Normenerlassklage wegen rechtswidrigem Unterlassen einer gesetzlichen Rechtsvorschrift
Bezüglich der Grenzwerte im Rahmen der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung ist klar erkennbar, dass einerseits in der Verordnung nur die sogenannten thermischen Werte enthalten sind, obgleich es athermische Werte gibt. Der Bundesverordnungsgeber hat bei dem Erlass der Verordnung über elektromagnetische Felder am 16.12.1996 entscheidend zum Ausdruck gebracht, dass diese Verordnung zu gegebener Zeit nachgeprüft werden sollte. Zwar hat das Bundesamt für Strahlenschutz anscheinend weitere Forschungen in Auftrag gegeben, trotzdem sind zwischenzeitlich acht Jahre vergangen, ohne dass bezüglich der Werte in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung irgendwelche "Veränderungen" oder "Nachbesserungen" erfolgt sind.
Es stellt sich deshalb die Frage, ob nicht eine sogenannte Normenerlassklage wegen rechtswidrigem Unterlassen einer gesetzlichen Rechtsvorschrift angestrengt werden sollte. Diese Klage müsste nach Ansicht des Unterzeichners beim Verwaltungsgericht in Berlin erhoben werden, da Ansprechpartner in diesem Fall die Deutsche Bundesregierung ist. Verklagt werden müsste wahrscheinlich die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesumweltministerium. Es müsste gegebenenfalls ein Bürger klagen, der in der Nähe einer Mobilfunkanlage wohnt und einen Nachweis der thermischen Grenzwerte und die Existenz thermischer Grenzwerte vorlegen könnte. Diese sogenannte Normergänzungsklage ist bislang nach Kenntnis des Unterzeichners nicht erhoben worden. Der führende Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung von Kopp-Schenke, 13. Auflage, verweist in § 47 Band Nr. 14 darauf hin, dass eine derartige Normergänzungsklage als zulässig angesehen werden kann, wenn geltend gemacht wird, dass eine Rechtsvorschrift deshalb fehlerhaft sei, weil sie bestimmte Regelungen nicht enthält, d.h. diese unterlassen hat (z.B. es zu unrecht unterlassen hat, eine bestimmte Regelung selbst zu treffen und es statt dessen der Verwaltung überlässt, Regelungen zu treffen).
Nachdem die 26. Bundesimmissionsschutzverordnung als sogenannte abschließende Regelung der Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte verstanden wird, dürfte sie dadurch gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Art. 3 GG verstoßen. Diese sogenannte Normergänzungsklage könnte auch unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG, erhoben werden.
Unsere Kanzlei verfügt bislang auf diesem Sektor nur über Kenntnisse in der Literatur. Wir selbst haben noch nie eine derartige Klage erhoben, könnten uns jedoch vorstellen, dass bei Klageerhebung Bewegung in die Kruste der Struktur der Verwaltungsgerichte und insbesondere ein gewisser Druck auf die Bundesregierung erfolgen würde.
Vielleicht können Sie diese Anregung einmal mit beteiligten Kreisen erörtern; zur Unterstützung der Meinung konnte der Unterzeichner in einer Zeitschrift einen entsprechenden Aufsatz veröffentlichen.
Wir erwarten Ihre Nachricht.
Mit freundlichen Grüßen
N.N.
Omega: der Name des Anwalts ist uns bekannt. Er möchte erst bei Realisierung des Verfahrens öffentlich in Erscheinung treten. Nach seiner Aussage liegt das Kostenrisiko bei einem vermutlichen Streitwert von 5 000 € bei ca. 500-1000 € in der ersten Instanz. Eine eventuelle Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung kann von dem Anwalt geprüft werden. Möglich wäre u.U., das Verfahren im schriftlichen Verfahren abzuwickeln.
Interessenten melden sich bitte unter star.mail@t-online.de . Wir werden Ihnen dann die Adresse des Anwalts übermitteln.
