Unterschriften gegen die mögliche Steinigung von Fátima Usman und Ahmadu Ibrahim - Signatures on the Imminent execution to Ahmadu Ibrahim and Fatima Usman, Nigeria
https://www.google.de/search?q=ahmaduibrahim-fatimausman.htm
http://www.santegidio.org/en/pdm/news/ap_fatima_al.htm
Es geht um die Verurteilung von Fátima Usman and Ahmadu Ibrahim wegen des gleichen "Delikts" vorehelicher sexueller Beziehungen. Das Urteil sollte am 21. April verkündet werden, dies wurde bis zum 6. Mai verschoben. Die Unterschrift von Millionen von Bürgern war erfolgreich. Safiya Hussaini und Amina Lawal wissen dies auch...
"The judgment announced for the past 21 of April against Fátima Usman and Ahmadu Ibrahim (condemned to maintain sexual relations outside the marriage) has been posponed until next the 6 of May. The company/signature of million citizens has been effective. Safiya Hussaini and Amina Lawal know it. If not yet you have done it, please, company/signature now. Thank you very much."
El juicio anunciado para el pasado 21 de abril contra Fátima Usman y Ahmadu Ibrahim (condenados por mantener relaciones sexuales fuera del matrimonio) ha sido pospuesto hasta el próximo 6 de mayo. La firma de millones de ciudadanos ha sido efectiva. Safiya Hussaini y Amina Lawal lo saben. Si aún no lo has hecho, por favor, firma ahora. Muchas gracias.
Stop Stoning in Nigeria
please sign this petition online:
http://www.petitiononline.com/usman/petition.html
A woman, Fatima Usman (30) and a man Ahmadu Ibrahim (32) have been sentenced to death by stoning in Nigeria.
Open Letter To: Abdulkadir Kure,
Alhaji Sule Lamido and Kanu Agabi
The Case
The couple, from New Gawu in Niger state were both arrested and charged with adultery following a police officer’s report, which was brought to court in May this year. The initial sentence handed to Ahmadu Ibrahim and Fatima Usman was five years imprisonment with a fine of N15,000 (UKP75). The state judiciary of the Federal State then called for a retrial because they considered the punishment, which had been imposed in accordance with a “old law”, too mild.
Their death sentences can be carried out at any time. This is despite outrage both in and outside Nigeria over the death sentences now regularly handed out in Nigeria’s Sharia courts. Neither Ahmadu Ibrahim nor Fatima Usman seem not to have benefited from any legal representation during their trials.
Law
The new Sharia Penal Codes allow Sharia Courts, often only consisting of one judge and including no guarantees for adequate legal representation, to impose the death penalty even for offences which did not previously carry such a heavy punishment.
Under the “old Penal Codes” of Northern Nigeria and also the Nigerian Criminal Code applicable in Southern Nigeria, cases attracting capital punishment could only be tried by the State High Court. Under the new Sharia Penal Codes, this is no longer the case.
The new Sharia Penal Codes and Sharia Codes of Criminal Procedure violate many international human rights standards ratified by Nigeria, including the Convention Against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishments (CAT) and The International Covenant on Civil and Political Rights (ICCPR). By ratifying the Convention Against Torture in June 2001, the Federal Republic of Nigeria agreed not to apply such punishments.
Further, the rights of those tried under Sharia law are clearly protected to a lesser extent than the Penal Code for Northern Nigeria, valid for non-Muslim people, particularly concerning the right of representation, the right of appeal and the lack of knowledge of criminal procedure by the Court. Under Sharia law, the death penalty is applied for offences that are not punishable with the death penalty under the Penal Code for Northern Nigeria.
The use of the death penalty is incompatible with the Nigerian constitution and also with Nigeria’s legal obligations under international human rights law and the African Charter for Human and People’s Rights. Nigeria is currently in breach of several international legal standards, including those relating to the avoidance of discrimination against women, the elimination of torture and key fair trial provisions.
United Nations’ ‘Safeguards guaranteeing the protection of the rights of those facing the death penalty’ requires that in countries which maintain the death penalty it should only be used for most serious crimes - offences which are intentional and with lethal or other extremely grave consequences. The act of consensual extramarital sexual intercourse does not fulfil these conditions.
The Undersigned categorically oppose to the death penalty in all circumstances on the grounds that it represents the ultimate violation of the right to life guaranteed by international law.
Urgent Appeal
The Undersigned urge the Nigerian federal authorities to guarantee the constitutional right of appeal for all those condemned under Sharia-based penal codes, ensuring that they are able to appeal to higher jurisdictions not only at state level but also at Federal level.
The Undersigned remind the Nigerian authorities that the current practice and many regulations in the new Sharia Penal Code and Sharia Codes of Criminal Procedure violate many international human rights instruments ratified by Nigeria, including the Convention for the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women, the Convention Against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment and the International Covenant on Civil and Political Rights.
