9
Mrz
2005

Erreicht oder reicht uns die Demokratie?

Bürgerinitiative MwW e.V.

Maintal wachsam gegen Mobilfunkanlagen in Wohngebieten

Erreicht oder reicht uns die Demokratie ? *)

Ein Statement zu Risikodiskussion Mobilfunk in Maintal

Februar 2005

verantwortlich für den Inhalt: Dipl.-Ing. Otto Einsporn, Waldstr.48, 63477 Maintal

Bei der Risikodiskussion Mobilfunk geht es um Vertrauen in die Richtigkeit von Daten und Fakten:

· Vertrauen in die Kompetenz der Beteiligten

· Vertrauen in die Fairness, Chancengleichheit und Offenheit der Kommunikationspartner

· Vertrauen in die soziale Verantwortung von Politik, Wirtschaft und Justiz gegenüber der Bevölkerung

stellt das Bundesamt für Strahlenschutz BfS im Bürgerforum Elektrosmog 1999 fest. Und Max Weber hat einmal gesagt:

· Zwei Todsünden gibt es in der Politik: Die der Unsachlichkeit und die der Verantwortungslosigkeit.

Die Risikodiskussion Mobilfunk ist in Maintal durch Unsachlichkeit und Verantwortungslosigkeit sehr belastet, wie die nachstehenden Beispiele zeigen.

Maintaler Beispiele für Unsachlichkeit

1. In der AfBUS-Sitzung am 09.09.2004 behauptete Herr Weiß vom Fachdienst Umwelt, dass das von Herrn Kamp von der Firma enorm GmbH vorgetragene Gräfelfinger Mobilfunk-Netzausbaumodell nicht umgesetzt werden kann, der Maintaler Mobilfunknetzausbau gemäß den Stadtverordnetenbeschlüssen dagegen umgesetzt wird. Diese Aussage war sachlich falsch. Genau das Gegenteil ist richtig:

1.1 Die neueste Meldung aus Gräfelfing lautet: Sechs zulässige Standorte für die künftige Errichtung von Mobilfunkantennen hat die Gemeinde Gräfelfing festgelegt. Der Bauausschuss befürwortete die Einleitung der notwendigen Verfahrensschritte zur Änderung des Flächennutzungsplanes. Mobilfunkantennen dürfen nur noch außerhalb der Wohngebiete in extra dafür ausgewiesenen Standorten errichtet werden.

1.2 In Maintal werden von den im Stadtverordnetenbeschluss vom 22.09.2003 ausgewiesenen 16 Standorten dagegen bisher 8 Standorte = 50% von den Mobilfunkbetreibern abgelehnt, dürfen am vorgesehenen Standort nicht errichtet werden, dürfen nicht aufgerüstet werden oder werden aufgerüstet statt abgerüstet. Darüber hinaus werden im Netzausbauplan nicht enthaltene Standorte von den Mobilfunkbetreibern neu geplant und akquiriert.

2. In der AfBUS-Sitzung am 09.09.2004 behauptete Prof. Dr. Breckow. damals noch Mitglied der Strahlenschutzkommission SSK, die gesetzlichen Grenzwerte schützen ausreichend die Gesundheit und es gäbe keine wissenschaftlichen Nachweise für athermische biologische Effekte der Mobilfunkstrahlung. Auf Rückfrage berichtigte Prof. Dr. Breckow sich am 11.10.2004 gegenüber der Bürgerinitiative MwW: „Die von Ihnen zitierten Membraneffekte sind unbestritten. Meine Argument in der Maintaler Veranstaltung war, dass nicht jeder biologische Effekt zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führt.“

Unsere Meinung dazu:

· Die Aussage von Prof. Dr. Breckow vor dem AfBUS war eine Falschaussage zugunsten der Mobilfunkbetreiber

· Die schriftliche Korrektur seiner Aussage disqualifiziert ihn als vertrauenswürdigen Kommunikationspartner

· Bereits ein biologischer Effekt, der zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führt, ist ein Effekt zu viel.

3. In der AfBUS-Sitzung am 09.09.2003 behauptete Herr Rechtsanwalt Pfalzgraf vom Hessischen Städte- u. Gemeindebund, dass eine kommunale Einflussnahme bei der Aufstellung von Mobilfunkantennen nur sehr bedingt möglich und die Verbannung von innerhalb der gesetzlichen Grenzwerte strahlenden Mobilfunkantennen aus Wohngebieten baurechtlich nicht machbar sei. Diese Aussage ist unvollständig und deshalb tendenziös unsachlich. Dazu 2 Anmerkungen:

3.1 In der hessischen Landtagsdrucksache 15/3872 heißt es u.a.: „Die Möglichkeit der Mitentscheidung über die Errichtung von Sendeanlagen durch kommunale Gremien und die Bürgerschaft ist soweit gegeben, wie die planerische Steuerung entsprechender Standorte der städtebaulichen Planung zugänglich ist.“

3.2 Der Bayrische VGH stellt in einem Urteil Az 15N98.2262 vom 18.03.2003 u.a. fest:

- Der Widerspruch des Mobilfunkbetreibers gegen den kommunalen Bebauungsplan wird abgelehnt.

- Es handelt sich um keine Negativplanung zur Verhinderung von Mobilfunkbasisstationen sondern um eine Planaufstellung zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

- Der vom Mobilfunkbetreiber erhobene Einwand, er sei als Träger öffentlicher Belange am Bebauungsplan nicht beteiligt worden, ist unbegründet. Der Mobilfunkbetreiber ist zwar aufgrund des Lizenzvertrages verpflichtet, einen bestimmten Versorgungsgrad der Bevölkerung herzustellen. Damit wurde ihm aber weder eine öffentliche Aufgabe noch die Wahrnehmung öffentlicher Interessen übertragen.

