28
Jun
2004

BGH billigt Grenzwerte für Mobilfunk-Strahlen

"Weiterkämpfen"

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine Klage von Bruchköbeler Mobilfunkgegnern gegen eine Sendeantenne im Kirchturm zurückgewiesen. Dazu heißt es in zwei Leserbriefen:

Dieses Urteil des BGH bietet keinen Anlass zur Resignation. Leserbriefe Frankfurter Rundschau 24-02-04 zum BGH Urteil. Immerhin ist doch jetzt höchstrichterlich festgestellt, dass die untergeordneten Gerichte aufgefordert sind, nach eigenem Ermessen die Beweise Recht suchender Bürger für durch Mobilfunksendeanlagen zu befürchtende Gesundheitsgefährdungen zu prüfen und zu einem eigenen, individuellen Ergebnis im Einzelfall zu kommen. Die Vorgaben des Bundesgerichtshofs sind insoweit eindeutig.

Danach haben die Grenzwerte der 26. Bundes-Immissions-Schutzverordnung (BImSchV) zunächst die Indizwirkung, dass Bürger durch in der Nähe ihrer Wohnungen befindliche Mobilfunksendeanlagen diese nur "unwesentlich" beeinträchtigen. Diese Indizwirkung kann jedoch bei wissenschaftlich begründeten Zweifeln und dem fundierten Verdacht bestehender Gesundheitsgefährdungen, die nicht ins Blaue hinein von betroffenen Bürgern vorgetragen werden, durchaus erschüttert werden, und zwar durch Vorlage neuerer Forschungsergebnisse, die die Grenzwerte in Frage stellen und deshalb dazu führen, dass die untergeordneten Gerichte auf eine Umkehr der Beweislast dahingehend zu erkennen haben, dass nunmehr die Mobilfunkbetreiber die Ungefährlichkeit der von ihren Anlagen ausgehenden Strahlung nachweisen müssen.

Genau dies war bisher nicht der Fall. Nur allzu gerne haben sich bisher die untergeordneten Gerichte auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgezogen und diese dahingehend interpretiert, dass ihnen eine eigene Beweisaufnahme verboten sei, solange die Grenzwerte der BImSchV noch gelten. Von Recht suchenden Bürgern vorgelegte, neueste wissenschaftliche Ergebnisse und Beurteilungen unabhängiger Wissenschaftler weltweit wurden unter diesem Gesichtspunkt einfach nicht beachtet.

Dies ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs nun nicht mehr möglich. Vielmehr ist jeder einzelne, mit einer Mobilfunkstreitigkeit befasste Richter aufgerufen, nach seinem eigenen Gewissen und Ermessen die ihm vorgelegten wissenschaftlichen Ergebnisse zu prüfen und zu entscheiden, ob diese begründete Zweifel und den fundierten Verdacht bestätigen, dass die Grenzwerte der BImSchV die Bürger gerade nicht vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Mobilfunksendeanlagen schützen. Keineswegs fordert der Bundesgerichtshof also den Beweis für eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunksendeanlagen, sondern von den betroffenen Bürgern nur noch den Nachweis wissenschaftlich begründeter Zweifel und den eines fundierten Verdachts derartiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen.

Nach alledem bleibt es den untergeordneten Gerichten vorbehalten, in Einzelfällen künftig unabhängig von politischen und wirtschaftlichen Erwägungen bürgergerechter die ihnen vorgelegten Beweismittel zu entscheiden. Dies setzt allerdings den grundsätzlichen Wissen unserer Gerichte voraus, die Gesundheit unserer Bürger den wirtschaftlichen Interessen der Lobbyisten und Politiker voranzustellen, denn der Unterschied zwischen einem demokratischen Rechtsstaat und einem Bananenstaat ist und bleibt die Unabhängigkeit der Justiz!

Jürgen Ronimi, Rechtsanwalt, Oberursel


Leserbrief Frankfurter Rundschau 24-02-04 zum BGH Urteil (Auszug)

Weiter im Internet zum Thema "Recht und Mobilfunk unter:
http://www.buergerwelle.de/body_recht.html
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