31
Mai
2004

Betreuungsrecht verfassungswidrig?

- Zwangsbehandlungen sind meist unzulässig. Dennoch wird aus Unkenntnis der Rechtslage recht häufig Zwangsbehandelt, was eigentlich strafbar ist, in der Praxis aber kaum verfolgt werden dürfte.

- