Kampf um Recht auf Wohnen im Zuge der HARTZ IV. Umsetzung
Erste Überlegungen nach Vermittelungsausschuss
Nach der Einigung des Vermittlungsausschusses ist die „Vertagung“ erst mal vom Tisch. Hartz IV wird umgesetzt. In dieser Situation kommt es darauf an, Protest und Interessenwahrnehmung zu vertiefen, zu konkretisieren, zu verbreitern und besser zu vernetzen. Dabei ist ein wichtiger Punkt, die ab 1.1. unmittelbar Betroffenen gezielt aufzuklären, einzubeziehen und die Bedingungen der Interessenwahrnehmung schnell zu verbessern. Diese Arbeit sollte entlang der nächsten Umsetzungsschritte von Hartz IV erfolgen
Ziel ist es immer,
- die individuelle Rechtslage und Interessenposition der ALG-BezieherInnen zu stärken und die Leistungen sicher zu stellen
- die Selbstorganisation zu stärken, zu unterstützen und anzuregen
- kollektiv Zugeständnisse – wo möglich auch lokal – zu erreichen
- diese Interessenwahrnehmung in den politischen Kontext zu stellen und die Folgen von Hartz IV in der Öffentlichkeit plastisch zu machen
- dadurch die Forderung nach Rückabwicklung der „Reform“ noch anschaulicher zu machen
- auf unweigerliche Missstände und Fehler mit maximaler Öffentlichkeitswirkung hinzuweisen
- wo eine Rückabwicklung nicht möglich erscheint, für konkrete Veränderungen an den rechtlichen Regelungen zu wirken
- die unterschiedlichen Ebene der sozialen Kämpfe gegen den Sozialstaatsabbau und die neoliberale Offensive konkret unter Mitnahme der Menschen zu vermitteln
- verbesserte Grundlagen für die kollektive Interessenwahrnehmung, Beratung, Rechtsvertretung zu schaffen...
In diesem Sinne gibt es mehrere vordringliche Anknüpfungspunkte, ich konzentrire mich hier auf Anregungen zur Wohnkostenfrage:
Schwerpunkt hier:: Recht auf Wohnen
- Nach SGB II werden für alle LeistungsbezieherInnen auf Dauer nur „angemessene“ Unterkunftskosten übernommen
- Das Arbeitsministerium verzichtet darauf, die Angemessenheit per Rechtsverordnung zu definieren und überlässt es den Kommunen, Festsetzungen zu treffen.
- Dass das Ministerium im Schreiben an uns meint, die bisherige BSHG-Praxis lasse sich übertragen, ist rechtlich zunächst nicht maßgeblich. Interessanter ist die Bezugnahme auf Mietspiegel und örtliche Wohnungsmärkte im SGB XII. Diese Regelungen wurden nicht im SGB II übernommen, was nicht heißt dass man sich auf die vernünftigeren SGB XII Aussagen nicht argumentativ berufen kann.
- Es gibt z.Zt. noch keine Klarheit darüber, ob, trotz des Verzichts auf die Verordnungen, Obergrenzen für Wohnkosten/Fall im Rahmen der Revisionsklausel-Regelung getroffen werden, bzw. wie hoch der Eigenanteil der Kommunen an den Wohnkosten liegt.
- Das eröffnet zusätzliche Spielräume, von den Kommunen einen Verzicht auf die bisherige BSHG Praxis zu fordern, da sie im Zuge der Revision die Mehrkosten erstattet bekommen könnten.
- Das ist der Anlass für möglichen kommunale Vorstöße, die bereits im Vorfeld (d.h. z.B. im Kommunalwahlkampf NRW) dafür sorgen, dass es am 1.1. keine Aufforderungen zu Kostensenkung gibt.
- Da das BSHG als Rechtgrundlage entfällt, ist mit einer neuen Rechtsprechung zu rechnen Man könne dafür sorgen, sie voran zu treiben durch die Unterstützung von Widersprüchen und Vorbereitung von Pilotklagen.
- Alle diese Elemente könnten in eine „Kampagne“ eingebettet werden, um zu verdeutlichen dass es um politische Grundsatzfragen geht und um unsere Praxis zu verbreitern, bzw. zu Allianzen zu kommen.
