In unserer gestrigen Info brachten wir nachfolgende PM über die Planung von Vorrangflächen für Mobilfunksendeanlagen in Schwabenheim.
Wir nehmen die dort gebrachte Ansicht der Bau-, Umwelt- und Rechtsabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung zum Anlaß, darauf hinzuweisen, dass es nicht zutrifft, daß Ausweisungen von Vorrangflächen nicht möglich seien.
In einem Dialog am 8-11-04 mit dem Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main äußert sich zum Thema Planungshoheit etc. und den diesbezüglichen Steuerungsmöglichkeiten Herr Rechtsanwalt Dietmar Freund, Bruchköbel - s. Anlage -.
Dass der Ortsbürgermeister Herr Peter Merz sich von den negativen Äußerungen nicht beeinflussen läßt und sich den "Empfehlungen " der Verbandsgemeindeverwaltung widersetzt, verdient Respekt!
Er handelt im Gegensatz zu anderen Kommunen im Sinne der Vorsorge für seine Gemeinde und hat klar erkannt, dass es sehr wohl eine Planungshoheit für Gemeinden gibt, die auch gleichzeitig als Planungsverpflichtung zu verstehen ist.
Man muß es nur wollen!!!
Die Kommune hat eine Planungshoheit. Wenn ein Planungswille vorhanden ist, kann sie sehr wohl Einfluss auf eine vernünftige Senderstandortplanung nehmen (Veränderungssperre, positive Bauleitplanung usw.). Im Übrigen hat auch die Kommune unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht eine moralische Planungspflicht! Sie muss es nur wollen!
HLV Redaktion
Alfred Tittmann
presse@hessenbiss.de
http://www.hessenbiss.de
Dialog mit dem Planungsverband 8.11.2004 s. auch
http://ditopro.ais.fraunhofer.de/zeno/forum?action=editArticle&id=2024&view=print
In einem Dialog mit dem Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main äußert sich zum Thema Planungshoheit und Vorsorge etc. und diesbezüglichen Steuerungsmöglichkeiten Herr Rechtsanwalt Dietmar Freund, Bruchköbel wie folgt:
Dieses Bedenken greift keineswegs. Wie praktische Beispiele zeigen (z.B. in Gräfelfing) ist es durchaus möglich, ohne Negativ- oder gar "Willkürplanung" in Bebauungsplänen über § 1 Abs. 6 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (zumindest weitgehend) mobilfunkantennenfreie Wohngebiete mit minimaler Belastung zu schaffen, weil die bauplanerische Zulässigkeit von Antennenanlagen in Wohngebieten nur durch Ausnahmevorschriften, sei es § 4 Abs. 3 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 Baunutzungsverordnung begründet ist. Abgesehen davon, dass schon die sog. "Privilegierung" im Außenbereich in § 35 BauGB diese Wertung vorgibt, was vom Planungsverband in dem angeführten Schreiben in Übereinstimmung mit dem Hess. Umweltminister - Landtagsdrucksache 15/3872 - grundsätzlich bestätigt wurde. In der angeführten Landtagsdrucksache ist unter der Antwort zum 2. Teil der Antwort auf Frage 2 auf Seite 2 ist folgende Passage zu finden: "Die Möglichkeit der Mitentscheidung über die Errichtung von Sendeanlagen durch kommunale Gremien und die Bürgerschaft ist soweit gegeben, wie die planerische Steuerung entsprechender Standorte der städtebaulichen Planung zugänglich ist. Prinzipiell kommen als Möglichkeit der Bestimmung von Standorten für Sendeanlagen, soweit sie bodenrechtlich relevant sind, Regelungen in den Bauleitplänen in Betracht. Denkbar ist der Ausschluss oder die Einschränkung von Anlagen im Bebauungsplan im Rahmen von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung. Die Möglichkeit der Bestimmung von Standorten für Mobilfunkanlagen im Rahmen der Bauleitplanung sind jedoch sachlich begrenzt durch die Bindung aller Maßnahmen der planerischen Steuerung von Mobilfunkanlagen an die Grundsätze des § 1 Abs. 3 bis 6 BauGB. Die Planung muss nach § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sein. Es müssen also hinreichend gewichtige städtebauliche Belange für die Planung sprechen….."