Die Amtshaftung lässt grüßen
http://omega.twoday.net/stories/451349/
Mattenhauser Mobilfunkgegner nehmen Stadt in Pflicht
http://omega.twoday.net/stories/456081/
Normenerlassklage wegen rechtswidrigem Unterlassen einer gesetzlichen Rechtsvorschrift
http://omega.twoday.net/stories/445497/
37 Meter hoher Mast stößt auf Widerstand
http://omega.twoday.net/stories/456085/
Schadenshaftungsansprüche beim Grundstücksbesitzer anmelden
http://www.hessenbiss.de/download/rechtsmittel/Haftung-Schreiben.rtf
Wertminderung von Immobilien
http://www.hessenbiss.de/download/rechtsmittel/Wertminderung-von-Immobilien.pdf
Fragebogen zur Kontrolle von Einwirkungen von Sendeanlagen
http://www.hessenbiss.de/download/infoblaetter/fragebog.rtf
Vorgehen um Sendeanlagen in Wohnbereichen rechtzeitig zu unterbinden:
http://www.hessenbiss.de/download/rechtsmittel/Vorgehen.rtf
Argumente gegen Mobilfunkantenne
http://www.hessenbiss.de/download/rechtsmittel/argumentega.rtf
An alle Landwirte Höfen, in deren Nähe in den letzten Jahren Mobilfunksendeanlagen installiert wurden, gemeinsamer Protest:
Begleitschreiben: http://www.hessenbiss.de/download/infoblaetter/020120-Fragebogen-Lw-Begleitschreiben.rtf
Fragebogen: http://www.hessenbiss.de/download/infoblaetter/020120-Fragebogen-Lw.rtf
Strafanzeige gegen die Betreiber wegen Verdachts...
http://www.hessenbiss.de/download/rechtsmittel/Strafanzeige.RTF
Weitere interessante Infos unter: http://www.hessenbiss.de/download/index.html
Es stellt sich deshalb die Frage, ob nicht eine sogenannte Normenerlassklage wegen rechtswidrigem Unterlassen einer gesetzlichen Rechtsvorschrift angestrengt werden sollte. Diese Klage müsste nach Ansicht des Unterzeichners beim Verwaltungsgericht in Berlin erhoben werden, da Ansprechpartner in diesem Fall die Deutsche Bundesregierung ist. Verklagt werden müsste wahrscheinlich die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesumweltministerium. Es müsste gegebenenfalls ein Bürger klagen, der in der Nähe einer Mobilfunkanlage wohnt und einen Nachweis der thermischen Grenzwerte und die Existenz thermischer Grenzwerte vorlegen könnte. Diese sogenannte Normergänzungsklage ist bislang nach Kenntnis des Unterzeichners nicht erhoben worden. Der führende Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung von Kopp-Schenke, 13. Auflage, verweist in § 47 Band Nr. 14 darauf hin, dass eine derartige Normergänzungsklage als zulässig angesehen werden kann, wenn geltend gemacht wird, dass eine Rechtsvorschrift deshalb fehlerhaft sei, weil sie bestimmte Regelungen nicht enthält, d.h. diese unterlassen hat (z.B. es zu unrecht unterlassen hat, eine bestimmte Regelung selbst zu treffen und es statt dessen der Verwaltung überlässt, Regelungen zu treffen).
Nachdem die 26. Bundesimmissionsschutzverordnung als sogenannte abschließende Regelung der Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte verstanden wird, dürfte sie dadurch gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Art. 3 GG verstoßen. Diese sogenannte Normergänzungsklage könnte auch unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG, erhoben werden.
Unsere Kanzlei verfügt bislang auf diesem Sektor nur über Kenntnisse in der Literatur. Wir selbst haben noch nie eine derartige Klage erhoben, könnten uns jedoch vorstellen, dass bei Klageerhebung Bewegung in die Kruste der Struktur der Verwaltungsgerichte und insbesondere ein gewisser Druck auf die Bundesregierung erfolgen würde.
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Starmail - 18. Dez, 10:56