OLG Karlsruhe: Verweigerte Zustimmung eines Miteigentümers zur Errichtung einer Funkfeststation auf einem Hausdach widerspricht nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung
Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe kann ein Gebäudemiteigentümer vom anderen nicht die Zustimmung zum Abschluss eines Mietvertrages mit einem Mobilfunkanbieter zur Errichtung einer Funkfeststation auf dem Dach verlangen.
Die Kläger und die Beklagte sind Miteigentümer eines Hauses, wobei die Beklagte Inhaberin eines Anteils von 5/9 ist. Der Kläger Ziffer 1 erhielt im Frühjahr ein Angebot eines Mobilfunkanbieters zum Abschluss eines Mietvertrages über das Dachgeschoss zum Zweck der Errichtung einer Funkfeststation auf dem Dach des Hauses. Die jährliche Miete sollte 4.000,00 EUR betragen. Der Kläger Ziffer 2 hat dem Abschluss des Mietvertrages schriftlich zugestimmt, die Beklagte weigerte sich, den Mietvertrag zu unterzeichnen. Da die Strahlenwerte wohl messbar seien, aber man nicht wisse, wie sie wirkten, sei sie vorsichtig. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Vermietung zuzustimmen. Das LG Heidelberg hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Abschluss des Mietvertrags sei keine zur Erhaltung des Gebäudes notwendige Maßnahme. Voraussetzung einer Verwaltungsregelung durch das Gericht sei eine Uneinigkeit der Mitberechtigten, die auch durch Mehrheit nicht behoben werden könne. Die Beklagte habe allerdings als Inhaberin der Mehrheitsbeteiligung den Abschluss des Mietvertrages abgelehnt, so dass ein Mehrheitsbeschluss vorliege. Dieser widerspreche der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht.
Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger zum OLG Karlsruhe - 1. Zivilsenat - blieb ohne Erfolg.
Im Gegensatz zur Meinung der Kläger entspreche die Mehrheitsentscheidung der Beklagten, den Mietvertrag nicht abzuschießen, einer dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechenden Verwaltung und Benutzung im Sinn von § 745 Abs. 2 BGB. Die Beklagte habe die Verweigerung ihrer Zustimmung mit der Befürchtung begründet, der Verkehrswert des gemeinschaftlichen Gebäudes werde sich verringern, wenn die Mobilfunksendestation auf dem Dach installiert werde. Diese Befürchtung sei nicht unbegründet und lasse die wohlverstandenen Interessen der Gemeinschaft nicht außer Acht. Zwar könnten aus dem Nachbarrecht Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen Mobilfunksendeanlagen in der Regel nicht hergeleitet werden, wenn die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten seien. Die Einhaltung der dort geregelten Grenzwerte indiziere regelmäßig die Unwesentlichkeit der auf ein Grundstück einwirkenden Beeinträchtigung. Deshalb könne auch ein Mieter von Wohnraum die Beseitigung einer Mobilfunkantenne oder die Einstellung deren Betriebs nicht verlangen. Der BGH habe aber in einer Entscheidung dazu ausdrücklich ausgeführt, dass nach der Verkehrsanschauung gegebenenfalls die begründete Besorgnis einer Gesundheitsgefahr die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume zu Wohnzwecken beeinträchtigen könne. Die Befürchtung einer Wertminderung des Gebäudes sei daher zumindest im Hinblick auf die Vermietbarkeit einzelner Wohnungen und die Aufteilung des Gebäudes in Eigentumswohnungen und deren Verwertung gerechtfertigt. Bei einer Vermietung könne wegen der Besorgnis der Gesundheitsgefährdung möglicherweise nur ein geringerer Mietzinsertrag erzielt werden, auch wenn ein Mangel der Wohnung im Rechtssinne nicht bestehe. Die Verweigerung der Zustimmung zum Abschluss des Mietvertrages widerspreche daher nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung, weil die Nutzung des Gebäudes durch Vermietung oder seine Verwertung durch Verkauf durch die Installation der Mobilfunksendeanlage beeinträchtigt werden könnten. Da bereits die Möglichkeit einer Wertminderung in diesem Sinne ausreiche, komme es auf deren tatsächliches Eintreten nicht an.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.07.2006 Az.: 1 U 20/06
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 13.07.2006
LNCA 2006, 97872
© 2006 LexisNexis Deutschland GmbH - Alle Rechte vorbehalten.