The Undersigned urge the Nigerian federal authorities to guarantee the constitutional right of appeal for all those condemned under Sharia-based penal codes, ensuring that they are able to appeal to higher jurisdictions not only at state level but also at federal level.
The Undersigned are calling upon State Governor for Niger State Abdulkadir Kure (PDP), Minister of Foreign Affairs Alhaji Sule Lamido and Minister of Justice and Attorney general Kanu Agabi, to prevent this death sentence, imposed on Ahmadu Ibrahim and Fatima Usman, to be carried out, and to urge the state courts to respect the rights enshrined in the Nigerian Constitution.
Sincerely,
The Undersigned
please sign this petition online:
http://www.petitiononline.com/usman/petition.html
Geschlechtsspezifische Verfolgung
Teil 2: Frauenspezifische Formen in Nigeria und Sudan
Nigeria
Als erster der zwölf nördlichen Bundesstaaten Nigerias, die mehrheitlich von Muslimen bewohnt werden, führte der Bundesstaat Zamfara Ende Oktober 1999 formell die strafrechtlichen Bestimmungen der Schariah einschließlich der darin enthaltenen drakonischen Körperstrafen ein. Als letzter der nördlichen Bundesstaaten folgte im November 2001 der Bundesstaat Kaduna.1
Seitdem erregen immer wieder Verurteilungen zum Tod durch Steinigung sowie zu Auspeitschung wegen Ehebruchs bzw. außerehelichen Geschlechtsverkehrs besonderes Aufsehen.
So verurteilte im September 2000 ein Schariah-Gericht in Tsafe im Bundesstaat Zamfara die 17 Jahre alte Bariya Ibrahim Magazu. Nach ihren Angaben sei sie auf Grund einer Vergewaltigung schwanger geworden. Wegen vorehelichem Geschlechtsverkehr wurden 100 Peitschenhiebe verhängt und 80 wegen Verleumdung von drei Bauern, die sie vergewaltigt haben sollen. Zwar wurde die Strafe wegen Verleumdung aufgehoben, die 100 Peitschenhiebe jedoch am 19.01.2001 trotz anhängigem Berufungsverfahren vollstreckt.
Im Oktober 2001 wurde Safiya Hussaini, die angegeben hatte, vergewaltigt worden zu sein, von einem Schariah-Gericht erster Instanz im Bundesstaat Sokoto zum Tode durch Steinigung verurteilt. Am 25.03.2002 wurde sie nach weltweiten Protesten von einem Schariah-Berufungsgericht freigesprochen, da zum Zeitpunkt der außerehelichen Zeugung ihres Kindes die Schariah noch nicht gegolten habe.
Amina Lawal Kurami wurde am 22.03.2002 durch ein Schariah-Gericht in Bakori im Bundesstaat Katsina wegen Ehebruchs zum Tod durch Steinigung verurteilt. Sie hatte ein Kind aus einer außerehelichen Beziehung bekommen. Der mit ihr zusammen angeklagte angebliche Vater des Kindes war freigesprochen worden, nachdem er auf den Koran geschworen hatte, keine Beziehung zur Angeklagten gehabt zu haben. Amina Lawal Kurami legte gegen das Urteil mit Hilfe einer internationalen Frauenorganisation beim Funtua Upper Sharia Court Berufung mit der Begründung ein, dass sie im Erstverfahren keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu verteidigen. Nachdem in einem ersten Berufungsverfahren der Schariah-Appelationsgerichtshof des Staates Katsina das Todesurteil bestätigt hatte, wurde sie schließlich in einem weiteren Verfahren am 25.09.2003 freigesprochen.2
Im Bundesstaat Niger wurden im Mai 2002 Fatima Usman und Ahmadu Ibrahim festgenommen und wegen Ehebruchs angeklagt. Beide wurden zu Haftstrafen von fünf Jahren und einer Geldbuße von je 15.000 Naira (ca. 50 €) verurteilt. Die Justizbehörden des Bundesstaates forderten jedoch die Wiederaufnahme des Verfahrens, da sie das Urteil für zu milde hielten. Fatima Usman und Ahmadu Ibrahim wurden daraufhin im August 2003 zum Tod durch Steinigung verurteilt.3 Ein weiteres Berufungsverfahren der Verurteilten ist derzeit noch anhängig.
Gemäß der in Nordnigeria vorherrschenden Auslegung der Schariah wird die Schwangerschaft einer unverheirateten Frau als ausreichender Beweis für Ehebruch oder freiwilligen vorehelichen Geschlechtsverkehr gesehen. Der Eid des Mannes, der angibt, keinen Geschlechtsverkehr mit der Frau gehabt zu haben, wird dagegen als ausreichender Beweis für seine Unschuld betrachtet, es sei denn vier unabhängige und ehrenhafte Augenzeugen bestätigen die freiwillige Beteiligung des Mannes am Geschlechtsverkehr. Infolge dieser Rechtsprechung können Männer Frauen straflos vergewaltigen, solange es keine Augenzeugen gibt.
