
http://omega.twoday.net/stories/445497/

3. In reinen Wohngebieten ist eine Mobilfunkanlage weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig (§ 31 Abs.2 BauGB). Eine Zulassung der Hauptanlage ist nur im Wege der Befreiung möglich, wenn z.B. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und das Allgemeinwohl die Befreiung erfordert. Letzteres kann ja wohl nicht ernsthaft angeführt werden. In den übrigen Gebieten (Kleinsiedlungsgebiet, allgemeines Wohngebiet, besonderes Wohngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet, Kerngebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet) kann nur über das BGH-Urteil vom 13.02.04 argumentiert werden, dass nunmehr Forschungsergebnisse vorliegen, welche eine Gefährdung belegen (Nailaer Studie, mobilfunkrelevante Auszüge der REFLEX-Studie Juni/Juli 2004 nach dem Urteil). Der BGH hatte sogar nur Forschungsansätze gefordert, welche eine andere Sicht der Dinge zur Folge gehabt haben könnte. Im Außengebiet ist die Chance sehr gering, diese Anlagen zu verhindern - aber da sie ja irgendwo stehen müssen, sollte dies nicht unbedingt verhindert werden.

In Minden zur Stadtgrenze Porta soll aber ein 39m hoher Sendemast von T-Mobile in 30m zum nächstgelegenen Mehrfamilienhaus (reines Wohngebiet) aufgestellt werden. Der Mast steht im Außengebiet - seine Auswirkungen hat er aber direkt auf reines Wohngebiet. Hier wird es vermutlich nur über die betroffenen Bürger per Klageweg möglich sein, dies zu verhindern.

Omega siehe „Mobilfunkmast: Ein Dorn im Auge der Bürger“ unter:
http://omega.twoday.net/stories/450498/

Im Ergebnis kann daher nur gelten, mit den Mobilfunkbetreibern das Gespräch zu suchen:

Wir haben diverse Klagemöglichkeiten und vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand - Urteile können für jede Seite unangenehm ausgehen. Und da auch die Mobilfunkindustrie kein Interesse daran haben kann, sich selbst per Gerichtsurteil sämtliche Mobilfunkstationen in der Nähe von Wohnbebauung oder Arbeitsplätzen zu nehmen, ist Konsens angesagt und das geringste Übel zu wählen. Waffen haben wir jetzt.

Ich empfehle jedem Ratsmitglied in jeder Kommune, sich genau zu überlegen, in reinen Wohngebieten im Wege der Befreiung Mobilfunksendestationen zuzulassen. Die Amtshaftung lässt grüßen (gesetzliche Grundlagen etc. finden Sie in der Anlage).

Mit freundlichem Gruß

Roland Kwiedor
Hackfeldstraße 46
32457 Porta Westfalica


Rede im Rat der Stadt Porta Westfalica zum Antrag der FDP-Ratsfraktion, Mobilfunkanlagen aus reinen Wohngebieten heraus- und von Kindergärten und Schulen fern zu halten.

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren Ratsmitglieder, liebe Gäste, Bürger der Stadt Porta

Ich höre immer wieder in Bezug auf „kleine Mobilfunksendeanlagen“ mit weniger als 10m Höhe + Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung von 8,30 m und bestimmter Sendeleistung : Das müssen wir genehmigen, da kann man nichts machen

Es ist nicht mehr so, dass man gegen Mobilfunksendeanlagen in nächster Nähe zu Wohnbebauung nichts machen kann. Zumindest seit Juni/Juli diesen Jahres müssen wir etwas dagegen unternehmen: zunächst kurz umrissen die gesetzlichen Grundlagen für allgemein zulässige Mobilfunkanlagen welche bisher als nicht störende gewerbliche Nutzung galten und zugelassen werden mussten und zwar im:

Kleinsiedlungsgebiet: § 2 BauNVO

allgemeinen Wohngebiet: § 4 BauNVO

besonderen Wohngebiet: § 4a BauNVO

Dorfgebiet: § 5 BauNVO

Mischgebiet: § 6 Bau NVO

Kerngebiet: § 7 BauNVO

Gewerbegebiet: § 8 BauNVO

Industriegebiet: § 9 BauNVO

In diesen Gebieten galt die Fiktion des § 1 BauGB: mit der Vorlage der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gelten die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse als erfüllt.

Was wird überprüft ?

Von der RegTep wird nur die Einhaltung der Grenzwerte 26. Bundesimmissions-Schutzverordnung (BimSchV) überprüft

Wurden diese Grenzwerte eingehalten, konnte bisher eine Genehmigung nicht verweigert werden.

Ob diese Grenzwerte - bei uns bis zu 1.000.0000-fach höher, als z.B. bei unseren europäischen Nachbarn - ausreichen bzw. überhaupt Schutz bieten – ob diese Fiktion der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse überhaupt so gelten kann sollte vom Bundesgerichtshof geklärt werden.

Es ging um eine Mobilfunkanlage im nicht reinen Wohngebiet !

Die Klägerin führte in 100 m Entfernung von einer Mobilfunksendeanlage eine Praxis und verlangte den Betrieb der Sendeanlage zu unterlassen, da eine Gesundheitsgefährdung davon ausgehe.

Am 13. Februar 2004 ist das BGH-Urteil ergangen.

Tenor: Die 26. BimSchV mit ihren Grenzwerten enthält keine Vorsorgekomponente d.h. die Einhaltung der Grenzwerte schließt eine Gesundheitsgefährdung nicht aus! Dies steht wörtlich in der Urteilsbegründung.

Das bedeutet: der Bund kann für eventuelle Schäden nicht haftbar gemacht werden – diese Verantwortung tragen z.B. die Kommunen.

Das Dumme war - und dies bemängelte der BGH: Die Klägerin hat nicht einmal auf neue Forschungsansätze hingewiesen, die ein Gefährdungspotenzial erkennen lassen und nur deswegen wurde die Klage abgewiesen.

Nach Bekanntgabe dieses BGH-Urteils aus Februar 2004 wurden mobilfunkrelevante Ergebnisse (Teile) der von der Europäischen Union geförderten REFLEX-Studie von Professor Adlkofer, dem Koordinator des Projektes, im Juni 2004 veröffentlicht.

Diese Studie wurde von 12 überwiegend universitären Forschergruppen aus 7 Ländern durchgeführt. Beteiligt waren die Universitäten Bologna, Bordeaux, Mailand, Wien, Zürich, Berlin, Hannover sowie 5 nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen

Ziel war es, den potentiellen Einfluss von elektromagnetischen Feldern niedriger Energie auf biologische Systeme zu ergründen.

Ergebnis: einfach- und doppel-DNA-Strangbrüche

Ebenfalls nach Bekanntgabe dieses BGH-Urteils aus Februar 2004 wurde die Nailaer Studie veröffentlicht, im Juli 2004 mit dem Ergebnis: im Umkreis von 400 m von Mobilfunkstationen ist die Krebsrate neu aufgetretener Krebsfälle in den ersten 5 Jahren doppelt so hoch wie außerhalb dieses Radius in der zweiten Dekade 5 -10 Jahre sogar dreimal so hoch. Die Erkrankten sind im Durchschnitt um 8 Jahre jünger.

Da nunmehr nicht nur Forschungsansätze sondern Forschungsergebnisse vorliegen, die eine Gesundheitsgefährdung nachweisen, besteht die Möglichkeit – eröffnet vom Bundesgerichtshof – gegen Mobilfunkanlangen auch in nicht reinen Wohngebieten zu klagen.

Zusätzlich ist die Möglichkeit der Normenkontrollklage geboten, da die Bundesimmissionsschutzverordnung ja lt. BGH gar keinen Schutz darstellt – keine Vorsorgekomponente enthält.

Wir müssen nach dem Bundesgerichtshofsurteil und Kenntnis der Gesundheitsgefährdung durch die veröffentlichten Studien gar keine Mobilfunkstationen in der Nähe von Wohnbebauung zulassen – egal in welchem Gebiet.

Und jetzt zum reinen Wohngebiet:

Ich zitiere aus der Beschlussvorlage des Umweltamtes Porta zur wohlwollenden Befürwortung der Erweiterung der Sendeanlage Lerbeck, Georg-Rost-Str. auf UMTS-Standart:

In reinen Wohngebieten ist eine Mobilfunksendeanlage weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig !

Eine Zulassung der Hauptanlage ist nur im Wege der Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB möglich, wenn: die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und das Allgemeinwohl die Befreiung erfordert.

Der Bebauungsplan lässt derartige Anlagen nicht zu – und das Allgemeinwohl verbietet doch wohl eine Befreiung !

Die Anwohner und Bürger in Lerbeck sind schon den Mobilfunkstrahlen der dort bereits installierten Mobilfunkanlage ausgesetzt und als wenn das nicht genug ist setzt unsere Verwaltung noch eins oben drauf !

Zusätzlich - es handelt sich um eine Erweiterung der bestehenden Anlage – zusätzlich zu der bisherigen Belastung werden die Menschen der gepulsten Mikrowellen-Strahlung der UMTS-Technik ausgesetzt.

Und das ohne Not ! – wir müssen das nicht genehmigen ! Von wegen keine rechtliche Handhabe.

Und jetzt kommt die Begründung des Umweltamtes für die Befürwortung der Erweiterung: bitte hören Sie genau zu ! Ich zitiere:

„Bei einem Standort außerhalb des Bebauungsplan-Gebietes müsste ein fast gleich hoher Mast gebaut werden, was zu einer städtebaulichen Verunstaltung führen würde “. Zitat Ende

Was ist hier eigentlich wichtiger ? Die Gesundheit der Menschen oder ein Funkmast in der Landschaft ?

