9
Okt
2004

„O2 can do“

Standort Sportplatz: „O2 can do“

Von Nina Held

„Es ist für Sie nicht schwer, die Hand zu heben“, versuchte Manfred Korczanowski die Ratsmitglieder zur Zustimmung zu bewegen. Die aber blieben hart, was die Anträge der STATT Partei anging: Weiterhin wird O2 der Sportplatz Blankeneser Chaussee als Standort für den UMTS-Sendemast angeboten. Abgelehnt wurde damit das Ansinnen der STATT-Politiker, den Beschluss der jüngsten Ratsversammlung zu Gunsten des Standorts Opn Stüg/Holtkamp zu ändern.

Die Begründung, dass am Holtkamp „im Umkreis von 250 Metern nicht ein einziges Haus“ stehe, konnte die Ratspolitiker nicht überzeugen - hatten sie sich doch auch schon während der Juni-Sitzung gegen Holtkamp und für den Standort Sportplatz entschieden. Zur Erinnerung: Schon zu dem Zeitpunkt konnte die Wahl nach dem Mobilfunk-Standort als die nach dem kleineren Übel überschrieben werden.

Hintergrund war und ist zu verhindern, dass sich O2, womöglich per Klageverfahren wie Vadofone, den Standort Wurmkamp sichert. Der nämlich soll als „sehr sensibler Bereich“ - in der Umgebung sind zum Beispiel Schule und Kindergarten - geschützt werden. Dementsprechend war es nun erneut an den Politikern, den sinnvollsten Standort auszusuchen - getreu der Einsicht, dass Verweigerung keine Strategie sei und Politik und Stadt letztlich nicht in der Lage sind, Standorte zu verhindern.

Anmerkung von Rechtsanwalt Dietmar Freund, Kanzlei Heyn* Freund* Terschüren, Innerer-Ring 1c, 63486 Bruchköbel, Fon 06181-71087, Fax 06181-77296, eMail: RA-Freund@Kanzlei-HFB.de
Telefonzeiten RA-Freund: Mo. - Do. 15 bis 17 Uhr:

Der Ansicht, dass die Stadt "letztlich nicht in der Lage" sei, Standorte zu verhindern, ist unzutreffend. In der Gemeinde Gräfelfing wird dies gerade in Wahrnehmung der grundgesetzliche garantierten kommunalen Planungshoheit mit einer Gesamtplanung praktiziert. Je nach Topografie ist es möglich, in Bebauungsplänen über § 1 Abs. 6 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (zumindest weitgehend) mobilfunksenderfreie Wohngebiete zu schaffen, weil die bauplanerische Zulässigkeit von Antennenanlagen in Wohngebieten nur durch Ausnahmevorschriften (sei es § 4 Abs. 3 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 Baunutzungsverordnung) begründet ist. Schon die sog. "Privilegierung" im Außenbereich in § 35 Baugesetzbuch (BauGB) gibt die generelle Richtung und eindeutige Wertung vor, dass diese Anlagen nicht in den Innenbereich gehören! Nach § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne nämlich dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen schützen und entwickeln.

Aufgrund von § 1 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 7 und 1a BauGB (Vgl. BayVGH M 11 K 01.5934 1.8.02 - Gröbenzell), in Verbindung mit dem Vorsorgeprinzip der §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 BlmSchG, kommt der Bauleitplanung nicht nur die Aufgabe der Abwehr von bereits eingetretenen schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern auch die Aufgabe des vorsorgenden Immissionsschutzes zu (vgl. Battis/Krautsberger/Löhr, BauGB, 7. Auflage, § 1 Rdnr. 67). Dies insbesondere auch deshalb, weil die 26. BImSchV keine Vorsorgekomponente enthält (wie dies der Bundesgerichtshof am 13.2.04 ausdrücklich bestätigte!) sowie die sog. athermischen Wirkungen nicht berücksichtigt und es deshalb ein bauplanerisches Ziel sein sollte, Wohngebiete nach Möglichkeit von Mobilfunkanlagen frei zu halten.