Im Rahmen der Einführung der Schariah wurden in den nördlichen Bundesstaaten weitere Vorschriften erlassen, die Frauen zumindest benachteiligen. So gilt im Bundesstaat Zamfara die Geschlechtertrennung in Schulen sowie im Gesundheitswesen. Frauen dürfen keine Motorradtaxis mehr benutzen und nicht mehr neben Männern in Taxen oder Bussen sitzen. Sie haben besonders gekennzeichnete Fahrzeuge zu gebrauchen. Taxen und Motorräder von Christen, die durch Aufkleber als christlich gekennzeichnet sein müssen, sind aber weiterhin für beide Geschlechter offen.
In allen Bundesstaaten, in denen das Schariah-Strafrecht gilt, wurde die Prostitution kriminalisiert. Im Bundesstaat Yobe erhielten die Prostituierten eine Frist von zwei Wochen, um zu heiraten oder den Bundesstaat zu verlassen. Yobe erließ ein auch für Nichtmuslime geltendes Gesetz zur Regelung der Kleiderordnung, um Frauen zu einer anständigen, frommen und schicklichen Bekleidung anzuhalten, das "Unislamic Mode of Dressing Law".4
Die Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen ist in Nigeria besonders in ländlichen Gebieten weit verbreitet, vor allem im Südwesten in den Bundesstaaten Osun, Oyo und Ondo sowie in Edo, gefolgt von den Bundesstaaten im Süden und denen im Norden. Einige Bundesstaaten haben Gesetze erlassen, welche die Genitalverstümmelung ausdrücklich unter Strafe stellen. Über die tatsächliche Umsetzung dieser Gesetze ist nichts bekannt. Angesichts der gesellschaftlichen Verhältnisse vor Ort muss nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes ein effektiver Schutz von Mädchen und Frauen durch solche Gesetze bezweifelt werden.5
Sudan
Auch dort sind Verstöße gegen die Rechte von Frauen an der Tagesordnung. Ihre Bewegungsfreiheit ist vor allem in Khartoum stark eingeschränkt. So ist es Händlerinnen dort durch das Gesetz über die öffentliche Sicherheit, den "Public Order Act", verboten, sich vor 5 Uhr morgens bzw. nach 17 Uhr abends auf öffentlichen Plätzen aufzuhalten. Frauen werden – unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit – auf Grund dieses Gesetzes von der "Public Order Police" und Nachbarschaftskomitees hinsichtlich ihrer Kleidung und ihres Umgangs genauestens beobachtet. Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften, die bedeckte Haare und weit fallende Kleider aus dicht gewebtem Stoff vorschreiben, können eine Geldstrafe und einer Körperstrafe von bis zu 40 Peitschenhieben nach sich ziehen.6 So wurde im Juni 2003 die 15 Jahre alte Aziza Salih Adam, die in Nyala (Darfur) als Hilfskraft für einen Straßenverkäufer arbeitete, verhaftet und zu 30 Peitschenhieben verurteilt, weil sie bei der Arbeit keine Strümpfe trug um ihre Füße zu bedecken.7
Die Polizei hat das Recht, jederzeit Hauskontrollen vorzunehmen um festzustellen, ob Alkohol gebraut, getrunken oder verkauft wird. Da dies die Haupteinnahmequelle vor allem von Flüchtlingsfrauen aus den südlichen Landesteilen ist, kommt es häufig zu Strafverfahren.8
Andere Erwerbsmöglichkeiten sind für Frauen selbst bei entsprechender Qualifikation kaum gegeben, da deren Berufstätigkeit nach wie vor unerwünscht ist.
Frauen benötigen für eine Auslandsreise die schriftliche Erlaubnis ihres Ehemannes oder eines männlichen Vormunds. Die Erlaubnis muss von einem Richter oder Rechtsanwalt beglaubigt werden.9
Obwohl gesetzlich verboten, wird weibliche Genitalverstümmelung vor allem in den nördlichen Landesteilen praktiziert. Die Regierung hat erklärt, diese Praxis in Zusammenarbeit mit UNICEF eindämmen zu wollen. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes veranstaltete jedoch die Islamische Universität Omdurman in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Religiöse Fragen im Mai 2002 ein Forum, auf dem die Möglichkeiten der Zulassung der weiblichen Genitalverstümmelung in Übereinstimmung mit Schariah-Vorschriften erörtert wurden. Inzwischen liegen Berichte über die Einrichtung eines Krankenhauses für derartige Beschneidungen in Khartoum vor.10
Auch im Sudan werden Frauen wegen Ehebruchs oder außerehelichen Geschlechtsverkehrs bestraft.
