2
Aug
2006

Wer haftet für mögliche Gesundheitsschäden durch Mobilfunkstrahlen, wenn es die Betreiber nicht mehr geben sollte?

HLV INFO 84/AT
HLV INFO 85/AT

2-08-2006
7-08-2006

Volker Hartenstein, MdL a.D. 2-08-06
Volker Hartenstein, MdL a.D. 3-08-06


Sehr geehrter Herr Hartenstein,

ich bin Stadträtin in XXXXXXXXXXXX und habe einen Sitz im sogenannten "Runden Tisch Mobilfunk" (gibt es in wenigen bayerischen Städten). Dort werden Mobilfunkstandorte (auch auf städtischen Gebäuden) beschlossen.

Da in letzter Zeit immer mehr Versicherungen keine Schäden mehr durch "Mobilfunkstrahlen" versichern, stellen sich für mich folgende Fragen:

Wer haftet für mögliche Gesundheitsschäden durch Mobilfunkstrahlen, wenn es die Betreiber nicht mehr geben sollte (z.B. durch Konkurs)?

Der/die Grundstückseigentümer/in! Vgl. beigefügtes Musterschreiben des Hessischen Landesverbandes mobilfunksenderfreie Wohngebiete (Hessenbiss.de)
http://www.buergerwelle.de/pdf/hlv_haftung_musterschreiben.rtf


Sollte es wirklich zu nachgewiesenen Gesundheitsschäden innerhalb der Bevölkerung kommen, ist meines Erachtens der Konkurs der Betreiber nur eine Frage der Zeit. Ist dann der Verpächter, in diesem Falle die Stadt haftbar zu machen auch wenn sie im Innenverhältnis mit den Betreibern eine Haftung ausgeschlossen hat?

Ja! Siehe oben

Ist nach derzeitigem Stand ein Schadensersatzanspruch von Geschädigten rechtlich durchsetzbar, d.h. können Sie von der Stadt Regressansprüche bzw. Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus rechtlicher Sicht einfordern?

Diese Frage kann derzeit mit Nein beantwortet werden.


Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Freund
Rechtsanwalt


Wenn das der Fall wäre, dass Geschädigte von der Stadt als Verpächter z.B. Schmerzensgeld einklagen könnten, dann dürfte die Stadt keine Dächer mehr an die Betreiber vermieten. Aufgrund der finanziellen Situation vieler Städte wäre das im Stadtrat nicht mehr haltbar.

Könnten Sie dies in Ihrem Verteiler weiterleiten. Es wäre nett, wenn Sie mich anonymisieren würden (Name, Stadt etc).

Besten Dank


YYYYYYYYYYYYYYYYYYYYY


Sehr geehrter Herr Hartenstein,

auch ich bin Mitglied am Runden Tisch Mobilfunk in einer bayerischen Stadt (Fürth) allerdings nicht als Stadträtin, sondern als Vertreterin des Bund Naturschutz. Ich würde die Frage der Stadträtin gerne erweitern. Bei uns soll mitten auf einem Sportplatz, der auch von vielen Schulen benützt wird, ein Mast von T-Mobile entstehen. In der Nähe befinden sich ein Kindergarten, zwei Schulen, ein Hort und ein Altenheim. Der Betreiber ist zwar bereit, mit der Stadt über den genauen Standpunkt des Masts zu sprechen, verlangt aber, dass die Stadt dann dafür sorgt, dass es keine Proteste gegen diesen Standort gibt. Abgesehen davon, dass sich die Stadt zum Helfer macht, würde mich interessieren, wie die Haftung in diesem Fall aussieht.

Vielleicht ist es Ihnen möglich, meine E-Mail-Adresse an die Stadträtin weiter zu geben. Ich wäre sehr an einem Erfahrungsaustausch zum Runden Tisch interessiert.

Viele Grüße

Helga Krause (Bayern)



Sg. Herr Hartenstein! Könnten Sie bitte folgende Antwort aus österr. Sicht an die anonym gemachte Stadträtin aber auch sonst weiterleiten:

Sv. Frau Stadträtin!