Elemente/SCHRITTE
Schritt/Element 1 BESTANDSAUFNAHME
Schnelle Bestandsaufnahme über derzeitige BSHG-Regelungen und wahrscheinliche Folgen bei Übernahme ins SGB II/XII in möglichst vielen Städten Dokumentation.
Schritt/Element 2 FORDERUNG AN STADTRÄTE
Vorsorgliche Aussetzung/Abänderung der kommunalen Regelungen zur Übernahme der Unterkunftskosten Wir richten umgehend Forderungen an die Räte und Kreistage, z.B. folgenden Inhalts (Teufel im Detail, möglichst genau oder lieber möglichst wenig?)
A.
Die bestehenden Regelungen zur Übernahme der Unterkunftskosten nach BSHG werden zum Stichtag der Rechtswirksamkeit von SGB II (voraussichtlich 1.1.2005) aufgehoben.
B.
Es wird folgende Regelung zur Umsetzung von § 22 SGB II und § 29 SGB XII beschlossen.
1. Bei bestehenden Wohnverhältnissen sind die bisherigen Wohnkosten, einschließlich Heiz- und Nebenkosten und belegter Nachforderungen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes und des Mietspiegels immer angemessen, soweit nicht ein individuell von der Stadt zu belegender Fall außerordentlich hoher Wohnkosten (Luxus) oder einer Mietüberhöhung im Sinne des WiStG vorliegt.
Auf Aufforderungen zur Wohnkostensenkung und Kürzungen der Wohnkostenübernahme wird insoweit verzichtet. Der Aufwand würde in keinem Verhältnis zu den rechtskonform erzielbaren Einsparungen stehen.
2. Grenzen für die Neuanmietung einer Wohnung können nur auf der Grundlage wissenschaftlicher statistischer Erhebungen über die tatsächlich auf dem Markt angebotenen Wohnungen (Neuvertragsmieten) festgesetzt werden. Die Zahl der angebotenen Wohnungen muss dabei in ein ausgewogenes Verhältnis gesetzt werden zur Zahl der voraussichtlich Wohnungssuchenden mit ALG II-Bezug um die mindestens erforderliche Angemessenheitsgrenze festzusetzen. Dabei muss durch die Entwicklung geeigneter lokaler Kriterien mit den Sozialverbänden und den Betroffenenvertretungen auch gewährleistet sein, dass alle Wohnungsmarktsegment, die von breiten Schichten der Bevölkerung genutzt werden, für die ALG II-BezieherInnen zugänglich sind, und dass es nicht zu Abdrängungen in bestimmte, beschränkte Stadtteile, Quartiere oder Wohnungstypen kommt.
So lange derartige Untersuchungen nicht vorliegen ist die zulässige Kaltmiete für die neue Wohnung in der Regel der Oberwert der jeweiligen Mietspiegelspanne für die gewünschte Wohnung pro Quadratmeter x Wohnfläche, die dem Haushalt nach Wohnungsbindungsgesetz plus einem Regelaufschlag auf die Wohnfläche, der sich nach der durchschnittlich vom jeweiligen Haushaltstyp benutzten Wohnfläche bemisst. Abweichungen nach oben sind aus persönlichen Gründen möglich.
3. Zusätzlich werden die Neben- und Heizkosten in tatsächlich anfallender Höhe übernommen.
4. Im Falle dass der Job-Agentur/der Stadt die Miete bzw. die Heiz- und Nebenkosten überhöht erscheinen, tritt sie an den Vermieter heran, um mit ihm über die Möglichkeiten einer Mietsenkung zu verhandeln. Dies schließt auch Tipps zur Senkung der Betriebs- und Heizkosten mittels Investitionen ein.
5. Zur Klärung rechtlicher Fragen durch den/die Leistungsbezieher/in soll die Jobagentur die Mitgliedsbeträge in einer Mieter- oder Sozialberatungsorganisation übernehmen.
6. Im Falle des Verdachts einer strafbar überhöhten Miete wird die Stadt vom Amts wegen gem. Wirtschaftsstrafgesetz gegen den Vermieter tätig und erwirkt eine Senkung der Miete auf den zulässigen Wert. Von dem Mieter/Leistungsempfänger wird lediglich Unterstützung bei der Durchführung des Verfahrens erwartet.