Im Januar 2002 verurteilte ein Gericht in Nyala in Süd-Darfur Abok Alfa Akok wegen Ehebruchs zum Tod durch Steinigung. Das Berufungsgericht hob das Todesurteil zwar auf, verhängte jedoch eine Strafe von 75 Peitschenhieben, die umgehend vollstreckt wurde.
Im November 2002 erhielten in einem Dorf nördlich von Nyala 17 Frauen wegen Ehebruchs in einem Eilverfahren je 100 Peitschenhiebe. Die Strafen wurden noch am Tage des Urteils vollzogen.11
In einem weiteren Fall verurteilte man eine unverheiratete schwangere 14-Jährige zu 100 Peitschenhieben wegen Ehebruchs. Der deswegen mit angeklagte Geschäftsmann wurde mangels Beweisen freigesprochen.12
Jüngster Fall ist der der 16-jährigen Intisar Bakri Abdulgader aus Khartoum. Sie wurde wegen Ehebruchs zu 100 Peitschenhieben verurteilt. Intisar Bakri Abdulgader hatte im September 2003 ein uneheliches Kind zur Welt gebracht. Im Juli desselben Jahres war die Jugendliche vor das Bezirksgericht von Kalakla, einem Vorort von Khartoum, gestellt und von diesem zu einer Prügelstrafe verurteilt worden, als sie im siebten Monat schwanger war. Sie legte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein, die das Berufungsgericht im August 2003 jedoch zurückwies. Wie es heißt, wurde der angebliche Vater des Kindes nicht unter Anklage gestellt, muss sich aber in Kürze einem Vaterschaftstest unterziehen.13
Neben der Verfolgung von Frauen wegen Verstößen gegen den Sittenkodex kommt es, wie vielfach in Bürgerkriegsgebieten, zu Misshandlungen, von denen Frauen auf Grund ihrer meist untergeordneten Stellung besonders betroffen sind, insbesondere Vergewaltigung und Entführung.
Maria Schäfer, 212
In Teil 3 werden insbesondere die Formen frauenspezifischer Verfolgung in weiteren Herkunftsländern behandelt.
Die Redaktion
1 Vgl. Bundesamt, Die Lage der Frauen in Nigeria, April 2002 m.w.N.
2 ai, zitiert nach: The Evatt Foundation University of New South Wales: Amina Lawal: update,
http://www.evatt.labor.net.au/events/57_20030606.html ; ai, Pressemitteilung v. 25.09.2003: ai zum Freispruch von Amina Lawal;
http://www2.amnesty.de/C1256A380047FD78/0/FB4304C627990952C1256DB0002BCB68? Open .
3 ai, Urgent Action v. 30.08.2002, Nr. UA-EX-067/2002; AI-Index: AFR 44/018/2002.
http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/90b6c7484b35f10ec1256aa10077406e/d775c7b466581fdcc1256c2900 543570? OpenDocument .
4 Vgl. Bundesamt, Fn. 1.
5 AA, Lagebericht Nigeria v. 10.02.2003.
6 ai, Hintergrundinfo zur akt. Situation und Entw. der Menschenrechtslage im Sudan, Februar 2001. ai, Sudan: Empty Promises? Human rights violations in government controlled areas. AI-Index: AFR 54/036/2003:
http://web.amnesty.org/library/Index/ENGAFR540362003 .
7 OMCT (World Organisation Against Torture) nach Informationen der Sudanese Organisation Against Torture (SOAT): OMCT Appeals, 10/6/2003, Sudan, 30 lashes of the whip of an 15 year-old girl in Nyala;
http://www.omct.org/displaydocument.asp?DocType=Appeal&Language=EN&Index=3288 .
8 Sudanupdate:Reports, Women in Sudan, http://www.sudanupdate.org .
9 Baum, Situation of human rights in the Sudan. Report of the Special Rapporteur, E/CN4/2003/42, 06.01.2003.
http://www.ecoi..net/pub/ds278_02459sud.pdf
.
10 AA, Lagebericht Sudan v. 17.06.2003.
11 S. Fn. 10.
12 ai, Urgent Action v. 22.05.2003, Nr. UA-145/2003AI-Index: AFR 54/035/2003.
http://www2.amnesty.de/C1256A380047FD78/0/C01439A010F2AFFAC1256D3200545EA0?Open&Highlight=2, Sudan .