http://www.lexisnexis.de/rechtsnews/97872
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Haus-Miteigner kann Mobilfunkmast ablehnen
http://www.netzeitung.de/internet/422600.html
http://www.n24.de/wirtschaft/multimedia/index.php/n2006071316512800002
Gericht: Miteigentümer kann Mobilfunkanlage auf dem Dach ablehnen
http://www.donaukurier.de/nachrichten/multimedia/art189,1450098.html
http://www.szon.de/news/multimedia/aktuell/200607130782.html
http://www.morgenweb.de/nachrichten/aus_aller_welt/20060713_prozesse_163451.html
http://www.stuttgarter-zeitung.de/page/detail.php/1202774
http://www.handelsblatt.com/news/default.aspx?_p=202399&_t=ft&_b=1107667
http://de.news.yahoo.com/13072006/3/gericht-miteigentuemer-mobilfunkanlage-dach-ablehnen.html
http://www.op-online.de/index_2194_323338323034.htm
Miteigentümer kann Mobilfunkanlage ablehnen
http://www.handelsblatt.com/news/Default.aspx?_p=202399&_t=ft&_b=1107667
Mobilfunkmast in der Eigentümerversammlung
http://www.deubner-recht.de/themen/news_detail2.php?RedSYS_Community_Session=29974d0780d6f9f49e5c281499efab14&news_id=2090293
Die Kläger und die Beklagte sind Miteigentümer eines Hauses, wobei die Beklagte Inhaberin eines Anteils von 5/9 ist. Der Kläger Ziffer 1 erhielt im Frühjahr ein Angebot eines Mobilfunkanbieters zum Abschluss eines Mietvertrages über das Dachgeschoss zum Zweck der Errichtung einer Funkfeststation auf dem Dach des Hauses. Die jährliche Miete sollte 4.000,00 EUR betragen. Der Kläger Ziffer 2 hat dem Abschluss des Mietvertrages schriftlich zugestimmt, die Beklagte weigerte sich, den Mietvertrag zu unterzeichnen. Da die Strahlenwerte wohl messbar seien, aber man nicht wisse, wie sie wirkten, sei sie vorsichtig. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Vermietung zuzustimmen. Das LG Heidelberg hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Abschluss des Mietvertrags sei keine zur Erhaltung des Gebäudes notwendige Maßnahme. Voraussetzung einer Verwaltungsregelung durch das Gericht sei eine Uneinigkeit der Mitberechtigten, die auch durch Mehrheit nicht behoben werden könne. Die Beklagte habe allerdings als Inhaberin der Mehrheitsbeteiligung den Abschluss des Mietvertrages abgelehnt, so dass ein Mehrheitsbeschluss vorliege. Dieser widerspreche der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht.
Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger zum OLG Karlsruhe - 1. Zivilsenat - blieb ohne Erfolg.
Im Gegensatz zur Meinung der Kläger entspreche die Mehrheitsentscheidung der Beklagten, den Mietvertrag nicht abzuschießen, einer dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechenden Verwaltung und Benutzung im Sinn von § 745 Abs. 2 BGB. Die Beklagte habe die Verweigerung ihrer Zustimmung mit der Befürchtung begründet, der Verkehrswert des gemeinschaftlichen Gebäudes werde sich verringern, wenn die Mobilfunksendestation auf dem Dach installiert werde. Diese Befürchtung sei nicht unbegründet und lasse die wohlverstandenen Interessen der Gemeinschaft nicht außer Acht. Zwar könnten aus dem Nachbarrecht Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen Mobilfunksendeanlagen in der Regel nicht hergeleitet werden, wenn die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten seien. Die Einhaltung der dort geregelten Grenzwerte indiziere regelmäßig die Unwesentlichkeit der auf ein Grundstück einwirkenden Beeinträchtigung. Deshalb könne auch ein Mieter von Wohnraum die Beseitigung einer Mobilfunkantenne oder die Einstellung deren Betriebs nicht verlangen. Der BGH habe aber in einer Entscheidung dazu ausdrücklich ausgeführt, dass nach der Verkehrsanschauung gegebenenfalls die begründete Besorgnis einer Gesundheitsgefahr die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume zu Wohnzwecken beeinträchtigen könne. Die Befürchtung einer Wertminderung des Gebäudes sei daher zumindest im Hinblick auf die Vermietbarkeit einzelner Wohnungen und die Aufteilung des Gebäudes in Eigentumswohnungen und deren Verwertung gerechtfertigt. Bei einer Vermietung könne wegen der Besorgnis der Gesundheitsgefährdung möglicherweise nur ein geringerer Mietzinsertrag erzielt werden, auch wenn ein Mangel der Wohnung im Rechtssinne nicht bestehe. Die Verweigerung der Zustimmung zum Abschluss des Mietvertrages widerspreche daher nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung, weil die Nutzung des Gebäudes durch Vermietung oder seine Verwertung durch Verkauf durch die Installation der Mobilfunksendeanlage beeinträchtigt werden könnten. Da bereits die Möglichkeit einer Wertminderung in diesem Sinne ausreiche, komme es auf deren tatsächliches Eintreten nicht an.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.07.2006 Az.: 1 U 20/06
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 13.07.2006
LNCA 2006, 97872
© 2006 LexisNexis Deutschland GmbH - Alle Rechte vorbehalten.
http://www.lexisnexis.de/rechtsnews/97872
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Haus-Miteigner kann Mobilfunkmast ablehnen
http://www.netzeitung.de/internet/422600.html
http://www.n24.de/wirtschaft/multimedia/index.php/n2006071316512800002
Gericht: Miteigentümer kann Mobilfunkanlage auf dem Dach ablehnen
http://www.donaukurier.de/nachrichten/multimedia/art189,1450098.html
http://www.szon.de/news/multimedia/aktuell/200607130782.html
http://www.morgenweb.de/nachrichten/aus_aller_welt/20060713_prozesse_163451.html
http://www.stuttgarter-zeitung.de/page/detail.php/1202774
http://www.handelsblatt.com/news/default.aspx?_p=202399&_t=ft&_b=1107667
http://de.news.yahoo.com/13072006/3/gericht-miteigentuemer-mobilfunkanlage-dach-ablehnen.html
http://www.op-online.de/index_2194_323338323034.htm
Miteigentümer kann Mobilfunkanlage ablehnen
http://www.handelsblatt.com/news/Default.aspx?_p=202399&_t=ft&_b=1107667
Mobilfunkmast in der Eigentümerversammlung
http://www.deubner-recht.de/themen/news_detail2.php?RedSYS_Community_Session=29974d0780d6f9f49e5c281499efab14&news_id=2090293
Starmail - 13. Jul, 14:59