Für derartige "Beschränkungen" sind prinzipiell städtebauliche Gründe nach § 1 Abs. 5 BauGB vorhanden. Nach dieser Vorschrift sollen die Bauleitpläne nämlich dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen schützen und entwickeln.
Aufgrund von § 1 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 7 und 1a BauGB (Vgl. BayVGH M 11 K 01.5934 1.8.02 - Gröbenzell Planungshoheit + städebaurechtl. Relevanz + auch wegen Funktion u. ges. Wohn- u. Arbeitsverhältnissen gem. § 1 V S. 2 Nr. 1 BauGB), in Verbindung mit dem Vorsorgeprinzip der §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 BlmSchG, kommt der Bauleitplanung nicht nur die Aufgabe der Abwehr von bereits eingetretenen schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern auch die Aufgabe des vorsorgenden Immissionsschutzes zu (vgl. Battis/Krautsberger/Löhr, BauGB, 7. Auflage, § 1 Rdnr. 67). Hier ist insbesondere zu beachten, dass die 26. BImSchV keine Vorsorgekomponente enthält (wie dies übrigens der BGH am 13.2.04 ausdrücklich bestätigte!) sowie nicht-thermische Wirkungen nicht berücksichtigt und es deshalb ein bauplanerisches Ziel sein kann, Wohngebiete nach Möglichkeit von Mobilfunkanlagen frei zu halten.
Der Bayerische VGH hat etwa am 18.3.03 (15 N 98.2262) zu einer entsprechenden Planung in Dittelbrunn folgendes ausgeführt: "Eine Gemeinde kann in einem Bebauungsplan bestimmen, dass "von außen erkennbar technische Anlagen" und damit auch Funkantennen und dazugehörige Masten in einem Wohngebiet unzulässig sind. Da § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO die Gemeinde ermächtigt, die Zulässigkeit von Nebenanlagen einzuschränken oder auszuschließen, ist eine derartige Festsetzung im Interesse eines einheitlichen optischen Erscheinungsbildes als Bestimmung zur Art der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB möglich."
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 28.2.02 (4 CN 5.01) zur Vorsorge bei der Bauleitplanung, bei der es um Geruchsbeeinträchtigungen ging, u.a. angeführt: "Wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, darf die Gemeinde im Wege der Bauleitplanung unterhalb der durch § 3 Abs. 1 BImSchG bestimmten Erheblichkeitsschwelle eigenständig gebietsbezogen das Maß hinnehmbarer (Geruchs-)Beeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern."
Im selben Jahr hat dies das BVerwG am 17.12.02 (4 C 15/01) bekräftigt und ausgeführt: "Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Gemeinde umgekehrt im Interesse von Bauinteressenten von ihren planerischen Befugnissen keinen anderen Gebrauch machen darf, als Nutzungen bis an die Grenze dessen zu ermöglichen, was anhand der Maßstäbe des Immissionsschutzrechts gerade noch zulässig ist, ohne als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImschG qualifiziert werden zu können. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, ist es ihr vielmehr bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gestattet, durch ihre Bauleitplanung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern."
Das BayVG-München (M 11 K 03.2059 - Grafrath) hat zuletzt am 22.04.2004 sogar eine nachträglich verhängte Veränderungssperre als wirksam erachtet und das Mobilfunkvorhaben als nicht genehmigungsfähig und den Belang der Planung im Landschaftsschutzgebiet als vorrangig bezeichnet.
Der immer wieder auch seitens des HStGB angeführte (einzigen negativen) Entscheidung des OVG-Koblenz (vom 07.08.2003, 1 A 10196/03.OVG) lag keine Planung, sondern nur ein diffuses "Konzept" zugrunde, so dass diese den anderen Vorgaben keineswegs entgegensteht.
