HARTZ IV: „Angemessene“ Wohnkosten für Arbeitslose, keine Vertreibung, keine Gettos
PRESSEMITTEILUNG
MieterInnenverein Witten
Witten, 25.06.2004
HARTZ IV: „Angemessene“ Wohnkosten für Arbeitslose in Witten
Keine Vertreibung, keine Gettos!
Der MieterInnenverein Witten bittet Stadt und En-Kreis, alle Handlungsmöglichkeiten zu nutzen, um eine Vertreibung von arbeitslosen Haushalten aus ihren Wohnungen im Zuge der Hartz IV-Reformen zu verhindern. Die derzeit geltenden Regelungen für Sozialhilfeempfänger könnten auf keinen Fall beibehalten werden. Durch Ratsbeschluss müsse im Vorfeld festgelegt werden, „dass es ab 1. Januar in Witten keine Vertreibungen geben wird.“ Wenn nötig, müssten dazu auch Konflikte mit der Bundesregierung und der Kommunalaufsicht in Kauf genommen werden.
Im Rahmen der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe („Hartz IV“) müssen die Wohnkosten aller „Dauerarbeitlosen“ und jetzigen Sozialhilfempfänger (Bezieher von ALG II und Sozialgeld, Sozialhilfe nach SGB XII) von den Kommunen übernommen werden. Die Gesetze schreiben vor, dass die Wohnkosten nach 6 Monaten nur in „angemessener“ Höhe übernommen werden. Was „angemessen“ ist, kann im Falle des ALG II durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Von der Möglichkeit, eine derartige Rechtsverordnung zu erlassen, will das Arbeitministerium aber keinen Gebrauch machen. Dies teilte Clement den Mietervereinen mit. Das Ministerium geht davon aus, dass die bisherigen kommunalen Sozialhilfe-Regelungen auf die Arbeitslosen übertragen werden.
FÜR WITTEN würde das bedeuten, dass die bisherigen Bezieher von Arbeitslosenhilfe nur noch Wohnungen anmieten könnten, die unter den von Stadt und Kreis festgesetzten niedrigen Obergrenzen des Sozialamtes liegen. Für einen 2-Personen-Haushalt in Witten sind das z.Zt. maximal 4,87/qm kalt bei einer maximalen Wohnungsgröße von 62 qm. Wer bereits eine Wohnung hat, die über diesen Werten liegt, wird zunächst zur Wohnkosten-Senkung aufgefordert und muss seine Bemühungen nachweisen. Nach 6 Monaten, so schreibt das neue Gesetz vor, werden die höheren Kosten nur noch in Ausnahmefällen übernommen.
Das droht Tausenden!
Aktueller Fall aus der Beratungspraxis in Witten:
Eine 7-köpfige Familie zahlt für ihre Wohnung 719 Euro warm, die vom Sozialamt bewilligte Höchstmiete beträgt 704,16 Euro. Wegen der Überschreitung um wenige Euro wird der Familie nun die Übernahme der Nebenkostennachzahlungen (Der Vermieter berechnete 592,06 Euro für 2002 und 76,80 Euro für 2003) verweigert. Der Mieterverein prüft z.Zt. noch die Nebenkostenabrechnung.
Damit würden bereits zum Januar 2005 weit über 3000 Wittener Arbeitslosenhilfeempfänger und Angehörige damit zu rechnen haben, dass ihre Wohnkosten erstmals überprüft werden. Zuständig ist dann die geplanten Arbeitsgemeinschaft der Kommunen und der Arbeitsagentur (ARGE). Im EN-Kreis wird mit insgesamt 20.500 Personen gerechnet, die unter das SGB II fallen.
Sehr viele Menschen, die bislang Arbeitslosenhilfe bezogen, werden Wohnungen haben, die größer und teurer sind als jetzt vorgesehen. Sie können dann unmittelbar zur Senkung ihrer Wohnkosten aufgefordert werden und nach einem halben Jahr kann die Stütze gekürzt werden.
Diese Maßnahme wird die Nachfrage auf dem sehr engen Segment billiger Wohnungen schlagartig vervielfachen. Dieser Markt wird sofort dicht sein. Es gibt diese billigen Wohnungen nicht.
Die bisherige Sozialamtsregelung kann deshalb auf keinen Fall von der ARGE übernommen werden. Der Wohnungsmarkt lässt nur eine Regelung zu, die klarstellt, dass die bestehende Wohnung in der Regel immer „angemessen“ ist, wenn die Miete nicht strafbar überhöht ist. Vertreibungen können dann ausgeschlossen werden.
Bei der Festlegung von Obergrenzen für die Neuanmietung ist eine Wohnung, die nicht erheblich größer ist als im Wohnungsbindungsgesetz (Sozialwohnungen) vorgesehen, immer „angemessen“. Die Bildung von Arbeitslosengettos kann nur vermieden werden, wenn die Anmietung einer breiten Skala üblicher Wohnungen ermöglicht wird. Das bedeutet mindestens einen Euro mehr pro Quadratmeter.
Die kommunalen Kosten können hoffentlich im Zuge der Revisionsklausel rückerstattet werden. Hinzu kommen die Einsparungen wegen vermiedener Obdachlosigkeit, Gettobildung, Sozialarbeit...
Knut Unger
PS: Wegen dieser und vieler anderer sozialer Katastrophen im Zuge der Hartz IV-Reformen hat sich der MieterInneverein der Forderung nach Rückabwicklung der Hartz IV-Redformen angeschlossen.
Email: unger@mvwit.de > MieterInnenverein Witten u. Umg. e.V. / Habitat-Netz. e.V.
