Hartz IV in zehn Punkten verfassungswidrig
URL:
http://sozialisten.de/presse/presseerklaerungen/view_html?zid=24975
Datum: 30.11.2004
© www.sozialisten.de
30.11.2004
Gutachten: Hartz IV in zehn Punkten verfassungswidrig
Eine von den PDS-Fraktionen in den Landtagen von Brandenburg, Sachsen und Thüringen in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme zum Vierten Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) kommt zu dem Ergebnis, dass dieses Gesetz zehnfach gegen das Grundgesetz verstößt.
Zwar begegnen dem Systemwechsel - der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe - keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, im Nachgang zur Versicherungsleistung Arbeitslosengeld ein auf Dauer angelegtes System der Arbeitslosenhilfe vorzuhalten. Doch dies gilt nur insoweit, als mit den Neuregelungen die aus dem Grundgesetz folgenden Vorgaben des Sozialstaatsgebots sowie der Grundrechte und grundrechtgleichen Rechte gewahrt werden.
1. Genau dies leistet jedoch das Regelwerk des SGB II im Hinblick auf das Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Absatz 1 nicht im verfassungsrechtlich gebotenen Maße. Mit diesem Gesetz nimmt der Gesetzgeber klar Abstand vom Sozialstaatsgebot, wie es das Grundgesetz normiert hat.
2. Die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe auf dem vorgesehenen Niveau der Sozialhilfe unterschreitet den Bedarf der Betroffenen und ist deshalb mit dem Grundrecht auf Menschenwürde gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes nicht vereinbar ist. Insbesondere die mit der Pauschalierung verbundene Abschaffung von Einmal-Leistungen und der nicht mehr vorgesehene Ausgleich von Notlagen steuern die Betroffenen in eine Situation, wo sie ihren Bedarf nicht mehr decken können. Die Regelsätze reichen nicht aus.
3. Die Kombination der Verkürzung der Anspruchsdauer auf die Zahlung von Arbeitslosengeld I mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II ohne angemessene Übergangsregelungen ist insbesondere für Langzeitversicherte nicht mit dem Eigentumsschutz des Artikels 14 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot gemäß Artikel 20 und 28 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar, sofern diese durch diese Regelung schlechter gestellt werden.
4. Die Beschränkung der Leistungen für Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die die so genannte 58er-Regelung in Anspruch genommen haben, ist mit dem Eigentumsschutz von Artikel 14 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot gemäß Artikel 20 und 28 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar.
5. Die mittelbare Diskriminierung von Frauen, die durch die Anrechnung des Partnereinkommens innerhalb der Bedarfsgemeinschaft weit überwiegend von einem dadurch begründeten Leistungsentzug betroffen sein werden, ist mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung gemäß Artikel 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes unvereinbar.
6. Diese Regelung des SGB II zur Hilfebedürftigkeit bei Bedarfsgemeinschaft ist ebenso unvereinbar mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 Absatz 1.
7. Die Zumutbarkeitsregelungen in Verbindung mit dem sanktionsbewährten Zwang, jede Arbeit anzunehmen, sind mit dem Artikeln 12 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes unvereinbar, wenn die Aufnahme von Arbeitsgelegenheiten gegen den Willen des oder der Betroffenen verlangt wird und diesem oder dieser der Arbeitsmarkt verschlossen ist.
8. Der sanktionierte Zwang, eine so genannte Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, ist wegen des Fehlens privatautonomer Entscheidungsfreiheit mit dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 unvereinbar.
9. Die derzeitige Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere der zur Antragstellung gehörende Fragebogen, ist mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs. 1 und mit Artikel 1 Abs. 1 unvereinbar. Es werden Daten erhoben, die die Bundesagentur für die Bewilligung der Leistungen gar nicht benötigt.
10. Die Ermächtigung zur Pauschalierung der Leistung durch Verordnung der zuständigen Bundesministerien steht auf keiner ausreichend geregelten gesetzlichen Grundlage und ist deshalb mit dem Rechtsstaatsgebot gemäß Artikel 20 und 28 Absatz 1 unvereinbar.
Die PDS geht mit diesen gutachterlichen Ergebnissen von einer gravierenden Verfassungswidrigkeit der Hartz-Gesetze aus. Die Prüfung hat ergeben, dass die PDS nicht im eigenen Namen Verstöße von Hartz IV gegen das Grundgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen kann. Sie wird deshalb den Arbeitslosenverband darin unterstützen, Betroffene auf ihrem Gang durch die Instanzen bis nach Karlsruhe zu begleiten. Wegen der Erheblichkeit der Grundgesetzverstöße und wegen der Vielzahl der von Hartz IV Betroffenen ist es im Interesse des Landes, wenn die Verfahren nicht über Jahre hinweg durch alle Instanzen laufen, sondern alle Möglichkeiten genutzt werden, um die Karlsruher Richter schnellstmöglich damit zu befassen.
http://sozialisten.de/presse/presseerklaerungen/view_html?zid=24975
Datum: 30.11.2004
© www.sozialisten.de
30.11.2004
Gutachten: Hartz IV in zehn Punkten verfassungswidrig
Eine von den PDS-Fraktionen in den Landtagen von Brandenburg, Sachsen und Thüringen in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme zum Vierten Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) kommt zu dem Ergebnis, dass dieses Gesetz zehnfach gegen das Grundgesetz verstößt.