Der Kollege Dahlen (Stadtdirektor a.D. und RA aus Bocholt) bestätigt in KommunalPraxis MO 2003, 4-12, u.a. mit eingehenden Argumenten (wie etwa allein schon der ständigen Anpassungspflicht des Gesetzgebers als hinreichenden Anlass für ein Tätigwerden unterhalb der heutige zulässigen Werte!, S. 15) den Weg auf der Grundlage der Planungshoheit als gangbar und geboten (unter Ziff. 5.,Seiten 6ff.). Desweiteren weist er auch noch einmal auf die nicht unerheblichen Schadensersatzrisiken auch der Kommunen hin....
Wie bereits angeführt, ist für Gemeinden die an gesundheitlicher Vorsorge interessiert sind (und damit für die Bürger), von allen rechtlichen Möglichkeiten zur vernünftigen Beschränkung von Mobilfunkanlagen eine Verabschiedung entsprechender Bebauungspläne bzw. die Änderung von diesen Bebauungsplänen das derzeit juristisch erfolgversprechendste Mittel. Und der Planungsverband ist dabei maßgeblich einzubinden.
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Zur Falschaussage, dass eine Stadt keine Einflussmöglichkeiten hat folgendes:
Eine Gemeinde besitzt eine autonome Planungshoheit. Voraussetzung hierzu ist allerdings der Planungswille. Ist dieser vorhanden, kann sehr wohl durch eine vernünftige Senderstandortplanung eine Belastungsminimierung für die Bevölkerung erzielt werden. Niemand kann den Planungswillen einer Gemeinde innerhalb ihres rechtlichen Rahmens aufhalten. Über eine Veränderungssperre und einer positiven Bauleitplanung innerhalb des kommunalen Flächennutzungsplanes kann eine für alle Beteiligten vernünftige Mobilfunkversorgung erreicht werden. Beispiele dieser Art gibt es zur Genüge: Gräfelfing, Attendorn um nur zwei zu nennen. Durch die Bereitstellung von qualifizierten ausgewiesenen Alternativstandorten ergibt sich auch für die Betreiber eine Planungssicherheit. Dass Letztere ihre eigenen Vorstellungen aus monetären Interessen favorisieren liegt auf der Hand, sollte aber für kein Grund sein, ausnahmslos den Betreiberinteressen zu folgen. Die Hauptamtlichen hätten also durchaus die Möglichkeit, die Bevölkerung vor möglicher Gesundheitsgefährdung zu schützen. Mobilfunksender sollten, soweit es die topografischen Gegebenheiten ermöglichen, nur außerhalb von sensiblen Gebieten wie Wohngebieten, Kindergärten, Schulen, Altersheime etc., errichtet werden. Eine qualifizierte, funktechnisch fundierte Netzplanung, welche von einem unabhängigen Ingenieurbüro vorgenommen werden sollte, bietet hierzu die beste Voraussetzung.
Mit flotten Sprüchen kann man zwar der Bevölkerung möglicherweise temporär Sand in die Augen streuen, aber eine reale Konfliktlösung wird damit nicht erzielt. Von einer Entwarnung sind wir also leider noch nach wie vor weit entfernt.
Alfred Tittmann, Kettelerstr.3 – 63486 Bruchköbel
c/o HESSISCHER LANDESVERBAND MOBILFUNKSENDERFREIE WOHNGEBIETE e.V.
Omega siehe dazu auch: Das "Gräfelfinger Modell"
http://omega.twoday.net/stories/312588/
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Vorrangflächen für Mobilfunk-Anlagen -
Schwabenheim bringt Antrag in VG-Rat ein
Vom 11.11.2004
nwi. SCHWABENHEIM Ohne Gegenstimme stellte der Schwabenheimer Ortsgemeinderat einen Antrag an die Verbandsgemeinde. Dabei ging es um die Fortschreibung des Flächennutzungsplans der VG Gau-Algesheim, konkret um die Ausweisung von Vorrangflächen für Mobilfunk.
Bereits im März 2001 hatte der Schwabenheimer Gemeinderat eine Resolution dazu beschlossen. Darin steht, solange nicht geklärt sei, ob Mobilfunkanlagen gesundheitsschädigend wirken, diese nur dann mit Einverständnis der Gemeinde errichtet werden dürfen, wenn sie 400 Meter vom Ortsrand entfernt stehen.
"Durch das EU-Anpassungsgesetz besteht nun die Möglichkeit, Vorrangflächen für solche Mobilfunk-Anlagen auszuweisen. Davon wollen wir auch Gebrauch machen", so Ortsbürgermeister Peter Merz.
Die Bau-, Umwelt- und Rechtsabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung riet dem Ortsgemeinderat von dem Beschluss ab. In ihrer Begründung kam sie zu dem Schluss, dass die Ausweisung von Vorrangflächen für Mobilfunk-Anlagen nicht möglich ist. Diese Auffassung sei auch vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz sowie von verschiedenen Planungsbüros bestätigt worden.
"Wir verstehen die Begründung der Verbandsgemeinde als Aktenvermerk. Sie entspricht aber keinesfalls unserer Meinung", verdeutlichte Merz.
Allgemeine Zeitung
http://www.main-rheiner.de/region/objekt.php3?artikel_id=1680133
Beschränkung von Mobilfunkanlagen durch Verabschiedung entsprechender Bebauungspläne
http://omega.twoday.net/stories/352950/
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Zum Bericht Genehmigung rechtens HNA 16-04-05
HNA 20-04-05
Lesermeinung
Dass der Spielraum für die Kommunalpolitiker begrenzt ist, muss leider bestätigt werden.
Wenn seitens einer Kommune keine spezielle Mobilfunkbauleitplanung vorgenommen wurde, wie vielerorts und auch in Homberg nicht geschehen, dann sind den Betreibern Tür und Tore geöffnet, zu Lasten der Bevölkerung. Dann sind in der Tat die Abläufe in Homberg "rechtens". Das Versäumnis der Hauptamtlichen, keine positive Bauleitplanung organisiert zu haben, ist der Grund. Je nach Topografie ist es nämlich möglich, in Bebauungsplänen Mobilfunkantennenfreie Wohngebiete zu schaffen, weil die Zulässigkeit von Antennenanlagen nur durch Ausnahmevorschriften begründet ist. Schon die "Privilegierung" im Außenbereich in § 35 Baugesetzbuch gibt die generelle Wertung vor, dass diese Anlagen nicht in den Innenbereich gehören. Bauleitpläne sollen nämlich dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürliche Lebensgrundlagen schützen und entwickeln.
Eine Gemeinde kann also durchaus in einem Bebauungsplan bestimmen, dass "von außen erkennbar technische Anlagen" und damit auch Funkantennen und dazugehörige Masten in einem Wohngebiet unzulässig sind. Voraussetzung hierzu ist, dass man von seiner originären Planungshoheit Gebrauch macht.
Leider ist dies in Homberg nicht geschehen, und nur deswegen ist die Genehmigung formal rechtens. Sie stellt leider kein Indiz für eine Unbedenklichkeit dar. Jüngste seriöse internationale Studien bezüglich der Gesundheitsrisiken werden auch durch epidemiologische Untersuchungen bei Sendeanlagen belegt.
Unser Rat an die Hauptamtlichen: Verhandeln Sie erneut mit den Betreibern.