Ihre rechtlichen Bedenken treffen haargenau die österr. Rechtslage. Nach den in Österr. geltenden nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB kann man sich gegen denjenigen zur Wehr setzen, der eine Mobilfunkantenne auf seinem Dach errichten und dadurch die betroffene Umgebung bestrahlen läßt. Nachbar ist hier nicht nur der unmittelbar Angrenzende, sondern jeder durch eine solche Immission Betroffene. Man braucht hiezu nur nachweisen, daß die bisher ortsübliche Immissionslage überschritten wird, weshalb es zweckmäßig erscheint, vor Errichtung weiterer Masten durch einen renommierten Meßtechniker eine Bestandaufnahme zu machen, als Beweissicherung. Danach hat eine Klage auf Unterlassung jede Erfolgschance. Daneben kann naturgemäß auch Schadenersatz begehrt werden, wobei der Kläger den behaupteten Schaden auch zu beweisen hat. Das ist dzt. noch etwas schwierig, weil die Mobilfunklobby laufend sogenannte Wissenschafter zur Hand hat, die, aus welchen Gründen immer, Gegengutachten zu allerdings immer häufiger werdenden wissenschaftlichen Studien, die auf die konkrete Gefahrenlage durch E-Smog hinweisen, zu liefern bereit sind. Die oben beschriebene Rechtslage in Dtld. ist mWn ähnlich der in Österreich. Allerdings gibt es in Dtld. behördlich festgelegte Grenzwerte für die Mobilfunkstrahlung, so dass sich allf. Betreiber darauf zurückziehen könnten. Dies ändert allerdings dann nichts, wenn trotz behördlich festgelegter Grenzwerte tatsächlich der erste Schaden und Kausalzusammenhang eindeutig nachgewiesen wird. In Österr. würde die Judikatur allerdings schon derzeit so weit gehen, daß sie auch bei begründetem und ganz offenkundig auch naheliegenden Verdacht, daß derartige Grenzwerte wissenschaftlich umstritten sind, Abwehrklagen zuläßt. Die Versicherungswirtschaft hat jedenfalls aus der szt. Asbestgefahr ihre Lektion im Gegensatz zu den verantwortlichen Politikern gelernt. Ein Zulassen von Mobilfunkmasten gerade auf öffentlichen Gebäuden- von der Mobilfunklobby durch sogenannte Mobilfunkpakte angestrebt - soll sie vor andauernden Bürgerprotesten möglichst schützen. (s. dazu auch im "Archiv" auf der unten angegebenen Website). Ob also gerade Kommunalpolitiker oder gar Pfarren gut beraten sind, ihre Haushalte durch derartige Einnahmequellen zu erhöhen oder zu sanieren, darf aus den von Ihnen befürchteten Gründen bezweifelt werden; denn beim ersten Schadensfall kommt eine Lawine von Sammelklagen auf die Kommunen zu und etliche werden mit in die Insolvenz gerissen werden. Weitere Detailinfos finden Sie samt allenfalls brauchbaren Abwehrmaßnahmen zum gratis Herunterladen unter: http://www.risiko-elektrosmog.at .

MfG

Erwin Tripes (Österreich)



Hallo

noch interessanter für Bürgermeister, Stadt- und Gemeinderäte ist, dass diese auch haftbargemacht werden können, sollte ihnen eine Entscheidung nachgewiesen werden, die sie dennoch fällten, obwohl sie um die möglichen Folgen für die Gemeinde (Bürgerinne, Kasse und Fläche) wussten! Der Bürgermeister haftet besondern knackig. Im "Art. 20 Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht" verankert.

Inwieweit es sowas auch für die Minister auf Bundes- und Länderebene, Länder- und Bundestagsabgeordneten gilt, wäre auch mal interessant. Die meisten wurden ja von den BIs mit kiloweise Hintergrundwissen gefüttert......

YYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYY (Bayern)
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