13 ai, v. 08.12.2003, ai Urgent Action Nr. UA-359/2003; AI-Index: AFR 54/104/2003;
http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/210b31aa146ed695c125682b003a7b54/5576584e2404be
32c1256df7006418c9? OpenDocument .
http://www.bafl.de/template/publikationen/ee_brief_2003/content_eebrief_2003_12.htm
http://www.santegidio.org/en/pdm/news/ap_fatima_al.htm
Es geht um die Verurteilung von Fátima Usman and Ahmadu Ibrahim wegen des gleichen "Delikts" vorehelicher sexueller Beziehungen. Das Urteil sollte am 21. April verkündet werden, dies wurde bis zum 6. Mai verschoben. Die Unterschrift von Millionen von Bürgern war erfolgreich. Safiya Hussaini und Amina Lawal wissen dies auch...
"The judgment announced for the past 21 of April against Fátima Usman and Ahmadu Ibrahim (condemned to maintain sexual relations outside the marriage) has been posponed until next the 6 of May. The company/signature of million citizens has been effective. Safiya Hussaini and Amina Lawal know it. If not yet you have done it, please, company/signature now. Thank you very much."
El juicio anunciado para el pasado 21 de abril contra Fátima Usman y Ahmadu Ibrahim (condenados por mantener relaciones sexuales fuera del matrimonio) ha sido pospuesto hasta el próximo 6 de mayo. La firma de millones de ciudadanos ha sido efectiva. Safiya Hussaini y Amina Lawal lo saben. Si aún no lo has hecho, por favor, firma ahora. Muchas gracias.
Stop Stoning in Nigeria
please sign this petition online:
http://www.petitiononline.com/usman/petition.html
A woman, Fatima Usman (30) and a man Ahmadu Ibrahim (32) have been sentenced to death by stoning in Nigeria.
Open Letter To: Abdulkadir Kure,
Alhaji Sule Lamido and Kanu Agabi
The Case
The couple, from New Gawu in Niger state were both arrested and charged with adultery following a police officer’s report, which was brought to court in May this year. The initial sentence handed to Ahmadu Ibrahim and Fatima Usman was five years imprisonment with a fine of N15,000 (UKP75). The state judiciary of the Federal State then called for a retrial because they considered the punishment, which had been imposed in accordance with a “old law”, too mild.
Their death sentences can be carried out at any time. This is despite outrage both in and outside Nigeria over the death sentences now regularly handed out in Nigeria’s Sharia courts. Neither Ahmadu Ibrahim nor Fatima Usman seem not to have benefited from any legal representation during their trials.
Law
The new Sharia Penal Codes allow Sharia Courts, often only consisting of one judge and including no guarantees for adequate legal representation, to impose the death penalty even for offences which did not previously carry such a heavy punishment.
Under the “old Penal Codes” of Northern Nigeria and also the Nigerian Criminal Code applicable in Southern Nigeria, cases attracting capital punishment could only be tried by the State High Court. Under the new Sharia Penal Codes, this is no longer the case.
The new Sharia Penal Codes and Sharia Codes of Criminal Procedure violate many international human rights standards ratified by Nigeria, including the Convention Against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishments (CAT) and The International Covenant on Civil and Political Rights (ICCPR). By ratifying the Convention Against Torture in June 2001, the Federal Republic of Nigeria agreed not to apply such punishments.
Further, the rights of those tried under Sharia law are clearly protected to a lesser extent than the Penal Code for Northern Nigeria, valid for non-Muslim people, particularly concerning the right of representation, the right of appeal and the lack of knowledge of criminal procedure by the Court. Under Sharia law, the death penalty is applied for offences that are not punishable with the death penalty under the Penal Code for Northern Nigeria.
The use of the death penalty is incompatible with the Nigerian constitution and also with Nigeria’s legal obligations under international human rights law and the African Charter for Human and People’s Rights. Nigeria is currently in breach of several international legal standards, including those relating to the avoidance of discrimination against women, the elimination of torture and key fair trial provisions.
United Nations’ ‘Safeguards guaranteeing the protection of the rights of those facing the death penalty’ requires that in countries which maintain the death penalty it should only be used for most serious crimes - offences which are intentional and with lethal or other extremely grave consequences. The act of consensual extramarital sexual intercourse does not fulfil these conditions.
The Undersigned categorically oppose to the death penalty in all circumstances on the grounds that it represents the ultimate violation of the right to life guaranteed by international law.
Urgent Appeal
The Undersigned urge the Nigerian federal authorities to guarantee the constitutional right of appeal for all those condemned under Sharia-based penal codes, ensuring that they are able to appeal to higher jurisdictions not only at state level but also at Federal level.
The Undersigned remind the Nigerian authorities that the current practice and many regulations in the new Sharia Penal Code and Sharia Codes of Criminal Procedure violate many international human rights instruments ratified by Nigeria, including the Convention for the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women, the Convention Against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment and the International Covenant on Civil and Political Rights.
