5
Okt
2004

Thema Mobilfunk wandert in Ausschuss

Die o.a. Meldung aus dem Main-Rheiner.de in Ihrem Newsletter vom 4.10.04 veranlasst mich zu folgender Anmerkung (in kursiver Formatierung, die ich auch beim Main-Rheiner als Kommentar eingetragen habe):

Thema Mobilfunk wandert in Ausschuss

VG Gau-Algesheim: SPD-Fraktion will sinnvolle Flächen für Funkantennen ermitteln lassen

Vom 02.10.2004

coh. VG GAU-ALGESHEIM Fast jeder hat eines und hält es für unverzichtbar, das Mobiltelefon, auf gut Neudeutsch auch Handy genannt. Doch um die für die schnurlose Telefoniererei notwendigen Mobilfunkmasten wird immer heftiger gestritten. Die Besorgnis der Menschen vor möglicher Strahlengefährdung wächst - ein Thema, mit dem sich jetzt auch der Gau-Algesheimer Verbandsgemeinderat beschäftigte.

Die SPD-Fraktion im Rat hatte beantragt, ein unabhängiges Planungsbüro mit dem Ziel, in der VG sinnvolle Flächen für die Aufstellung der Antennen zu ermitteln, zu beauftragen. Als Vorgabe für das Büro solle, so die Sozialdemokraten, das Ziel gesetzt werden, die Flächen soweit möglich außerhalb der bebauten Gebiete auszuweisen. SPD-Fraktionsvorsitzender Guido Schweikardt mahnte an, dringend etwas zu unternehmen: "Die Mobilfunkbetreiber gehen teilweise in Wildwestmanier vor."

Auch die CDU wollte die Befürchtungen der Funkmastenkritiker, von denen einige die Sitzung als Zuhörer verfolgten, nicht abtun. CDU-Fraktionsvorsitzende Almuth Schultheiß-Lehn: "Wir verstehen die Ängste der Bürger." Gleichwohl, so Theo Wetzler (CDU), könne seine Fraktion dem Antrag so nicht zustimmen: "Wir halten den Antrag für untauglich." Wetzler argumentierte mit eindeutigen Gerichtsurteilen von Oberwaltungsgerichten. Entscheidend sei alleine das Votum der Regulierungsbehörde, die sich an klar festgelegten Grenzwerten orientiere, die Meinung der Kommunen interessiere nicht. Wetzler: "An der Rechtsprechung kommen wir nicht vorbei." Die von der SPD gewünschte Planung von einem Fachbüro wäre nur teuer und würde nichts bringen.

Die Ansicht des CDU-Vertreters, eine Planung der Mobilfunkstandorte sei "untauglich", ist unzutreffend. Herr Wetzler sollte sich einmal an die Gemeinde Gräfelfing wenden, die eine solche Gesamtplanung gerade praktiziert. Je nach Topografie ist es möglich, in Bebauungsplänen über § 1 Abs. 6 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (zumindest weitgehend) mobilfunkantennenfreie Wohngebiete zu schaffen, weil die bauplanerische Zulässigkeit von Antennenanlagen in Wohngebieten nur durch Ausnahmevorschriften (sei es § 4 Abs. 3 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 Baunutzungsverordnung) begründet ist. Schon die sog. "Privilegierung" im Außenbereich in § 35 Baugesetzbuch (BauGB) gibt die generelle Wertung vor, dass diese Anlagen nicht in den Innenbereich gehören. Nach § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne nämlich dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen schützen und entwickeln. Dem stehen auch keineswegs Gerichtsurteile entgegen. Aufgrund von § 1 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 7 und 1a BauGB (Vgl. BayVGH M 11 K 01.5934 1.8.02 - Gröbenzell), in Verbindung mit dem Vorsorgeprinzip der §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 BlmSchG, kommt der Bauleitplanung nicht nur die Aufgabe der Abwehr von bereits eingetretenen schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern auch die Aufgabe des vorsorgenden Immissionsschutzes zu (vgl. Battis/Krautsberger/Löhr, BauGB, 7. Auflage, § 1 Rdnr. 67). Dies insbesondere auch deshalb, weil die 26. BImSchV keine Vorsorgekomponente enthält (wie dies der Bundesgerichtshof am 13.2.04 ausdrücklich bestätigte!) sowie nicht-thermische Wirkungen nicht berücksichtigt und es deshalb ein bauplanerisches Ziel sein sollte, Wohngebiete nach Möglichkeit von Mobilfunkanlagen frei zu halten.