Mobilfunkanlagen haben in reinen Wohngebieten nichts zu suchen

Ich fasse zusammen:

Nach dem, was wir heute wissen – insbesondere durch die REFLEX-Studie und die Nailaer Studie, kann niemand mehr im Rat oder in den Ausschüssen und in der Verwaltung die 3 Affen spielen: nicht hören – nicht sehen – nicht sprechen. Ich weiß von nichts gilt nicht mehr!

In reinen Wohngebieten haften wir schon jetzt für Gesundheitsschäden der Anwohner – denn dort sind diese Anlagen weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig - in den übrigen Gebieten haften wir spätestens seit Veröffentlichung der Studien, welche die Gesundheitsgefährdung der in unmittelbarer Nähe wohnenden Bürger belegen – der Nachweis, welcher dem Bundesgerichtshof wenigsten in Forschungsansätzen gefehlt hat und nun sogar in Forschungsergebnissen vorliegt. Oder will ernsthaft jemand hier in diesem Saal die EU-Studie anzweifeln ?

Haftungsfolgen der Gemeinde gegenüber Dritten können durch Beschlüsse des Rates eintreten und zwar durch § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG die sogenannte Amtshaftung.

Von der Rechtsprechung werden übrigens die Ratsmitglieder als Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne betrachtet.

So haftet die Gemeinde z.B. wenn die Amtsträger einer Gemeinde ihre Amtspflicht bei der Aufstellung von Bebauungsplänen verletzen, Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, die dem zukünftigen Bewohnen des Plangebietes drohen.

Voraussetzung ist zwingend ein Ratsbeschluss, der verursachend für den Schaden gewesen sein muss.

Nach § 839 Absatz 4 Buchstabe a BGB tritt eine Haftung der Ratsmitglieder dann ein, wenn sie in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht zuwider gehandelt haben.

Vorsatz ist gegeben, wenn das Ratsmitglied die Schädlichkeit des Beschlusses kennt und die Schädigung auch will; es reicht aus, wenn es die Schadensfolge billigend in Kauf nimmt.

Sie kennen jetzt die Schadensfolgen von Mobilfunkanlagen – es handelt sich hier jetzt nicht mehr um eine Glaubensfrage.

- Ist es schädlich – ist es das nicht ? -

Herr Bürgermeister: Mobilfunkanlagen haben weder in reinen Wohngebieten noch in der Nähe von Kindergärten und Schulen etwas zu suchen !

Wir tragen durch unsere Entscheidungen die Verantwortung für die Gesundheit unserer Bürger – nicht nur die Stadt – nein jedes einzelne Ratsmitglied !

Und wenn darüber entschieden werden soll, dass Mobilfunkanlagen in reinen Wohngebieten oder in der Nähe von Schulen und Kindergärten installiert werden sollen - haben das die von den Betroffenen gewählten Vertreter, die Ratsmitglieder im Rat zu entscheiden.

Für das Protokoll:

Ich beantrage hiermit namentliche Abstimmung über die Anträge der FDP-Fraktion.

Da für die namentliche Abstimmung 20% der Ratsmitglieder (das sind 8) benötigt werden, bitte ich um Handzeichen, welches Ratsmitglied die namentliche Abstimmung ebenfalls beantragt.


Roland Kwiedor
Ratsmitglied der Stadt Porta Westfalica
Hackfeldstraße 46
32457 Porta Westfalica


Mattenhauser Mobilfunkgegner nehmen Stadt in Pflicht
http://omega.twoday.net/stories/456081/

Normenerlassklage wegen rechtswidrigem Unterlassen einer gesetzlichen Rechtsvorschrift
http://omega.twoday.net/stories/445497/

37 Meter hoher Mast stößt auf Widerstand
http://omega.twoday.net/stories/456085/

Schadenshaftungsansprüche beim Grundstücksbesitzer anmelden
http://www.hessenbiss.de/download/rechtsmittel/Haftung-Schreiben.rtf

Wertminderung von Immobilien
http://www.hessenbiss.de/download/rechtsmittel/Wertminderung-von-Immobilien.pdf

Fragebogen zur Kontrolle von Einwirkungen von Sendeanlagen
http://www.hessenbiss.de/download/infoblaetter/fragebog.rtf

Vorgehen um Sendeanlagen in Wohnbereichen rechtzeitig zu unterbinden:
http://www.hessenbiss.de/download/rechtsmittel/Vorgehen.rtf

Argumente gegen Mobilfunkantenne
http://www.hessenbiss.de/download/rechtsmittel/argumentega.rtf

An alle Landwirte Höfen, in deren Nähe in den letzten Jahren Mobilfunksendeanlagen installiert wurden, gemeinsamer Protest:
Begleitschreiben: http://www.hessenbiss.de/download/infoblaetter/020120-Fragebogen-Lw-Begleitschreiben.rtf
Fragebogen: http://www.hessenbiss.de/download/infoblaetter/020120-Fragebogen-Lw.rtf

Strafanzeige gegen die Betreiber wegen Verdachts...
http://www.hessenbiss.de/download/rechtsmittel/Strafanzeige.RTF

Weitere interessante Infos unter: http://www.hessenbiss.de/download/index.html
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