The Undersigned urge the Nigerian federal authorities to guarantee the constitutional right of appeal for all those condemned under Sharia-based penal codes, ensuring that they are able to appeal to higher jurisdictions not only at state level but also at federal level.
The Undersigned are calling upon State Governor for Niger State Abdulkadir Kure (PDP), Minister of Foreign Affairs Alhaji Sule Lamido and Minister of Justice and Attorney general Kanu Agabi, to prevent this death sentence, imposed on Ahmadu Ibrahim and Fatima Usman, to be carried out, and to urge the state courts to respect the rights enshrined in the Nigerian Constitution.
Sincerely,
The Undersigned
please sign this petition online:
http://www.petitiononline.com/usman/petition.html
Geschlechtsspezifische Verfolgung
Teil 2: Frauenspezifische Formen in Nigeria und Sudan
Nigeria
Als erster der zwölf nördlichen Bundesstaaten Nigerias, die mehrheitlich von Muslimen bewohnt werden, führte der Bundesstaat Zamfara Ende Oktober 1999 formell die strafrechtlichen Bestimmungen der Schariah einschließlich der darin enthaltenen drakonischen Körperstrafen ein. Als letzter der nördlichen Bundesstaaten folgte im November 2001 der Bundesstaat Kaduna.1
Seitdem erregen immer wieder Verurteilungen zum Tod durch Steinigung sowie zu Auspeitschung wegen Ehebruchs bzw. außerehelichen Geschlechtsverkehrs besonderes Aufsehen.
So verurteilte im September 2000 ein Schariah-Gericht in Tsafe im Bundesstaat Zamfara die 17 Jahre alte Bariya Ibrahim Magazu. Nach ihren Angaben sei sie auf Grund einer Vergewaltigung schwanger geworden. Wegen vorehelichem Geschlechtsverkehr wurden 100 Peitschenhiebe verhängt und 80 wegen Verleumdung von drei Bauern, die sie vergewaltigt haben sollen. Zwar wurde die Strafe wegen Verleumdung aufgehoben, die 100 Peitschenhiebe jedoch am 19.01.2001 trotz anhängigem Berufungsverfahren vollstreckt.
Im Oktober 2001 wurde Safiya Hussaini, die angegeben hatte, vergewaltigt worden zu sein, von einem Schariah-Gericht erster Instanz im Bundesstaat Sokoto zum Tode durch Steinigung verurteilt. Am 25.03.2002 wurde sie nach weltweiten Protesten von einem Schariah-Berufungsgericht freigesprochen, da zum Zeitpunkt der außerehelichen Zeugung ihres Kindes die Schariah noch nicht gegolten habe.
Amina Lawal Kurami wurde am 22.03.2002 durch ein Schariah-Gericht in Bakori im Bundesstaat Katsina wegen Ehebruchs zum Tod durch Steinigung verurteilt. Sie hatte ein Kind aus einer außerehelichen Beziehung bekommen. Der mit ihr zusammen angeklagte angebliche Vater des Kindes war freigesprochen worden, nachdem er auf den Koran geschworen hatte, keine Beziehung zur Angeklagten gehabt zu haben. Amina Lawal Kurami legte gegen das Urteil mit Hilfe einer internationalen Frauenorganisation beim Funtua Upper Sharia Court Berufung mit der Begründung ein, dass sie im Erstverfahren keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu verteidigen. Nachdem in einem ersten Berufungsverfahren der Schariah-Appelationsgerichtshof des Staates Katsina das Todesurteil bestätigt hatte, wurde sie schließlich in einem weiteren Verfahren am 25.09.2003 freigesprochen.2
Im Bundesstaat Niger wurden im Mai 2002 Fatima Usman und Ahmadu Ibrahim festgenommen und wegen Ehebruchs angeklagt. Beide wurden zu Haftstrafen von fünf Jahren und einer Geldbuße von je 15.000 Naira (ca. 50 €) verurteilt. Die Justizbehörden des Bundesstaates forderten jedoch die Wiederaufnahme des Verfahrens, da sie das Urteil für zu milde hielten. Fatima Usman und Ahmadu Ibrahim wurden daraufhin im August 2003 zum Tod durch Steinigung verurteilt.3 Ein weiteres Berufungsverfahren der Verurteilten ist derzeit noch anhängig.
Gemäß der in Nordnigeria vorherrschenden Auslegung der Schariah wird die Schwangerschaft einer unverheirateten Frau als ausreichender Beweis für Ehebruch oder freiwilligen vorehelichen Geschlechtsverkehr gesehen. Der Eid des Mannes, der angibt, keinen Geschlechtsverkehr mit der Frau gehabt zu haben, wird dagegen als ausreichender Beweis für seine Unschuld betrachtet, es sei denn vier unabhängige und ehrenhafte Augenzeugen bestätigen die freiwillige Beteiligung des Mannes am Geschlechtsverkehr. Infolge dieser Rechtsprechung können Männer Frauen straflos vergewaltigen, solange es keine Augenzeugen gibt.