Alfred Tittmann, Hessischer Landesverband Mobilfunksenderfreie Wohngebiete, Bruchköbel
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Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Klaus Kniep hat schon vor Jahren darauf hingewiesen, dass unter Benutzung von § 1 Abs. 9 BNVO es möglich ist, innerhalb einer Gemeinde bestimmte Gebiete positiv für die Ansiedlung von Mobilfunk zuzulassen oder anders ausgedrückt: in einigen Gemeindeteilen die Ansiedlung von Mobilfunk auszuschließen. Wichtig sind hier allein städtebauliche Grunde. Ggf. müsste dies durch ein Gutachten festgelegt werden. In der Vergangenheit wurde diese Art des Ausschlusses auch praktiziert bei der Ansiedlung von großflächigen Handelsbetrieben. Das BVerwG hat in mehreren Entscheidungen eine derartige positive oder negative Festlegung als zulässig angesehen. Wichtig ist jedoch, dass bei dem Ausschluss von Mobilfunkanlagen auf einem Gemeindegebiet nicht die gesamte Gemeinde ausgeschlossen wird.
Der Vorsorgegrundsatz, den Rechtsanwalt Freund zum Ausdruck bringt, ist auch enthalten einerseits in Art. 20 a GG und vor allem auch in Art. 174 EGV. Die kommunale Planungshoheit liegt aufgrund von Art. 28 GG bei der jeweiligen Gemeinde und diese hat sehr wohl die Möglichkeit, die entsprechenden Maßnahmen vorbeugend zu tätigen.
Siehe dazu auch
Kommunale Planung - Mobilfunkstationen
von RA Prof. Dr. iur. Klaus Kniep
erschienen in DWW 7-8/2002 S. 198 f
http://www.kanzlei-heilbronn.de/content/publikationen/Komplan.htm
Abwehransprüche gegen den Betrieb von Mobilfunkanlagen
http://omega.twoday.net/stories/415387/
Rechtsaufsätze zu MOBILFUNK
http://omega.twoday.net/stories/163266/
http://omega.twoday.net/search?q=Prof.+Kniep
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Vorerst kein Mobilfunkmast
Landratsamt setzt Bauantrag für Ebermannsdorf aus - Juristisches Neuland
[...] Der Bauantrag sei an sich zulässig, informierte auf Anfrage unserer Zeitung gestern Baujurist Regierungsrat z.A. Matthias Steck. Doch seit dem 30. Juli gibt es den Absatz 3 in Paragraph 15 des Baugesetzes in der jetzigen Form. Danach ist ein Aussetzungsantrag möglich, davon wurde Gebrauch gemacht.
Dieser ist nur zulässig, wenn die Gemeinde beginnt, den Flächennutzungsplan neu zu erarbeiten und Standpunkte festzulegen, an denen Mobilfunkmasten nicht errichtet werden dürfen oder solche, an denen das möglich sein wird. Positive und negative Standorte würden so benannt. [...]
[...] Deshalb hätte das Vorhaben, den Masten an der geplanten Stelle zu verhindern nur einen Sinn, wenn städtebauliche Gründe geltend gemacht werden könnten, erläuterte der Baujurist. Dies gelte beispielsweise bei Landschaftsschutz, Denkmalschutz, wegen der eventuellen Errichtung eines Wohnviertels an der angedachten Stelle oder weil genau dort die Trasse für eine Straße verlaufen könne.[...]
[...] Dann könnten alle rechtlichen Konsequenzen folgen. "Ein derartiger Streit kann bis zum Bundesverwaltungsgericht nach Leipzig gehen. Das würde Jahre dauern." Betroffen ist im Landkreis übrigens neben Ebermannsdorf auch Vilseck, wo ein ähnliches Vorgehen erwogen wird.
http://www.zeitung.org/onetz/646937-129,1,0.html
Mobilfunk - was die Kommunen derzeit tun können
http://omega.twoday.net/stories/682673/
Paragraf 50 Europarechtsanpassungsgesetz gibt Gemeinden die Möglichkeit, Mobilfunkantennen in bestimmte Gebiete zu verweisen
http://omega.twoday.net/stories/327635/
Bebauungsplan als Waffe gegen Mobilfunk
http://omega.twoday.net/stories/472279/
Beschränkung von Mobilfunkanlagen durch Verabschiedung entsprechender Bebauungspläne
http://omega.twoday.net/stories/352950/