Der Bayerische VGH hat etwa am 18.3.03 (15 N 98.2262) zu einer entsprechenden Planung in Dittelbrunn folgendes ausgeführt:

"Eine Gemeinde kann in einem Bebauungsplan bestimmen, dass "von außen erkennbar technische Anlagen" und damit auch Funkantennen und dazugehörige Masten in einem Wohngebiet unzulässig sind. Da § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO die Gemeinde ermächtigt, die Zulässigkeit von Nebenanlagen einzuschränken oder auszuschließen, ist eine derartige Festsetzung im Interesse eines einheitlichen optischen Erscheinungsbildes als Bestimmung zur Art der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB möglich."

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 28.2.02 (4 CN 5.01) zur Vorsorge bei der Bauleitplanung, bei der es um Geruchsbeeinträchtigungen ging, u.a. angeführt:

"Wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, darf die Gemeinde im Wege der Bauleitplanung unterhalb der durch § 3 Abs. 1 BImSchG bestimmten Erheblichkeitsschwelle eigenständig gebietsbezogen das Maß hinnehmbarer (Geruchs-)Beeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern."

Im selben Jahr hat dies das BVerwG am 17.12.02 (4 C 15/01) bekräftigt und ausgeführt:

"Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Gemeinde umgekehrt im Interesse von Bauinteressenten von ihren planerischen Befugnissen keinen anderen Gebrauch machen darf, als Nutzungen bis an die Grenze dessen zu ermöglichen, was anhand der Maßstäbe des Immissionsschutzrechts gerade noch zulässig ist, ohne als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImschG qualifiziert werden zu können. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, ist es ihr vielmehr bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gestattet, durch ihre Bauleitplanung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern."

Das BayVG-München (M 11 K 03.2059 - Grafrath) hat zuletzt in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung am 22.04.2004 sogar eine nachträglich verhängte Veränderungssperre als wirksam erachtet und das Mobilfunkvorhaben als nicht genehmigungsfähig und den Belang der Planung im Landschaftsschutzgebiet als vorrangig bezeichnet.

Der teilweise auch von Vertretern des Städte- u. Gemeindebundes angeführten (einzigen mir bekannten negativen) Entscheidung des OVG-Koblenz (vom 07.08.2003, 1 A 10196/03.OVG) lag keine Planung, sondern nur ein diffuses "Konzept" zugrunde, so dass diese den oben erläuterten Vorgaben keineswegs entgegensteht.

Deshalb ist für Gemeinden, die an gesundheitlicher Vorsorge für ihre Bürger interessiert sind, von allen rechtlichen Möglichkeiten zur vernünftigen Beschränkung von Mobilfunkanlagen eine funktechnisch fundierte Bauleitplanung das derzeit juristisch erfolgversprechendste Mittel.


Auch der zweite Antrag, die Standortfrage stets erneut im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt zu beraten, wurde abgelehnt. Verbunden hatten die Antragsteller dieses Verfahren mit der Hoffnung, dass die Mobilfunkunternehmen mehr in die Pflicht genommen würden, was die Darstellung der Abstrahldaten der gewünschten Standorte vor dem Hintergrund der vom Ecolog-Institut festgelegten Grenzwerte angeht.

Gertje Richert, Grünen-Politikerin und im Stadtentwicklungsausschuss, nahm die Anträge zum Anlass, Grundlegendes anzusprechen. „Unsere Einflussmöglichkeiten sind beschränkt“, mahnte sie. „Wir haben verzweifelt versucht, Ihnen die Möglichkeiten der Stadt aufzuzeigen“, sagte sie an STATT Mitglied Germut Klemm gerichtet. Der hatte während der Juni-Sitzung dafür plädiert, alle möglichen UMTS-Standorte abzulehnen.

„Wir weigern uns als Ausschussmitglieder, Fragen zu erörtern, die rechtlich gesehen Selbstgänger sind“, so Richert weiter. „Machen Sie sich mit der Kompetenz städtischer Gremien vertraut.“ Es sei unfair, mit Anträgen die Hoffnung der Bevölkerung zu nähren, Stadt und Ausschuss könnten mehr tun, um den Mobilfunkwahn einzudämmen.

Siehe dazu oben ....Anmerkung

http://www.barmstedter-zeitung.de/fr_rechts.php?aid=18915&kat=5&dir=/Homepage/news


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