Im Rahmen der Einführung der Schariah wurden in den nördlichen Bundesstaaten weitere Vorschriften erlassen, die Frauen zumindest benachteiligen. So gilt im Bundesstaat Zamfara die Geschlechtertrennung in Schulen sowie im Gesundheitswesen. Frauen dürfen keine Motorradtaxis mehr benutzen und nicht mehr neben Männern in Taxen oder Bussen sitzen. Sie haben besonders gekennzeichnete Fahrzeuge zu gebrauchen. Taxen und Motorräder von Christen, die durch Aufkleber als christlich gekennzeichnet sein müssen, sind aber weiterhin für beide Geschlechter offen.
In allen Bundesstaaten, in denen das Schariah-Strafrecht gilt, wurde die Prostitution kriminalisiert. Im Bundesstaat Yobe erhielten die Prostituierten eine Frist von zwei Wochen, um zu heiraten oder den Bundesstaat zu verlassen. Yobe erließ ein auch für Nichtmuslime geltendes Gesetz zur Regelung der Kleiderordnung, um Frauen zu einer anständigen, frommen und schicklichen Bekleidung anzuhalten, das "Unislamic Mode of Dressing Law".4
Die Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen ist in Nigeria besonders in ländlichen Gebieten weit verbreitet, vor allem im Südwesten in den Bundesstaaten Osun, Oyo und Ondo sowie in Edo, gefolgt von den Bundesstaaten im Süden und denen im Norden. Einige Bundesstaaten haben Gesetze erlassen, welche die Genitalverstümmelung ausdrücklich unter Strafe stellen. Über die tatsächliche Umsetzung dieser Gesetze ist nichts bekannt. Angesichts der gesellschaftlichen Verhältnisse vor Ort muss nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes ein effektiver Schutz von Mädchen und Frauen durch solche Gesetze bezweifelt werden.5
Sudan
Auch dort sind Verstöße gegen die Rechte von Frauen an der Tagesordnung. Ihre Bewegungsfreiheit ist vor allem in Khartoum stark eingeschränkt. So ist es Händlerinnen dort durch das Gesetz über die öffentliche Sicherheit, den "Public Order Act", verboten, sich vor 5 Uhr morgens bzw. nach 17 Uhr abends auf öffentlichen Plätzen aufzuhalten. Frauen werden – unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit – auf Grund dieses Gesetzes von der "Public Order Police" und Nachbarschaftskomitees hinsichtlich ihrer Kleidung und ihres Umgangs genauestens beobachtet. Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften, die bedeckte Haare und weit fallende Kleider aus dicht gewebtem Stoff vorschreiben, können eine Geldstrafe und einer Körperstrafe von bis zu 40 Peitschenhieben nach sich ziehen.6 So wurde im Juni 2003 die 15 Jahre alte Aziza Salih Adam, die in Nyala (Darfur) als Hilfskraft für einen Straßenverkäufer arbeitete, verhaftet und zu 30 Peitschenhieben verurteilt, weil sie bei der Arbeit keine Strümpfe trug um ihre Füße zu bedecken.7
Die Polizei hat das Recht, jederzeit Hauskontrollen vorzunehmen um festzustellen, ob Alkohol gebraut, getrunken oder verkauft wird. Da dies die Haupteinnahmequelle vor allem von Flüchtlingsfrauen aus den südlichen Landesteilen ist, kommt es häufig zu Strafverfahren.8
Andere Erwerbsmöglichkeiten sind für Frauen selbst bei entsprechender Qualifikation kaum gegeben, da deren Berufstätigkeit nach wie vor unerwünscht ist.
Frauen benötigen für eine Auslandsreise die schriftliche Erlaubnis ihres Ehemannes oder eines männlichen Vormunds. Die Erlaubnis muss von einem Richter oder Rechtsanwalt beglaubigt werden.9
Obwohl gesetzlich verboten, wird weibliche Genitalverstümmelung vor allem in den nördlichen Landesteilen praktiziert. Die Regierung hat erklärt, diese Praxis in Zusammenarbeit mit UNICEF eindämmen zu wollen. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes veranstaltete jedoch die Islamische Universität Omdurman in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Religiöse Fragen im Mai 2002 ein Forum, auf dem die Möglichkeiten der Zulassung der weiblichen Genitalverstümmelung in Übereinstimmung mit Schariah-Vorschriften erörtert wurden. Inzwischen liegen Berichte über die Einrichtung eines Krankenhauses für derartige Beschneidungen in Khartoum vor.10
Auch im Sudan werden Frauen wegen Ehebruchs oder außerehelichen Geschlechtsverkehrs bestraft.
