Urteil: Wertminderung durch Mobilfunk in Frankreich
HLV INFO 178/AT
21-11-2005
Nachtrag zu HLV INFO 177/AT vom 17-11-2005
Dr. Claus Scheingraber 19-11-05
Heute erhielt ich die ergänzende Auskunft zur Wertminderung durch Mobilfunkbasisstationen in Frankreich! Bitte noch mal bringen! Ich halte das Urteil schlichtweg für eine Sensation !!! In Deutschland wird so ein Urteil noch lange auf sich warten lassen, denn die Feigheit deutscher Richter sich hinter dem Gesetz zu verstecken hat in unserem Land ja eine lange Tradition.
Herzliche Grüße aus München
Claus Scheingraber
Von: Marion DUPUIS
Gesendet: Samstag, 19. November 2005 00:47
An: Claus.Scheingraber
Betreff: Wertminderung durch Mobilfunk in Frankreich!
Lieber Claus, salut !
Um auf Deine Frage (und die Deines Kollegen zu antworten), habe ich folgende Antwort von Priartem aus Paris erfahren, ich übersetze sie Dir :
Dans le Jugement du Tribunal de grande instance de Bordeaux la Société BOUYGUES TELECOM a été condamnée à payer aux époux verdeau/pinsard les sommes suivantes:
- la somme de 8 000 euros au titre du trouble de jouissance
- la somme de 30 490 euros du fait de la dépréciation de leur maison
- la somme de 2 500 euros au titre de l'article 700 du Nouveau Code de Procédure Civile
BOUYGUES TELECOME a été condamnée également aux entiers dépens avec application des dispositions de l'article 699 du Nouveau Code de Procédure Civile.
Übersetzung:
Im Urteil des Oberen Landgerichts (Tibunal de Grande Instance) von Bordeaux wurde die Firma Bouygues Telecom (einer unserer drei Mobilfunkbetreiber) angewiesen, dem Ehepaar V .... folgende Summen auszuzahlen :
* den Betrag von 8 000 Euros wegen Einschränkung der Nutznießung ihres Besitzes ( = trouble de jouissance: ich kenne den deutschen Ausdruck dafür nicht)
* den Betrag von 30.490 Euros für den Wertverlust ihres Hauses
* den Betrag von 2.500 Euros in Anwendung des Absatzes 700 des Neuen Zivilrechts
Bouygues Telecom wurde außerdem zur Zahlung aller Prozedurkosten in Anwendung der Verfügungen des Absatzes 699 des Neuen Zivilrechts verurteilt.
Tschüss, mach's gut !
Deine Marion
--------
HLV INFO 41/AT
31-03-2006
Dr. Claus Scheingraber
30-03-06
Schadenersatz
Liebe Freunde,
sehr geehrte Damen und Herren,
vor etlichen Wochen habe ich von meiner Informantin aus Frankreich bereichtet, dass ein Gericht in Bordeaux einen Mobilfunkbetreiber zu Schadenersatz an eine benachbarte Familie verurteilt hat. Nach einigen Bemühungen ist es meiner französischen Partnerin gelungen das Aktenzeichen des Urteil zu erhalten.
Zur Erinnerung die Sachlage:
Das Tribunal de Grande Instance ( Oberes Landgericht, als Berufungsgericht) von Bordeaux hat die Mobilfunkbetreiberfirma Bouygues Telecom am 20. Sept. 2005 verurteilt, der klagenden Partei nachstehende Geldbeträge zu erstatten:
€ 30.490,-- wg. Wertverlust des Anwesens
€ 8.000,-- wg. Nutzungsschwierigkeiten bzw. -einschränkungen
€ 2.500,-- wg. rechtlicher Ansprüche aus Art. 700 des Nouveau Code de Procédure Civile
Des Weiteren wurde Bouygues Telecom zur Übernahme der Gerichtskosten, nach Art. 699 des Nouveau Code de Procédure verurteilt.