7. Ein im Vergleich zu bisherigen Schätzungen sich ergebender Mehraufwand wird im Rahmen der Revisionsklausel geltend gemacht. Den eventuellen Kosten der Zwischenfinanzierung stehen erhebliche Minderausgaben im Bereich der Wohnkostensenkung, der Widerspruchs- und Klageabwicklung sowie aufgrund der Vermeidung von Verdrängung und Obdachlosigkeit gegenüber.
Ein derartiger Vorschlag könnte schell und möglichst zeitnah in mehreren Städten verbreitet werden (angepasst auf jeweilige Bedingungen) und entsprechend kommuniziert werden.
SCHRITT 3 Durchsetzungsversuche
Diese Position bekannt machen.
Versuchen Durchsetzung durch Verhandlung.
Ratsanfragen zum verfügbaren Wohnraum usw.
Prüfstein im Kommunalwahlkampf.
Einwohnerantrag usw.
SCHRITT 4 Bürgerbegehren
Wenn möglich + erforderlich ein Bürgerbegehren zu der o.g. Frage, wenn absehbar ist, dass eine Kostendeckung z.B. über Revision möglich ist.
SCHRITT 5 Betroffenen-Vertretung/ Hilfen und Aktionen
Beratungsmaterial und Argumentationshilfen.
Lokale Komitees
Aufruf zu (wenn nötig) massenhaften Widersprüchen gegen Kostensenkungsaufforderungen, rechtwirksame Musterschreiben.
Formblätter/Hinweise zum Nachweis der Kostensenkungsbemühungen vor, sprechen mit Wohnungsunternehmen eventuell vereinfachte Verfahren ab.
Wir schalten „Wohnungssuch-Anzeigen“ „5000 Dauerarbeitslose suchen Wohnungen für x“
Wir bereiten Musterklagen vor. (mit Partnern)
Email: unger@mvwit.de
MieterInnenverein Witten u. Umg. e.V. / Habitat-Netz. e.V.
Postfach 1928, 58409 Witten
Bahnhofstr. 46, 58452 Witten
Geschäftsstelle Tel. 02302-51793
Direkt/ Habitat-Netz: 02302-276171
Fax. 02302-27320
Nach der Einigung des Vermittlungsausschusses ist die „Vertagung“ erst mal vom Tisch. Hartz IV wird umgesetzt. In dieser Situation kommt es darauf an, Protest und Interessenwahrnehmung zu vertiefen, zu konkretisieren, zu verbreitern und besser zu vernetzen. Dabei ist ein wichtiger Punkt, die ab 1.1. unmittelbar Betroffenen gezielt aufzuklären, einzubeziehen und die Bedingungen der Interessenwahrnehmung schnell zu verbessern. Diese Arbeit sollte entlang der nächsten Umsetzungsschritte von Hartz IV erfolgen
Ziel ist es immer,
- die individuelle Rechtslage und Interessenposition der ALG-BezieherInnen zu stärken und die Leistungen sicher zu stellen
- die Selbstorganisation zu stärken, zu unterstützen und anzuregen
- kollektiv Zugeständnisse – wo möglich auch lokal – zu erreichen
- diese Interessenwahrnehmung in den politischen Kontext zu stellen und die Folgen von Hartz IV in der Öffentlichkeit plastisch zu machen
- dadurch die Forderung nach Rückabwicklung der „Reform“ noch anschaulicher zu machen
- auf unweigerliche Missstände und Fehler mit maximaler Öffentlichkeitswirkung hinzuweisen
- wo eine Rückabwicklung nicht möglich erscheint, für konkrete Veränderungen an den rechtlichen Regelungen zu wirken
- die unterschiedlichen Ebene der sozialen Kämpfe gegen den Sozialstaatsabbau und die neoliberale Offensive konkret unter Mitnahme der Menschen zu vermitteln
- verbesserte Grundlagen für die kollektive Interessenwahrnehmung, Beratung, Rechtsvertretung zu schaffen...
In diesem Sinne gibt es mehrere vordringliche Anknüpfungspunkte, ich konzentrire mich hier auf Anregungen zur Wohnkostenfrage:
Schwerpunkt hier:: Recht auf Wohnen
- Nach SGB II werden für alle LeistungsbezieherInnen auf Dauer nur „angemessene“ Unterkunftskosten übernommen
- Das Arbeitsministerium verzichtet darauf, die Angemessenheit per Rechtsverordnung zu definieren und überlässt es den Kommunen, Festsetzungen zu treffen.