Im Januar 2002 verurteilte ein Gericht in Nyala in Süd-Darfur Abok Alfa Akok wegen Ehebruchs zum Tod durch Steinigung. Das Berufungsgericht hob das Todesurteil zwar auf, verhängte jedoch eine Strafe von 75 Peitschenhieben, die umgehend vollstreckt wurde.
Im November 2002 erhielten in einem Dorf nördlich von Nyala 17 Frauen wegen Ehebruchs in einem Eilverfahren je 100 Peitschenhiebe. Die Strafen wurden noch am Tage des Urteils vollzogen.11
In einem weiteren Fall verurteilte man eine unverheiratete schwangere 14-Jährige zu 100 Peitschenhieben wegen Ehebruchs. Der deswegen mit angeklagte Geschäftsmann wurde mangels Beweisen freigesprochen.12
Jüngster Fall ist der der 16-jährigen Intisar Bakri Abdulgader aus Khartoum. Sie wurde wegen Ehebruchs zu 100 Peitschenhieben verurteilt. Intisar Bakri Abdulgader hatte im September 2003 ein uneheliches Kind zur Welt gebracht. Im Juli desselben Jahres war die Jugendliche vor das Bezirksgericht von Kalakla, einem Vorort von Khartoum, gestellt und von diesem zu einer Prügelstrafe verurteilt worden, als sie im siebten Monat schwanger war. Sie legte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein, die das Berufungsgericht im August 2003 jedoch zurückwies. Wie es heißt, wurde der angebliche Vater des Kindes nicht unter Anklage gestellt, muss sich aber in Kürze einem Vaterschaftstest unterziehen.13
Neben der Verfolgung von Frauen wegen Verstößen gegen den Sittenkodex kommt es, wie vielfach in Bürgerkriegsgebieten, zu Misshandlungen, von denen Frauen auf Grund ihrer meist untergeordneten Stellung besonders betroffen sind, insbesondere Vergewaltigung und Entführung.
Maria Schäfer, 212
In Teil 3 werden insbesondere die Formen frauenspezifischer Verfolgung in weiteren Herkunftsländern behandelt.
Die Redaktion
1 Vgl. Bundesamt, Die Lage der Frauen in Nigeria, April 2002 m.w.N.
2 ai, zitiert nach: The Evatt Foundation University of New South Wales: Amina Lawal: update,
http://www.evatt.labor.net.au/events/57_20030606.html ; ai, Pressemitteilung v. 25.09.2003: ai zum Freispruch von Amina Lawal;
http://www2.amnesty.de/C1256A380047FD78/0/FB4304C627990952C1256DB0002BCB68? Open .
3 ai, Urgent Action v. 30.08.2002, Nr. UA-EX-067/2002; AI-Index: AFR 44/018/2002.
http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/90b6c7484b35f10ec1256aa10077406e/d775c7b466581fdcc1256c2900 543570? OpenDocument .
4 Vgl. Bundesamt, Fn. 1.
5 AA, Lagebericht Nigeria v. 10.02.2003.
6 ai, Hintergrundinfo zur akt. Situation und Entw. der Menschenrechtslage im Sudan, Februar 2001. ai, Sudan: Empty Promises? Human rights violations in government controlled areas. AI-Index: AFR 54/036/2003:
http://web.amnesty.org/library/Index/ENGAFR540362003 .
7 OMCT (World Organisation Against Torture) nach Informationen der Sudanese Organisation Against Torture (SOAT): OMCT Appeals, 10/6/2003, Sudan, 30 lashes of the whip of an 15 year-old girl in Nyala;
http://www.omct.org/displaydocument.asp?DocType=Appeal&Language=EN&Index=3288 .
8 Sudanupdate:Reports, Women in Sudan, http://www.sudanupdate.org .
9 Baum, Situation of human rights in the Sudan. Report of the Special Rapporteur, E/CN4/2003/42, 06.01.2003.
http://www.ecoi..net/pub/ds278_02459sud.pdf
.
10 AA, Lagebericht Sudan v. 17.06.2003.
11 S. Fn. 10.
12 ai, Urgent Action v. 22.05.2003, Nr. UA-145/2003AI-Index: AFR 54/035/2003.
http://www2.amnesty.de/C1256A380047FD78/0/C01439A010F2AFFAC1256D3200545EA0?Open&Highlight=2, Sudan .
13 ai, v. 08.12.2003, ai Urgent Action Nr. UA-359/2003; AI-Index: AFR 54/104/2003;
http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/210b31aa146ed695c125682b003a7b54/5576584e2404be
32c1256df7006418c9? OpenDocument .
http://www.bafl.de/template/publikationen/ee_brief_2003/content_eebrief_2003_12.htm
Starmail - 24. Apr, 23:52