"Verstrahlung"durch Mobilfunkantenne
Vor etwa einem Jahr begann der Ärger: Ein Gastwirt im Münchner Stadtteil Waldperlach kam mit einem Mobilfunkbetreiber überein, auf dem Dach seiner Wirtschaft eine Mobilfunkantenne zu installieren. Das trieb um ihre Gesundheit besorgte Anwohner auf die Barrikaden, die dem Wirt in einem Brief vorwarfen, er verkaufe für viel Geld sein Hausdach und ermögliche bedenkenlos die Verstrahlung von Kunden und Nachbarn. Viele Menschen litten dadurch unter gesundheitlichen Problemen: Man werde die Strahlengefahr durch Flugblätter bekannt machen.
Der Gastwirt fürchtete einen Boykott seiner Gaststätte und versuchte, die Verteilung des Flugblatts gerichtlich verbieten zu lassen. Alle Behauptungen der so genannten Bürgerinitiative seien falsch, konterte er. Man denunziere ihn als profitgierigen, gewissenlosen Geschäftsmann, dabei werde die Wohnbevölkerung der Gegend gesundheitlich in keiner Weise beeinträchtigt.
Das Landgericht München I lehnte den Antrag auf ein Verbot des Flugblatts ab (21 O 15712/01). Selbst wenn die strittigen Behauptungen nicht zuträfen: Es handle sich um Meinungsäußerungen, die vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt seien. Der Flugblattentwurf äußere die subjektive Ansicht des Schreibers und seiner Mitstreiter, dass von der Antenne eine Gefahr für die Gesundheit ausgehe. Niemand könne ihnen verwehren, den Standpunkt einzunehmen und öffentlich zu vertreten, dass auch Strahlenwerte bedenklich seien, die unter den amtlichen Grenzwerten lägen. Urteil des Landgerichts München I vom 19. September 2001 - 21 O 15712/01 - nicht rechtskräftig
http://www.finanztip.de/recht/sonstiges/sonst2581.htm
Der Gastwirt fürchtete einen Boykott seiner Gaststätte und versuchte, die Verteilung des Flugblatts gerichtlich verbieten zu lassen. Alle Behauptungen der so genannten Bürgerinitiative seien falsch, konterte er. Man denunziere ihn als profitgierigen, gewissenlosen Geschäftsmann, dabei werde die Wohnbevölkerung der Gegend gesundheitlich in keiner Weise beeinträchtigt.
Das Landgericht München I lehnte den Antrag auf ein Verbot des Flugblatts ab (21 O 15712/01). Selbst wenn die strittigen Behauptungen nicht zuträfen: Es handle sich um Meinungsäußerungen, die vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt seien. Der Flugblattentwurf äußere die subjektive Ansicht des Schreibers und seiner Mitstreiter, dass von der Antenne eine Gefahr für die Gesundheit ausgehe. Niemand könne ihnen verwehren, den Standpunkt einzunehmen und öffentlich zu vertreten, dass auch Strahlenwerte bedenklich seien, die unter den amtlichen Grenzwerten lägen. Urteil des Landgerichts München I vom 19. September 2001 - 21 O 15712/01 - nicht rechtskräftig
http://www.finanztip.de/recht/sonstiges/sonst2581.htm
Starmail - 10. Dez, 15:57