- Dass das Ministerium im Schreiben an uns meint, die bisherige BSHG-Praxis lasse sich übertragen, ist rechtlich zunächst nicht maßgeblich. Interessanter ist die Bezugnahme auf Mietspiegel und örtliche Wohnungsmärkte im SGB XII. Diese Regelungen wurden nicht im SGB II übernommen, was nicht heißt dass man sich auf die vernünftigeren SGB XII Aussagen nicht argumentativ berufen kann.
- Es gibt z.Zt. noch keine Klarheit darüber, ob, trotz des Verzichts auf die Verordnungen, Obergrenzen für Wohnkosten/Fall im Rahmen der Revisionsklausel-Regelung getroffen werden, bzw. wie hoch der Eigenanteil der Kommunen an den Wohnkosten liegt.
- Das eröffnet zusätzliche Spielräume, von den Kommunen einen Verzicht auf die bisherige BSHG Praxis zu fordern, da sie im Zuge der Revision die Mehrkosten erstattet bekommen könnten.
- Das ist der Anlass für möglichen kommunale Vorstöße, die bereits im Vorfeld (d.h. z.B. im Kommunalwahlkampf NRW) dafür sorgen, dass es am 1.1. keine Aufforderungen zu Kostensenkung gibt.
- Da das BSHG als Rechtgrundlage entfällt, ist mit einer neuen Rechtsprechung zu rechnen Man könne dafür sorgen, sie voran zu treiben durch die Unterstützung von Widersprüchen und Vorbereitung von Pilotklagen.
- Alle diese Elemente könnten in eine „Kampagne“ eingebettet werden, um zu verdeutlichen dass es um politische Grundsatzfragen geht und um unsere Praxis zu verbreitern, bzw. zu Allianzen zu kommen.
Elemente/SCHRITTE
Schritt/Element 1 BESTANDSAUFNAHME
Schnelle Bestandsaufnahme über derzeitige BSHG-Regelungen und wahrscheinliche Folgen bei Übernahme ins SGB II/XII in möglichst vielen Städten Dokumentation.
Schritt/Element 2 FORDERUNG AN STADTRÄTE
Vorsorgliche Aussetzung/Abänderung der kommunalen Regelungen zur Übernahme der Unterkunftskosten Wir richten umgehend Forderungen an die Räte und Kreistage, z.B. folgenden Inhalts (Teufel im Detail, möglichst genau oder lieber möglichst wenig?)
A.
Die bestehenden Regelungen zur Übernahme der Unterkunftskosten nach BSHG werden zum Stichtag der Rechtswirksamkeit von SGB II (voraussichtlich 1.1.2005) aufgehoben.
B.
Es wird folgende Regelung zur Umsetzung von § 22 SGB II und § 29 SGB XII beschlossen.
1. Bei bestehenden Wohnverhältnissen sind die bisherigen Wohnkosten, einschließlich Heiz- und Nebenkosten und belegter Nachforderungen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes und des Mietspiegels immer angemessen, soweit nicht ein individuell von der Stadt zu belegender Fall außerordentlich hoher Wohnkosten (Luxus) oder einer Mietüberhöhung im Sinne des WiStG vorliegt.
Auf Aufforderungen zur Wohnkostensenkung und Kürzungen der Wohnkostenübernahme wird insoweit verzichtet. Der Aufwand würde in keinem Verhältnis zu den rechtskonform erzielbaren Einsparungen stehen.
2. Grenzen für die Neuanmietung einer Wohnung können nur auf der Grundlage wissenschaftlicher statistischer Erhebungen über die tatsächlich auf dem Markt angebotenen Wohnungen (Neuvertragsmieten) festgesetzt werden. Die Zahl der angebotenen Wohnungen muss dabei in ein ausgewogenes Verhältnis gesetzt werden zur Zahl der voraussichtlich Wohnungssuchenden mit ALG II-Bezug um die mindestens erforderliche Angemessenheitsgrenze festzusetzen. Dabei muss durch die Entwicklung geeigneter lokaler Kriterien mit den Sozialverbänden und den Betroffenenvertretungen auch gewährleistet sein, dass alle Wohnungsmarktsegment, die von breiten Schichten der Bevölkerung genutzt werden, für die ALG II-BezieherInnen zugänglich sind, und dass es nicht zu Abdrängungen in bestimmte, beschränkte Stadtteile, Quartiere oder Wohnungstypen kommt.
