HLV INFO 64/AT
26-06-2007
Otto Einsporn 25-06-07
Claus Scheingraber schrieb:
Betreff: Neues Umweltschadens- und Haftungsgesetz EU und BRD
Eine weiter wichtige Meldung ist eingetroffen, die der einen oder anderen Initiative oder auch Einzelperson sehr nützlich sein kann.
Falls Sie es noch nicht schon wissen, schicke ich Ihnen im Anhang die seit dem 30.April 2007 verbindlich geltenden EU-Richtlinien über "Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden" [
http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28120.htm ] , sowie das BRD-"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden" (ABI, EU Nr.L 143 S.56) [
http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/u_schad_g.pdf ]. Bis das BRD-Gesetz im Herbst dieses Jahres in Kraft tritt, gilt seit 30.4.07 die EU-Richtlinie trotzdem in ganz Europa!
Interessant sind:
- "..., die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen."(8), S.57/EU
- "Verursacherprinzip" (18), S.57/EU)
- "Personen, die von einem Umweltschaden nachteilig betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind, sollten berechtigt sein, die zuständige Behörde zum Tätigwerden aufzufordern". (25/26), S.58/EU
- "Umweltschaden" ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume (UK: auch Pflanzen/Bäume!),.... erhebliche nachteilige Auswirkungen.." (Art.1a, S. 59/EU)
- "Schaden" oder "Schädigung" eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource.... (Art.2,S.59/EU)
Es wird sogar eingeräumt:
- "unmittelbare Gefahr eines Schadens" die hinreichende(!) Wahrscheinlichkeit(!), dass ein Umweltschaden in naher Zukunft eintreten wird.(Art.2,9., S.60/EU)
- "Aufforderung zum Tätigwerden" (Art.12, S.63): "(1) Natürliche oder juristische Personen, die a) von einem Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind ..... erhalten das Recht, der zuständigen Behörde Bemerkungen zu ihnen bekannten Umweltschäden oder einer ihnen bekannten unmittelbaren Gefahr solcher Schäden zu unterbreiten und die zuständige Behörde aufzufordern, gemäß dieser Richtlinie tätig zu werden. (s. BRD-Gesetz, §10, S. 668 vom 10.Mai 2007)
Da sich die EU-Richtlinie (+BRD-Gesetz) auf Pflanzen, Tiere, Menschen etc., d.h. "Umwelt" bezieht, haben sowohl alle Vereinigungen, aber auch jede Person das Recht, die "zuständige Behörde" aufzufordern, sofort tätig zu werden.
Es wäre jetzt also seit dem 30. April 2007 möglich und angezeigt, eine Flut von "Aufforderungen zum Tätigwerden" an die "zuständige Behörde" loszuschicken, auch wenn das BRD-Gesetz erst im Herbst (30.10.2007) in Kraft tritt. Bis dahin gilt EU-Recht!!!
Dr. Claus Scheingraber
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Neues Umweltschadens- und Haftungsgesetz
Seit dem 30.April 2007 gilt die verbindliche EU-Richtlinie über "Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden", sowie das BRD-"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments...
http://tinyurl.com/ku2d4d
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Fehlgeburten im Stall wegen Mobilfunkantennen
http://omega.twoday.net/stories/3985015/
Neues Umweltschadens- und Haftungsgesetz EU und BRD
http://omega.twoday.net/stories/3993265/