Eine große Dichte von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten ist nicht zulässig
Das OVG Nordrhein-Westfalen 17.12.2008 - 10 A 2999/07 hat sich in einer Berufungsentscheidung unter Abänderung des Urteils des VG Gelsenkirchen (5 K 3439/05) zur planungsrechtlichen Bewertung von Mobilfunkantennen in Wohngebieten geäußert und dabei neue rechtliche Akzente gesetzt.
Weiter unter...
http://tinyurl.com/b2b83y
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Mobilfunk kein Privileg des Außenbereichs
Hier: Beschluss des VGH Mannheim vom 05.01.2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch im vergangenen Jahr konnten wir durch unermüdlichen und hartnäckigen Einsatz eine beträchtliche Anzahl von Mobilfunkanlagen verhindern.
Zunehmend lassen sich Städte und Gemeinden durch unsere Kanzlei beraten.
Beispielhaft wollen wir auf zwei erfolgreich geführte Musterverfahren zur Verhinderung jeweils großer UMTS / GMS und Richtfunkmasten im Außenbereich hinweisen:
1. Eine Gemeinde reagierte auf den Bauantrag einer Betreiberin im Außenbereich – 36 m Mast – auf unser Anraten mit der Erweiterung des Wohngebietes – WA – Gebietsausweisung zu einem Zeitpunkt, als der Bauantrag schon vorlag. Nachdem die Gemeinde eine Veränderungssperre hierzu erlassen hat, musste die Betreiberin in einem Gerichtsverfahren, das von dieser angestrengt wurde, vom Standort weichen.
2. Ein Durchbruch ist uns in einem Parallelverfahren einer Stadt am Bodensee betreffend der Errichtung eines 45 m Mastens im Außenbereich gelungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 05.01.2009 unseren Bedenken Rechnung getragen und die Voraussetzung der Standortprivilegierung nach § 35 Absatz 1 Baugesetzbuch erheblich angezweifelt, sowie ein Hindernis nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Baugesetzbuch im Falle eines schweren Eingriffs in Natur und Landschaft – faktische FFH- und Vogelschutzgebiete – als tangiert angesehen.
Wir bitten Sie die entsprechende Information an betroffene Bürgerinitiativen / Bürger, Gemeinden etc. weiterzuleiten, da gerade der Beschluss des Verwaltungsgerichtshof vom 05.01.2009 sehr weittragende Folgen in der Rechtsprechung haben wird, d. h. per se ist eine Mobilfunkanlage im Außenbereich nicht privilegiert mit den erleichterten Genehmigungsvoraussetzungen.
Selbstverständlich ist die Unterzeichnerin gerne bereit hierzu zu referieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Bangert-Wachsmuth
Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Dr. Bangert-Wachsmuth & Coll.
Hauptstr. 25 - 27
88605 Messkirch
Telefon: 0 75 75/9 33 69
Telefax: 0 75 75/9 33 68
info@drwachsmuth.com
http://www.drwachsmuth.com
Nachricht von Wolfgang Blüher
http://omega.twoday.net/search?q=Wohngebiet
http://omega.twoday.net/search?q=Außenbereich
http://omega.twoday.net/search?q=Veränderungssperre
http://omega.twoday.net/search?q=Baugesetzbuch
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Mobilfunk kein Privileg des Außenbereichs
Hier: Beschluss des VGH Mannheim vom 05.01.2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch im vergangenen Jahr konnten wir durch unermüdlichen und hartnäckigen Einsatz eine beträchtliche Anzahl von Mobilfunkanlagen verhindern.
Zunehmend lassen sich Städte und Gemeinden durch unsere Kanzlei beraten.
Beispielhaft wollen wir auf zwei erfolgreich geführte Musterverfahren zur Verhinderung jeweils großer UMTS / GMS und Richtfunkmasten im Außenbereich hinweisen:
1. Eine Gemeinde reagierte auf den Bauantrag einer Betreiberin im Außenbereich – 36 m Mast – auf unser Anraten mit der Erweiterung des Wohngebietes – WA – Gebietsausweisung zu einem Zeitpunkt, als der Bauantrag schon vorlag. Nachdem die Gemeinde eine Veränderungssperre hierzu erlassen hat, musste die Betreiberin in einem Gerichtsverfahren, das von dieser angestrengt wurde, vom Standort weichen.
2. Ein Durchbruch ist uns in einem Parallelverfahren einer Stadt am Bodensee betreffend der Errichtung eines 45 m Mastens im Außenbereich gelungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 05.01.2009 unseren Bedenken Rechnung getragen und die Voraussetzung der Standortprivilegierung nach § 35 Absatz 1 Baugesetzbuch erheblich angezweifelt, sowie ein Hindernis nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Baugesetzbuch im Falle eines schweren Eingriffs in Natur und Landschaft – faktische FFH- und Vogelschutzgebiete – als tangiert angesehen.
Wir bitten Sie die entsprechende Information an betroffene Bürgerinitiativen / Bürger, Gemeinden etc. weiterzuleiten, da gerade der Beschluss des Verwaltungsgerichtshof vom 05.01.2009 sehr weittragende Folgen in der Rechtsprechung haben wird, d. h. per se ist eine Mobilfunkanlage im Außenbereich nicht privilegiert mit den erleichterten Genehmigungsvoraussetzungen.
Selbstverständlich ist die Unterzeichnerin gerne bereit hierzu zu referieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Bangert-Wachsmuth
Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Dr. Bangert-Wachsmuth & Coll.
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Telefon: 0 75 75/9 33 69
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Starmail - 29. Jan, 08:32