17
Feb
2007

Durch die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes einer Wohnungseigentumsanlage mit mehreren Gebäuden werden in der Regel alle Eigentümer in ihren Rechten betroffen

HLV INFO 16/AT

16-02-2007


RA Frank Sommer 14-02-07

OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 13.12.2006 Aktenzeichen: 34 Wx 109/06

Leitsatz:

1. Durch die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes einer Wohnungseigentumsanlage mit mehreren Gebäuden werden in der Regel alle Eigentümer in ihren Rechten betroffen. Der Errichtung müssen daher auch alle Eigentümer zustimmen. Bei einer Mobilfunkanlage sind die Bewohner der Nachbarhäuser einer erhöhten Strahlenbelastung ausgesetzt, die möglicherweise, auch wenn sie die gesetzlichen Grenzwerte nicht überschreitet, gesundheitsgefährdend ist. Jedenfalls wegen dieser allgemein verbreiteten Befürchtung hat die Errichtung einer Mobilfunkanlage auch Auswirkungen auf den Wert (Miet- bzw. Verkaufswert) der betroffenen Eigentumswohnungen, ohne dass es auf die Berechtigung dieser Befürchtung ankommt.

(...)


Aus den Gründen:

(...) Nach der Rechtsprechung des BGH führt zwar die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV bei einer Mobilfunkanlage dazu, dass ein nachbarrechtlicher Unterlassungs bzw. Beseitigungsanspruch nicht besteht (BGH Report 2004, 831, 833). Diese Rechtsprechung ist auf die Verhältnisse innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage jedoch nicht übertragbar. Die Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer sind wegen ihrer engeren Verbundenheit untereinander weitergehend als die sich aus dem reinen Nachbarrecht ergebenden Ansprüche. Das gemeinschaftliche Eigentum führt dazu, dass Veränderungen daran grundsätzlich nur im Einverständnis aller davon Betroffenen vorgenommen werden können. Dies gilt für bauliche Veränderungen (BGH NJW 1979, 817), mit denen die Errichtung einer Mobilfunkanlage in aller Regel verbunden sein wird (vgl. Bub in Staudinger-WEG (2005) § 22 Rn. 166a). Es gilt nach § 14 Nr. 1 WEG aber auch für mögliche weitere Nachteile, die mit einer solchen Anlage verbunden sein können, wie etwa die Strahlenbelastung und die damit verbundenen Befürchtungen und Wertminderungen (vgl. OLG Hamm, NJW 2002, 1730; OLG Karlsruhe NZM 2006, 746 ). (...)
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