17
Dez
2005

Bauleitplanung ist keineswegs wirkungslos

Kommune hat bei der Aufstellung von Mobilfunkantennen keine Handhabe?

Leserbrief zu
http://www.buergerwelle.de/body_newsletter_161205.html

Wir nehmen Bezug auf die Mitteilung Ihres Rundschreibens vom 15.12.2005 "Stadt kämpft nur mit stumpfem Schwert".

Die dort vertretene Ansicht wonach die Kommune bei der Aufstellung von Mobilfunkantennen keine Handhabe habe, ist unzutreffend. Zunächst ist auf die Beteiligungspflicht der Betreiber mit den Kommunen hinzuweisen, die sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene festgelegt ist.

Im Übrigen hat die Kommune sehr wohl die Möglichkeit, unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 9 BNVO aus städtebaulichen Gründen die Ansiedlung von Mobilfunkantennen im Stadtbereich auszuschließen. Es ist lediglich nicht möglich, die Antennen aus dem gesamten Stadtbereich zu verbannen.

Dr. Kniep
Rechtsanwalt

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Leserbrief zu 15.12.2005

"Stadt kämpft nur mit stumpfem Schwert"

Kommune hat bei der Aufstellung von Mobilfunkantennen keine Handhabe / Ein Konzept soll her

http://www.buergerwelle.de/body_newsletter_161205.html

Bauleitplanung ist keineswegs wirkungslos, wie dies vom Baurechtsamtsleiter Dietmar Stiefel dargestellt wird. Diese Steuerung auf der Grundlage der grundgesetzlich verankerten Planungshoheit ist auch möglich. Weil die bauplanerische Zulässigkeit von Antennenanlagen in Wohngebieten nur durch Ausnahmevorschriften begründet ist, ist es möglich, in Bebauungsplänen zumindest weitgehend mobilfunkantennenfreie Wohngebiete zu schaffen und damit eine Minimierung zu erreichen – zumal schon die Privilegierung im Außenbereich diese Wertung vorgibt!

Der Bauleitplanung hat in Verbindung mit dem Vorsorgeprinzip nicht nur die Aufgabe der Abwehr von bereits eingetretenen schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern insbesondere die Aufgabe des vorsorgenden Immissionsschutzes. Gerade nachdem der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr bestätigte, dass die einschlägige Immissionsschutzverordnung keine Vorsorge regelt! Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte etwa schon am 18.3.03 zu einer entsprechenden Planung in Dittelbrunn folgendes ausgeführt:

"Eine Gemeinde kann in einem Bebauungsplan bestimmen, dass "von außen erkennbar technische Anlagen" und damit auch Funkantennen und dazugehörige Masten in einem Wohngebiet unzulässig sind. Da § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO die Gemeinde ermächtigt, die Zulässigkeit von Nebenanlagen einzuschränken oder auszuschließen, ist eine derartige Festsetzung im Interesse eines einheitlichen optischen Erscheinungsbildes als Bestimmung zur Art der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB möglich."

Das BayVG-München (M 11 K 03.2059 - Grafrath) hatte am 22.04.2004 sogar eine nachträglich verhängte Veränderungssperre als wirksam erachtet und das Mobilfunkvorhaben als nicht genehmigungsfähig und die Planung im Landschaftsschutzgebiet als vorrangig bezeichnet.

Von allen rechtlichen Möglichkeiten zur maßvollen Beschränkung von Mobilfunkanlagen und auch zur gleichmäßigeren Abdeckung für alle Betreiberfirmen ist daher für Kommunen, die an gesundheitlicher Vorsorge wirklich interessiert sind, eine Verabschiedung entsprechender Bebauungspläne bzw. die Änderung von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen das derzeit juristisch erfolgversprechendste Steuerungs- und Risikomiminierungsmittel. Deshalb haben auch einige Kommunen, wie etwa Gräfelfing bei München dieses Instrument genutzt.

Dietmar Freund
Rechtsanwalt

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Von: RA Freund RA-Freund@kanzlei-hfb.de
Datum: Tue, 20 Dec 2005 15:42:27 +0100
An: leserbriefe@MAZonline.de , mobilfunk_newsletter@yahoogroups

Leserbrief zu 19.12.05

Verhandlungen gescheitert

Potsdam-Mittelmark BORKHEIDE

http://www.buergerwelle.de/body_newsletter_191205.html

Der "letzte Rest von Handlungsmöglichkeit" ist keineswegs auf gemeindeeigene Grundstücke beschränkt, wie dies von Amtsdirektor Christian Großmann geäußert wird. Auf der Grundlage der grundgesetzlich verankerten Planungshoheit sollte er eine Steuerung durch Bauleitplanung in Angriff nehmen. Weil die bauplanerische Zulässigkeit von Antennenanlagen in Wohngebieten nur durch Ausnahmevorschriften begründet ist, ist es möglich, in Bebauungs- und Flächennutzungsplänen zumindest weitgehend mobilfunkantennenfreie Wohngebiete zu schaffen und damit eine betreiberunabhängige Minimierung zu erreichen - zumal dies schon die grundsätzliche Privilegierung im Außenbereich vorgibt!

Die Bauleitplanung hat in Verbindung mit dem Vorsorgeprinzip nicht nur die Aufgabe der Abwehr von bereits eingetretenen schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern insbesondere die Aufgabe des vorsorgenden Immissionsschutzes. Gerade nachdem der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr bestätigte, dass die einschlägige Immissionsschutzverordnung keine Vorsorge enthält! Von allen rechtlichen Möglichkeiten zur maßvollen Beschränkung von Mobilfunkanlagen und auch zur gleichmäßigeren Abdeckung für alle Betreiberfirmen ist daher für Kommunen, die an gesundheitlicher Vorsorge (und Rechtssicherheit) wirklich interessiert sind, eine Verabschiedung entsprechender Bebauungspläne bzw. die Änderung von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen das derzeit juristisch erfolgversprechendste Steuerungs- und Risikomiminierungsmittel. Deshalb haben auch einige Kommunen, wie etwa die Gemeinde Gräfelfing bei München dieses Instrument genutzt.

Dietmar Freund
Rechtsanwalt

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