17
Jul
2006

Gesundheitsrisiko Mobilfunk: die erste Entscheidung des EGMR

Originalartikel von Dr. Eduard Christian Schöpfer
http://www.buergerwelle.de/pdf/egmr_mobilfunk_1.doc

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Artikel vom 20. Juni 2006 christian.schoepfer@sbg.ac.at schickt Ihnen folgenden Artikel:

Bereich: Gericht Datum: 20. Juni 2006

Das Gesundheitsrisiko Mobilfunk

Salzburger Nachrichten http://www.salzburg.com/

20.06.2006

Erste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Eine Chance wurde vertan

Dr. Eduard Christian Schöpfer In der aktuellen Ausgabe des "Newsletters" (Hg. Öst. Institut für Menschenrechte in Salzburg) findet sich die nunmehr erste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Thema behauptete Gesundheitsgefährdung durch Handymasten.1 Der EGMR hat die Beschwerde mehrheitlich für unzulässig erklärt und damit seine restriktive Rechtsprechung in Fragen der Umwelt und Gesundheit fortgeführt.

Eine Schweizerin hatte bei den Gerichten erfolglos Beschwerde gegen den Ausbau einer Mobilfunkanlage erhoben. Vor dem EGMR machte sie Verletzungen ihres Rechts auf ein faires Verfahren, auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit geltend.

Zur Nichtabhaltung einer öffentlichen Verhandlung stellte der EGMR fest, dass angesichts der Beurteilung hochtechnischer Fragen es nicht erwiesen sei, dass ein "Hören der Sache" in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und von Zeugen und Experten die Meinungsbildung der Gerichte in entscheidender Weise hätte beeinflussen können. Zur Behauptung der Frau, das Mobilfunkantennenprojekt sei geeignet, sie in ihrer Eigenschaft als elektrosensible Person in ihrer Gesundheit zu beeinträchtigen, meinte der EGMR, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch Mobilfunkanlagen bislang nicht nachgewiesen werden konnte und mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit zum Großteil spekulativer Natur (!) seien. Unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums der Staaten in Umweltfragen sowie des Interesses der modernen Gesellschaft an einem vollständig ausgebauten Mobilfunknetz bestehe daher keine Verpflichtung zur Setzung weiterer Maßnahmen durch die nationalen Behörden.

Fundierte Überprüfung wäre möglich gewesen Diese Entscheidung ist verfehlt:

1. Der EGMR hat neueste wissenschaftliche Erkenntnisse bezüglich des Wirkungszusammenhangs zwischen Mobilfunk und Gesundheit nicht in Betracht gezogen, sondern sich mit dem Hinweis auf eine vom schweizerischen Bundesumweltamt veröffentlichte wissenschaftliche Studie aus dem Jahr 2003 (!) begnügt. Bereits ein Jahr später zeigte etwa die deutsche "Naila-Studie" einen Anstieg von Krebsfällen im Umfeld von Mobilfunksendern.

2. Im vorliegenden Fall hätten sich die Gerichte ein persönliches Bild über die "Sattelfestigkeit" der Pro-und-Kontra-Argumentation der Parteien machen sollen. Es wurden weder ein medizinischer Sachverständiger für Mobilfunk noch Zeugen zu Rate gezogen, darüber hinaus wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt, einen Messtechniker zwecks Vorstellung einer neuen Methode zum Nachweis gesundheitsschädlicher Auswirkungen durch elektromagnetische Strahlung vorzuladen.

Zwar mag ein durchgehend schriftliches Verfahren unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein, im vorliegenden Fall ging es aber um behauptete Eingriffe in eminent wichtige Schutzgüter wie Gesundheit, Leben und körperliches Wohlbefinden. Die Gerichte wären daher zu besonderer Sorgfalt und Umsicht verpflichtet gewesen.

3. Die Hinweise mehren sich, dass Mobilfunk eine ernste Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt. Der Grad der vorliegenden Evidenz für eine gesundheitsschädigende Wirkung hochfrequenter Strahlung ist schon derzeit ausreichend, um weitergehende Reduktionen der Strahlenbelastung zu rechtfertigen. Bei dem derzeitigen Kenntnisstand zuzuwarten ist unverantwortlich und steht auch im Widerspruch mit dem völkerrechtlichen Vorsorgeprinzip. Danach sind die Staaten zur frühzeitigen Untersuchung und vorausschauenden Bekämpfung möglicher Gefahren für die Umwelt auch dann verpflichtet, wenn die strengen Voraussetzungen einer wissenschaftlichen Fundierung der Gefahr noch nicht erfüllt sind.

4. Leben und Gesundheit sollten absoluten Vorrang vor dem "wirtschaftlichen Wohl des Landes" genießen, im Bereich der Umwelt und Gesundheit sollte der Ermessensspielraum der Staaten daher nicht ein weiter, sondern vielmehr ein begrenzter sein. Wenn der EGMR schon von einer modernen Gesellschaft spricht, sollte auch der Umwelt- und Gesundheitsschutz diese Eigenschaft besitzen. Derzeit ist dies leider weder in Österreich noch sonst wo in Europa der Fall.

1 Katharina Luginbühl gegen die Schweiz, Zulässigkeitsentscheidung vom 17. 1. 2006, Bsw. Nr. 42.756/02.


© SN

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