So lange derartige Untersuchungen nicht vorliegen ist die zulässige Kaltmiete für die neue Wohnung in der Regel der Oberwert der jeweiligen Mietspiegelspanne für die gewünschte Wohnung pro Quadratmeter x Wohnfläche, die dem Haushalt nach Wohnungsbindungsgesetz plus einem Regelaufschlag auf die Wohnfläche, der sich nach der durchschnittlich vom jeweiligen Haushaltstyp benutzten Wohnfläche bemisst. Abweichungen nach oben sind aus persönlichen Gründen möglich.
3. Zusätzlich werden die Neben- und Heizkosten in tatsächlich anfallender Höhe übernommen.
4. Im Falle dass der Job-Agentur/der Stadt die Miete bzw. die Heiz- und Nebenkosten überhöht erscheinen, tritt sie an den Vermieter heran, um mit ihm über die Möglichkeiten einer Mietsenkung zu verhandeln. Dies schließt auch Tipps zur Senkung der Betriebs- und Heizkosten mittels Investitionen ein.
5. Zur Klärung rechtlicher Fragen durch den/die Leistungsbezieher/in soll die Jobagentur die Mitgliedsbeträge in einer Mieter- oder Sozialberatungsorganisation übernehmen.
6. Im Falle des Verdachts einer strafbar überhöhten Miete wird die Stadt vom Amts wegen gem. Wirtschaftsstrafgesetz gegen den Vermieter tätig und erwirkt eine Senkung der Miete auf den zulässigen Wert. Von dem Mieter/Leistungsempfänger wird lediglich Unterstützung bei der Durchführung des Verfahrens erwartet.
7. Ein im Vergleich zu bisherigen Schätzungen sich ergebender Mehraufwand wird im Rahmen der Revisionsklausel geltend gemacht. Den eventuellen Kosten der Zwischenfinanzierung stehen erhebliche Minderausgaben im Bereich der Wohnkostensenkung, der Widerspruchs- und Klageabwicklung sowie aufgrund der Vermeidung von Verdrängung und Obdachlosigkeit gegenüber.
Ein derartiger Vorschlag könnte schell und möglichst zeitnah in mehreren Städten verbreitet werden (angepasst auf jeweilige Bedingungen) und entsprechend kommuniziert werden.
SCHRITT 3 Durchsetzungsversuche
Diese Position bekannt machen.
Versuchen Durchsetzung durch Verhandlung.
Ratsanfragen zum verfügbaren Wohnraum usw.
Prüfstein im Kommunalwahlkampf.
Einwohnerantrag usw.
SCHRITT 4 Bürgerbegehren
Wenn möglich + erforderlich ein Bürgerbegehren zu der o.g. Frage, wenn absehbar ist, dass eine Kostendeckung z.B. über Revision möglich ist.
SCHRITT 5 Betroffenen-Vertretung/ Hilfen und Aktionen
Beratungsmaterial und Argumentationshilfen.
Lokale Komitees
Aufruf zu (wenn nötig) massenhaften Widersprüchen gegen Kostensenkungsaufforderungen, rechtwirksame Musterschreiben.
Formblätter/Hinweise zum Nachweis der Kostensenkungsbemühungen vor, sprechen mit Wohnungsunternehmen eventuell vereinfachte Verfahren ab.
Wir schalten „Wohnungssuch-Anzeigen“ „5000 Dauerarbeitslose suchen Wohnungen für x“
Wir bereiten Musterklagen vor. (mit Partnern)
Email: unger@mvwit.de
MieterInnenverein Witten u. Umg. e.V. / Habitat-Netz. e.V.
Postfach 1928, 58409 Witten
Bahnhofstr. 46, 58452 Witten
Geschäftsstelle Tel. 02302-51793
Direkt/ Habitat-Netz: 02302-276171
Fax. 02302-27320
Starmail - 1. Jul, 09:49