Hier jetzt endlich die Details betreffend des Gerichtsurteils von Bordeaux:
Arrêt rendu par la cour d'appel de Bordeaux / Berufungsgericht von Bordeaux le 20 Septembre 2005 Cinquième chambre / 5. Kammer
Numéro de rôle 04/01348 / Nr. des Gerichtsurteils
betreffend : Monsieur Serge Verdeau Madame Maryse Pinsard épouse Verdeau c/ SA Bouygues Télécom
Nature de la décision : Au fond
Grosse délivrée le 23/9/05 à avoués
Priartem ist bereit, das ganze Urteil schriftlich (auf frz.) zu übermitteln, wenn Interesse besteht !
Ich hoffe vor allen den Anwälten geholfen zu haben, vielleicht kann man ja auf europäischer Ebene mehr Recht bekommen als in Deutschland!?
Herzliche Grüße
Dr. Claus Scheingraber - Arbeitskreis Elektro-Biologie e.V.
Taubenstr. 14
--------
Dazu auch: Arbeitskreis Elektrobiologie e.V. neues Mobilfunkurteil aus Frankreich, kurz zusammengefassst: der Besitzer einer Villa hat den Nachbarn, der einen Mobilfunkbestandsvertrag abgeschlossen hat, und den Mobilfunkbetreiber geklagt: - Entfernen der Antenne - Schadenersatzzahlung von 70.000 Euro
Die Gerichtsentscheidung lautet: Der Sender muss entfernt werden! Die 70.000,-- Euro erhält der Kläger nicht.
Begründung: Im Rapport des Gesundheitsministers ZMIROU 2001 wurden Kinderkrippen, Schulen, Spitäler ... als sensible Zonen ausgewiesen, die nicht direkt vom Hauptsendestrahl getroffen werden sollen, wenn sie näher als 100 m beim Sender sind. Begründung: das Vorsorgeprinzip. Nachdem heute kein Beweis der Risikofreiheit des Mobilfunks vorliegt, und mit der Erfahrung betr. Asbest, wo etliche Jahre vergangen sind, bis die Gefahr für die menschliche Gesundheit erkannt worden ist, obwohl eine kleine Gruppe von Personen die Gefahr schon viel früher vermutet hatte, und die bekämpften Mobilfunksender in einem Wohngebiet errichtet wurden, in welchem Familien mit Kindern sowie ältere Menschen und Kranke leben, und dies nur wenige Meter vom Kläger entfernt, so kann einem Nachbarn nicht aufgezwungen werden, gegen seinen Willen, sich einem hypothetischen Risiko auszusetzen mit der einzigen Alternative, ausziehen zu müssen, um dieses Risiko zu vermeiden.
Es handelt sich daher um eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft und nur die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes kann dem ein Ende setzen. Es wird daher entschieden, den Nachbarn und die Mobilfunkfirma zum Abbau der Sender zu verurteilen.
Die Kläger stellen keinen sicheren Zusammenhang her zwischen: den physischen Befindlichkeitsstörungen, unter denen sie leiden, und einem Zusammenhang mit den Mobilfunksendern, selbiges für ihren Überseeaufenthalt und die zeitweise Vermietung ihrer Villa anstelle eines üblichen 3-Jahres-Mietvertrages.
Der Sender ist innerhalb eines Monats abzubauen, sollte diese Frist nicht eingehalten werden, sind für jeden Tag der Verzögerung 100,-- Euro zu bezahlen.