- Der Lizenzvertrag begründet keine Verpflichtung, die gegenständlichen Telekommunikationsdienstleistungen zu erbringen, sondern verleiht nur das Recht hierzu. Die zu erbringenden Telekommunikationsdienstleistungen unterliegen dem privatwirtschaftlichen Wettbewerb.

Die vorstehenden Beispiele zeigen:

Die Schnelligkeit und Komplexität des Fortschritts in Wissenschaft und Technik machen die für den Mobilfunk relevanten Sachverhalte immer undurchsichtiger. Entscheidungen in der Risikodiskussion Mobilfunk können nur noch mit Hilfe Sachverständiger gefällt werden. Dass die Gutachten mehrerer Sachverständiger zum gleichen Problem in der Regel divergieren, wird angesichts der eigenen Inkompetenz in diesen Fragen von den zur Entscheidung aufgerufenen AfBUS-Mitgliedern als außerordentlich quälend empfunden. Lassen die Sachverständigen dann noch Redlichkeit und Selbstkritik hinsichtlich der Prämissen, unter denen ihr Gutachten zustande kam, vermissen, ist sofort die Frage nach den hinter dem Gutachten stehenden Interessen zu stellen! Bei Prämissendeutlichkeit dagegen können sich scheinbar widersprechende Gutachten als wechselseitig einander ergänzende Aussagen erweisen und einen kontroversen Streit in eine komplementäre, in der Sache weiterführende Diskussion überführen.

Maintaler Beispiele für Verantwortungslosigkeit

Dreh- und Angelpunkt in der Risikodiskussion Mobilfunk sind die gesetzlichen Grenzwerte nach der 26. BimSchV von 1996. Alle deutschen und internationalen staatlichen und nichtstaatlichen wissenschaftlichen Institutionen sind sich heute einig, dass die gesetzlichen Grenzwerte nach der 26. BimSchV nur die Gesundheitsrisiken durch die thermischen Wirkungen der Mobilfunkstrahlung erfassen. Deshalb wurden und werden weltweit intensive Forschungen zur Erfassung nichthermischer biologischer Effekte durch Mobilfunkstrahlung unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte betrieben. Die neuesten Ergebnisse dieser Forschungen sind alarmierend. Dafür nachstehend nur zwei aus vielen anderen Forschungsarbeiten:

- Die TNO-Studie der drei niederländischen Ministerien für Wirtschaft, für Gesundheit und für Telekommunikation fasst zusammen:
Mobilfunkstrahlung ist gesundheitsgefährdend.
UMTS-Mobilfunkstrahlung ist noch gefährlicher als GSM-Mobilfunkstrahlung.

- Die REFLEX-Studie der EU, an der zwölf Forschergruppen und fünf universitäre Forschungseinrichtungen beteiligt waren, sagt aus:
Bei Mobilfunkbestrahlung unterhalb der geltenden Grenzwerte kam es zu Einfach- und Doppelstrangbrüchen der DNA, das heißt zu Schäden und Veränderungen der Erbsubstanz.

Auch in der Justiz sind Zweifel an der ausreichenden Eignung der gesetzlichen Grenzwerte für den Gesundheitsschutz – erst recht aber für den Bereich der Vorsorge – im Vordringen.

In einem rechtskräftigen Urteil stoppte das OLG Hamm die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem Wohnhaus mit der Begründung:

- Die derzeit bestehende Ungewissheit, ob und in welchem Maße von Mobilfunkantennen gesundheitliche Gefahren ausgehen, reicht allein für die Annahme einer tatsächlichen Benachteiligung aus, die ein Wohnungseigentümer nicht hinnehmen muss.

Unter diesen Rahmenbedingungen handeln politische Entscheidungsträger verantwortungslos, wenn sie zum Beispiel

- über 3000 Protest-Unterschriften besorgter Bürger gegen den Maintaler Netzausbauplan vom 22.09.2003 und den von 25 Ärzten unterschriebenen „Maintaler Ärzteappell“ in ihrem Denken und Handeln nicht berücksichtigen,

- in einer schriftlichen Antwort die Meinung kundtun, dass sie „..... eine Mobilfunkantenne in der Nähe ihrer Wohnung akzeptieren würden“,

- ihre Fürsorgepflicht gegenüber Mitarbeitern der Stadtverwaltung vernachlässigen und sie in neu angemieteten Räumen direkt unter einer Mobilfunkantenne unterbringen

Natürlich gibt es in der rechtsstaatlichen Demokratie Beispiele für Spannungen zwischen der legitimen Aufgabenerfüllung durch die Beamten der Stadtverwaltung und Konfliktsituationen, die bei ihnen aus religiösen, ethischen, moralischen oder auch nur sachlichen Gewissensentscheidungen entstehen. Unsere Rechtsordnung enthält aber genügend Instrumente, um solche Konflikte in angemessener und zumutbarer Weise zu lösen und ermessensfehlerfreie Entscheidungen zu ermöglichen. Politische Verantwortung sollte nicht durch alleinige Gesetzestreue ersetzt werden.


*) „Erreicht oder reicht uns die Demokratie“
Titel des 5. Symposiums des Professorenforums 12./13.April 2002
J. W. Goethe-Universität Frankfurt/Man
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