Der Bayerische VGH hat etwa am 18.3.03 (15 N 98.2262) zu einer entsprechenden Planung in Dittelbrunn folgendes ausgeführt:

"Eine Gemeinde kann in einem Bebauungsplan bestimmen, dass "von außen erkennbar technische Anlagen" und damit auch Funkantennen und dazugehörige Masten in einem Wohngebiet unzulässig sind. Da § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO die Gemeinde ermächtigt, die Zulässigkeit von Nebenanlagen einzuschränken oder auszuschließen, ist eine derartige Festsetzung im Interesse eines einheitlichen optischen Erscheinungsbildes als Bestimmung zur Art der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB möglich."

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 28.2.02 (4 CN 5.01) zur Vorsorge bei der Bauleitplanung, bei der es um Geruchsbeeinträchtigungen ging, u.a. angeführt:

"Wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, darf die Gemeinde im Wege der Bauleitplanung unterhalb der durch § 3 Abs. 1 BImSchG bestimmten Erheblichkeitsschwelle eigenständig gebietsbezogen das Maß hinnehmbarer (Geruchs-)Beeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern."

Im selben Jahr hat dies das BVerwG am 17.12.02 (4 C 15/01) bekräftigt und ausgeführt:

"Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Gemeinde umgekehrt im Interesse von Bauinteressenten von ihren planerischen Befugnissen keinen anderen Gebrauch machen darf, als Nutzungen bis an die Grenze dessen zu ermöglichen, was anhand der Maßstäbe des Immissionsschutzrechts gerade noch zulässig ist, ohne als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImschG qualifiziert werden zu können. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, ist es ihr vielmehr bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gestattet, durch ihre Bauleitplanung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern."

Das BayVG-München (M 11 K 03.2059 - Grafrath) hat zuletzt am 22.04.2004 sogar eine nachträglich verhängte Veränderungssperre als wirksam erachtet und das Mobilfunkvorhaben als nicht genehmigungsfähig und den Belang der Planung im Landschaftsschutzgebiet als vorrangig bezeichnet.

Der teilweise auch von Vertretern des Städte- u. Gemeindebundes angeführten (einzigen mir bekannten negativen) Entscheidung des OVG-Koblenz (vom 07.08.2003, 1 A 10196/03.OVG) lag keine Planung, sondern nur ein diffuses "Konzept" zugrunde, so dass diese den oben erläuterten Vorgaben keineswegs entgegensteht.

Vielmehr ist für Gemeinden die an gesundheitlicher Vorsorge für ihre Bürger interessiert sind, von allen rechtlichen Möglichkeiten zur vernünftigen Beschränkung von Mobilfunkanlagen eine Verabschiedung entsprechender Bebauungspläne bzw. die Änderung von dieser Bebauungsplänen das derzeit juristisch erfolgversprechendste Mittel.


Die Grünen teilten im VG-Rat zwar die Rechtsauffassung der CDU, sprachen sich aber doch grundsätzlich für den Antrag aus. Grünen-Fraktionsvorsitzender Klaus Reinheimer: "Es ist nicht bewiesen, ob die Strahlungen, die durch die Antennen entstehen, krank machen. Aber alleine die Angst davor kann krank machen." Es könne daher nicht angehen, die Menschen mit dem Problem alleine zu lassen und ausschließlich auf die Wirkung von Bürgerinitiativen, deren Erfolge von Bürgermeister Linck ins Gedächtnis gerufen wurden, zu setzen. Zudem könne es ja durchaus möglich sein, dass sich die Mobilfunkbetreiber auf die Vorschläge einließen, obwohl sie dies nicht müssten: "Die Betreiber werden den Weg des geringsten Widerstandes gehen und die Vorschläge akzeptieren."

Omega: es ist bewiesen, dass die Strahlungen, die durch die Antennen entstehen, krank machen. Siehe „Mobilfunk und Gesundheit“ unter: http://omega.twoday.net/stories/303598/

Doris Fleischer (SPD) bat inständig darum, den Antrag jetzt nicht zu zerreden, sondern ausführlich im Ausschuss zu beraten. Reinheimers Vorschlag, den Antrag nicht in seiner Wortwörtlichkeit im geeigneten Fachausschuss zu besprechen, sondern sich dort einfach grundsätzlich mit der Thematik Mobilfunkmasten zu beschäftigen, fand schließlich breite Zustimmung. Nach 45-minütiger Diskussion beschloss der Rat einstimmig die Verweisung des Antrages in den Ausschuss.

Allgemeine Zeitung

http://www.main-rheiner.de/region/objekt.php3?artikel_id=1633323



Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Freund
Rechtsanwalt
Kanzlei
Heyn* Freund* Terschüren
Innerer-Ring 1c
63486 Bruchköbel
*vertretungsberechtigt u.a. auch bei allen Oberlandesgerichten
Fon 06181-71087
Fax 06181-77296
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