-------- Original-Nachricht --------
Betreff: Re: Demande N°2 Datum:
Thu, 13 Apr 2006 18:56:39 -0500
Von: Richard
Claus.Scheingraber
85649 Brunnthal
Tel: 08102-4420 ab 19 Uhr,
tags: 089-9038020
Fax: 089-9045360
Nachricht von
Michael Meyer
michael_meyer@aon.at
Risiko Mobilfunk Österreich
Plattform Sozialstaat Österreich - Netzwerk Zivilcourage
A - 5165 Berndorf, Stadl 4
Tel/Fax 0043 - 6217 - 8576
21-11-2005
Nachtrag zu HLV INFO 177/AT vom 17-11-2005
Dr. Claus Scheingraber 19-11-05
Heute erhielt ich die ergänzende Auskunft zur Wertminderung durch Mobilfunkbasisstationen in Frankreich! Bitte noch mal bringen! Ich halte das Urteil schlichtweg für eine Sensation !!! In Deutschland wird so ein Urteil noch lange auf sich warten lassen, denn die Feigheit deutscher Richter sich hinter dem Gesetz zu verstecken hat in unserem Land ja eine lange Tradition.
Herzliche Grüße aus München
Claus Scheingraber
Von: Marion DUPUIS
Gesendet: Samstag, 19. November 2005 00:47
An: Claus.Scheingraber
Betreff: Wertminderung durch Mobilfunk in Frankreich!
Lieber Claus, salut !
Um auf Deine Frage (und die Deines Kollegen zu antworten), habe ich folgende Antwort von Priartem aus Paris erfahren, ich übersetze sie Dir :
Dans le Jugement du Tribunal de grande instance de Bordeaux la Société BOUYGUES TELECOM a été condamnée à payer aux époux verdeau/pinsard les sommes suivantes:
- la somme de 8 000 euros au titre du trouble de jouissance
- la somme de 30 490 euros du fait de la dépréciation de leur maison
- la somme de 2 500 euros au titre de l'article 700 du Nouveau Code de Procédure Civile
BOUYGUES TELECOME a été condamnée également aux entiers dépens avec application des dispositions de l'article 699 du Nouveau Code de Procédure Civile.
Übersetzung:
Im Urteil des Oberen Landgerichts (Tibunal de Grande Instance) von Bordeaux wurde die Firma Bouygues Telecom (einer unserer drei Mobilfunkbetreiber) angewiesen, dem Ehepaar V .... folgende Summen auszuzahlen :
* den Betrag von 8 000 Euros wegen Einschränkung der Nutznießung ihres Besitzes ( = trouble de jouissance: ich kenne den deutschen Ausdruck dafür nicht)
* den Betrag von 30.490 Euros für den Wertverlust ihres Hauses
* den Betrag von 2.500 Euros in Anwendung des Absatzes 700 des Neuen Zivilrechts
Bouygues Telecom wurde außerdem zur Zahlung aller Prozedurkosten in Anwendung der Verfügungen des Absatzes 699 des Neuen Zivilrechts verurteilt.
Tschüss, mach's gut !
Deine Marion
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HLV INFO 41/AT
31-03-2006
Dr. Claus Scheingraber
30-03-06
Schadenersatz
Liebe Freunde,
sehr geehrte Damen und Herren,
vor etlichen Wochen habe ich von meiner Informantin aus Frankreich bereichtet, dass ein Gericht in Bordeaux einen Mobilfunkbetreiber zu Schadenersatz an eine benachbarte Familie verurteilt hat. Nach einigen Bemühungen ist es meiner französischen Partnerin gelungen das Aktenzeichen des Urteil zu erhalten.
Zur Erinnerung die Sachlage:
Das Tribunal de Grande Instance ( Oberes Landgericht, als Berufungsgericht) von Bordeaux hat die Mobilfunkbetreiberfirma Bouygues Telecom am 20. Sept. 2005 verurteilt, der klagenden Partei nachstehende Geldbeträge zu erstatten:
€ 30.490,-- wg. Wertverlust des Anwesens
€ 8.000,-- wg. Nutzungsschwierigkeiten bzw. -einschränkungen
€ 2.500,-- wg. rechtlicher Ansprüche aus Art. 700 des Nouveau Code de Procédure Civile
Des Weiteren wurde Bouygues Telecom zur Übernahme der Gerichtskosten, nach Art. 699 des Nouveau Code de Procédure verurteilt.