Postfach 1928, 58409 Witten
Bahnhofstr. 46, 58452 Witten
Geschäftsstelle Tel. 02302-51793
Direkt/ Habitat-Netz: 02302-276171
Fax. 02302-27320
MieterInnenverein Witten
Witten, 25.06.2004
HARTZ IV: „Angemessene“ Wohnkosten für Arbeitslose in Witten
Keine Vertreibung, keine Gettos!
Der MieterInnenverein Witten bittet Stadt und En-Kreis, alle Handlungsmöglichkeiten zu nutzen, um eine Vertreibung von arbeitslosen Haushalten aus ihren Wohnungen im Zuge der Hartz IV-Reformen zu verhindern. Die derzeit geltenden Regelungen für Sozialhilfeempfänger könnten auf keinen Fall beibehalten werden. Durch Ratsbeschluss müsse im Vorfeld festgelegt werden, „dass es ab 1. Januar in Witten keine Vertreibungen geben wird.“ Wenn nötig, müssten dazu auch Konflikte mit der Bundesregierung und der Kommunalaufsicht in Kauf genommen werden.
Im Rahmen der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe („Hartz IV“) müssen die Wohnkosten aller „Dauerarbeitlosen“ und jetzigen Sozialhilfempfänger (Bezieher von ALG II und Sozialgeld, Sozialhilfe nach SGB XII) von den Kommunen übernommen werden. Die Gesetze schreiben vor, dass die Wohnkosten nach 6 Monaten nur in „angemessener“ Höhe übernommen werden. Was „angemessen“ ist, kann im Falle des ALG II durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Von der Möglichkeit, eine derartige Rechtsverordnung zu erlassen, will das Arbeitministerium aber keinen Gebrauch machen. Dies teilte Clement den Mietervereinen mit. Das Ministerium geht davon aus, dass die bisherigen kommunalen Sozialhilfe-Regelungen auf die Arbeitslosen übertragen werden.
FÜR WITTEN würde das bedeuten, dass die bisherigen Bezieher von Arbeitslosenhilfe nur noch Wohnungen anmieten könnten, die unter den von Stadt und Kreis festgesetzten niedrigen Obergrenzen des Sozialamtes liegen. Für einen 2-Personen-Haushalt in Witten sind das z.Zt. maximal 4,87/qm kalt bei einer maximalen Wohnungsgröße von 62 qm. Wer bereits eine Wohnung hat, die über diesen Werten liegt, wird zunächst zur Wohnkosten-Senkung aufgefordert und muss seine Bemühungen nachweisen. Nach 6 Monaten, so schreibt das neue Gesetz vor, werden die höheren Kosten nur noch in Ausnahmefällen übernommen.
Das droht Tausenden!
Aktueller Fall aus der Beratungspraxis in Witten:
Eine 7-köpfige Familie zahlt für ihre Wohnung 719 Euro warm, die vom Sozialamt bewilligte Höchstmiete beträgt 704,16 Euro. Wegen der Überschreitung um wenige Euro wird der Familie nun die Übernahme der Nebenkostennachzahlungen (Der Vermieter berechnete 592,06 Euro für 2002 und 76,80 Euro für 2003) verweigert. Der Mieterverein prüft z.Zt. noch die Nebenkostenabrechnung.
Damit würden bereits zum Januar 2005 weit über 3000 Wittener Arbeitslosenhilfeempfänger und Angehörige damit zu rechnen haben, dass ihre Wohnkosten erstmals überprüft werden. Zuständig ist dann die geplanten Arbeitsgemeinschaft der Kommunen und der Arbeitsagentur (ARGE). Im EN-Kreis wird mit insgesamt 20.500 Personen gerechnet, die unter das SGB II fallen.
Sehr viele Menschen, die bislang Arbeitslosenhilfe bezogen, werden Wohnungen haben, die größer und teurer sind als jetzt vorgesehen. Sie können dann unmittelbar zur Senkung ihrer Wohnkosten aufgefordert werden und nach einem halben Jahr kann die Stütze gekürzt werden.
Diese Maßnahme wird die Nachfrage auf dem sehr engen Segment billiger Wohnungen schlagartig vervielfachen. Dieser Markt wird sofort dicht sein. Es gibt diese billigen Wohnungen nicht.
Die bisherige Sozialamtsregelung kann deshalb auf keinen Fall von der ARGE übernommen werden. Der Wohnungsmarkt lässt nur eine Regelung zu, die klarstellt, dass die bestehende Wohnung in der Regel immer „angemessen“ ist, wenn die Miete nicht strafbar überhöht ist. Vertreibungen können dann ausgeschlossen werden.
Bei der Festlegung von Obergrenzen für die Neuanmietung ist eine Wohnung, die nicht erheblich größer ist als im Wohnungsbindungsgesetz (Sozialwohnungen) vorgesehen, immer „angemessen“. Die Bildung von Arbeitslosengettos kann nur vermieden werden, wenn die Anmietung einer breiten Skala üblicher Wohnungen ermöglicht wird. Das bedeutet mindestens einen Euro mehr pro Quadratmeter.
Die kommunalen Kosten können hoffentlich im Zuge der Revisionsklausel rückerstattet werden. Hinzu kommen die Einsparungen wegen vermiedener Obdachlosigkeit, Gettobildung, Sozialarbeit...
Knut Unger
PS: Wegen dieser und vieler anderer sozialer Katastrophen im Zuge der Hartz IV-Reformen hat sich der MieterInneverein der Forderung nach Rückabwicklung der Hartz IV-Redformen angeschlossen.
Email: unger@mvwit.de > MieterInnenverein Witten u. Umg. e.V. / Habitat-Netz. e.V.
Postfach 1928, 58409 Witten
Bahnhofstr. 46, 58452 Witten
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Direkt/ Habitat-Netz: 02302-276171
Fax. 02302-27320
Starmail - 25. Jun, 19:56