Wal-Marts Ethik
Mitbestimmung ist auch bei US-amerikanischem Verhaltenskodex in Deutschland einzuhalten
„… Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Sitzung am 14.11.2005 folgende Abschnitte des Kodexes als mitbestimmungspflichtig eingestuft: Anordnung und Nutzung der Telefonhotline; Annahme von Geschenken und Zuwendungen; Belästigung und unangemessenes Verhalten (mit Ausnahme des Passus, der Gewalt auf dem Betriebsgelände oder in Ausübung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit verbietet.) Nicht mitbestimmungspflichtig sind nach Ansicht der erkennenden Kammer folgende Abschnitte des Verhaltenskodexes: Pressemitteilungen im Namen der Firma ohne Zustimmung durch die entsprechende Abteilung; Privatsphäre (Die hierin enthaltene Berechtigung zur Einsichtnahme in Personal- bzw. Krankenakten ist nach der Ethikrichtlinie nur berechtigten Mitarbeitern und solchen mit einem betrieblich begründeten Anliegen vorbehalten.); Einschränkungen bei Beziehungen/Liebesbeziehungen (Die entsprechenden Regelungen verstoßen gegen das Grundgesetz und sind daher von vornherein unwirksam.)…“ Pressemitteilung Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2005 – 10 TaBV 46/05 (pdf)
http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/presse/mitteilungen/06_05.pdf
Aus: LabourNet, 15. November 2005
„… Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Sitzung am 14.11.2005 folgende Abschnitte des Kodexes als mitbestimmungspflichtig eingestuft: Anordnung und Nutzung der Telefonhotline; Annahme von Geschenken und Zuwendungen; Belästigung und unangemessenes Verhalten (mit Ausnahme des Passus, der Gewalt auf dem Betriebsgelände oder in Ausübung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit verbietet.) Nicht mitbestimmungspflichtig sind nach Ansicht der erkennenden Kammer folgende Abschnitte des Verhaltenskodexes: Pressemitteilungen im Namen der Firma ohne Zustimmung durch die entsprechende Abteilung; Privatsphäre (Die hierin enthaltene Berechtigung zur Einsichtnahme in Personal- bzw. Krankenakten ist nach der Ethikrichtlinie nur berechtigten Mitarbeitern und solchen mit einem betrieblich begründeten Anliegen vorbehalten.); Einschränkungen bei Beziehungen/Liebesbeziehungen (Die entsprechenden Regelungen verstoßen gegen das Grundgesetz und sind daher von vornherein unwirksam.)…“ Pressemitteilung Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2005 – 10 TaBV 46/05 (pdf)
http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/presse/mitteilungen/06_05.pdf
Aus: LabourNet, 15. November 2005
Starmail - 15. Nov, 13:54