Hier jetzt endlich die Details betreffend des Gerichtsurteils von Bordeaux:
Arrêt rendu par la cour d'appel de Bordeaux / Berufungsgericht von Bordeaux le 20 Septembre 2005 Cinquième chambre / 5. Kammer
Numéro de rôle 04/01348 / Nr. des Gerichtsurteils
betreffend : Monsieur Serge Verdeau Madame Maryse Pinsard épouse Verdeau c/ SA Bouygues Télécom
Nature de la décision : Au fond
Grosse délivrée le 23/9/05 à avoués
Priartem ist bereit, das ganze Urteil schriftlich (auf frz.) zu übermitteln, wenn Interesse besteht !
Ich hoffe vor allen den Anwälten geholfen zu haben, vielleicht kann man ja auf europäischer Ebene mehr Recht bekommen als in Deutschland!?
Herzliche Grüße
Dr. Claus Scheingraber - Arbeitskreis Elektro-Biologie e.V.
Taubenstr. 14
--------
Dazu auch: Arbeitskreis Elektrobiologie e.V. neues Mobilfunkurteil aus Frankreich, kurz zusammengefassst: der Besitzer einer Villa hat den Nachbarn, der einen Mobilfunkbestandsvertrag abgeschlossen hat, und den Mobilfunkbetreiber geklagt: - Entfernen der Antenne - Schadenersatzzahlung von 70.000 Euro
Die Gerichtsentscheidung lautet: Der Sender muss entfernt werden! Die 70.000,-- Euro erhält der Kläger nicht.
Begründung: Im Rapport des Gesundheitsministers ZMIROU 2001 wurden Kinderkrippen, Schulen, Spitäler ... als sensible Zonen ausgewiesen, die nicht direkt vom Hauptsendestrahl getroffen werden sollen, wenn sie näher als 100 m beim Sender sind. Begründung: das Vorsorgeprinzip. Nachdem heute kein Beweis der Risikofreiheit des Mobilfunks vorliegt, und mit der Erfahrung betr. Asbest, wo etliche Jahre vergangen sind, bis die Gefahr für die menschliche Gesundheit erkannt worden ist, obwohl eine kleine Gruppe von Personen die Gefahr schon viel früher vermutet hatte, und die bekämpften Mobilfunksender in einem Wohngebiet errichtet wurden, in welchem Familien mit Kindern sowie ältere Menschen und Kranke leben, und dies nur wenige Meter vom Kläger entfernt, so kann einem Nachbarn nicht aufgezwungen werden, gegen seinen Willen, sich einem hypothetischen Risiko auszusetzen mit der einzigen Alternative, ausziehen zu müssen, um dieses Risiko zu vermeiden.
Es handelt sich daher um eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft und nur die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes kann dem ein Ende setzen. Es wird daher entschieden, den Nachbarn und die Mobilfunkfirma zum Abbau der Sender zu verurteilen.
Die Kläger stellen keinen sicheren Zusammenhang her zwischen: den physischen Befindlichkeitsstörungen, unter denen sie leiden, und einem Zusammenhang mit den Mobilfunksendern, selbiges für ihren Überseeaufenthalt und die zeitweise Vermietung ihrer Villa anstelle eines üblichen 3-Jahres-Mietvertrages.
Der Sender ist innerhalb eines Monats abzubauen, sollte diese Frist nicht eingehalten werden, sind für jeden Tag der Verzögerung 100,-- Euro zu bezahlen.
-------- Original-Nachricht --------
Betreff: Re: Demande N°2 Datum:
Thu, 13 Apr 2006 18:56:39 -0500
Von: Richard
Claus.Scheingraber
85649 Brunnthal
Tel: 08102-4420 ab 19 Uhr,
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Nachricht von
Michael Meyer
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Starmail - 21. Nov, 16:37