Zwar begegnen dem Systemwechsel - der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe - keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, im Nachgang zur Versicherungsleistung Arbeitslosengeld ein auf Dauer angelegtes System der Arbeitslosenhilfe vorzuhalten. Doch dies gilt nur insoweit, als mit den Neuregelungen die aus dem Grundgesetz folgenden Vorgaben des Sozialstaatsgebots sowie der Grundrechte und grundrechtgleichen Rechte gewahrt werden.
1. Genau dies leistet jedoch das Regelwerk des SGB II im Hinblick auf das Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Absatz 1 nicht im verfassungsrechtlich gebotenen Maße. Mit diesem Gesetz nimmt der Gesetzgeber klar Abstand vom Sozialstaatsgebot, wie es das Grundgesetz normiert hat.
2. Die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe auf dem vorgesehenen Niveau der Sozialhilfe unterschreitet den Bedarf der Betroffenen und ist deshalb mit dem Grundrecht auf Menschenwürde gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes nicht vereinbar ist. Insbesondere die mit der Pauschalierung verbundene Abschaffung von Einmal-Leistungen und der nicht mehr vorgesehene Ausgleich von Notlagen steuern die Betroffenen in eine Situation, wo sie ihren Bedarf nicht mehr decken können. Die Regelsätze reichen nicht aus.
3. Die Kombination der Verkürzung der Anspruchsdauer auf die Zahlung von Arbeitslosengeld I mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II ohne angemessene Übergangsregelungen ist insbesondere für Langzeitversicherte nicht mit dem Eigentumsschutz des Artikels 14 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot gemäß Artikel 20 und 28 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar, sofern diese durch diese Regelung schlechter gestellt werden.
4. Die Beschränkung der Leistungen für Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die die so genannte 58er-Regelung in Anspruch genommen haben, ist mit dem Eigentumsschutz von Artikel 14 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot gemäß Artikel 20 und 28 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar.
5. Die mittelbare Diskriminierung von Frauen, die durch die Anrechnung des Partnereinkommens innerhalb der Bedarfsgemeinschaft weit überwiegend von einem dadurch begründeten Leistungsentzug betroffen sein werden, ist mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung gemäß Artikel 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes unvereinbar.
6. Diese Regelung des SGB II zur Hilfebedürftigkeit bei Bedarfsgemeinschaft ist ebenso unvereinbar mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 Absatz 1.
7. Die Zumutbarkeitsregelungen in Verbindung mit dem sanktionsbewährten Zwang, jede Arbeit anzunehmen, sind mit dem Artikeln 12 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes unvereinbar, wenn die Aufnahme von Arbeitsgelegenheiten gegen den Willen des oder der Betroffenen verlangt wird und diesem oder dieser der Arbeitsmarkt verschlossen ist.
8. Der sanktionierte Zwang, eine so genannte Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, ist wegen des Fehlens privatautonomer Entscheidungsfreiheit mit dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 unvereinbar.
9. Die derzeitige Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere der zur Antragstellung gehörende Fragebogen, ist mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs. 1 und mit Artikel 1 Abs. 1 unvereinbar. Es werden Daten erhoben, die die Bundesagentur für die Bewilligung der Leistungen gar nicht benötigt.
10. Die Ermächtigung zur Pauschalierung der Leistung durch Verordnung der zuständigen Bundesministerien steht auf keiner ausreichend geregelten gesetzlichen Grundlage und ist deshalb mit dem Rechtsstaatsgebot gemäß Artikel 20 und 28 Absatz 1 unvereinbar.
Die PDS geht mit diesen gutachterlichen Ergebnissen von einer gravierenden Verfassungswidrigkeit der Hartz-Gesetze aus. Die Prüfung hat ergeben, dass die PDS nicht im eigenen Namen Verstöße von Hartz IV gegen das Grundgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen kann. Sie wird deshalb den Arbeitslosenverband darin unterstützen, Betroffene auf ihrem Gang durch die Instanzen bis nach Karlsruhe zu begleiten. Wegen der Erheblichkeit der Grundgesetzverstöße und wegen der Vielzahl der von Hartz IV Betroffenen ist es im Interesse des Landes, wenn die Verfahren nicht über Jahre hinweg durch alle Instanzen laufen, sondern alle Möglichkeiten genutzt werden, um die Karlsruher Richter schnellstmöglich damit zu befassen.
Starmail - 30. Nov, 13:13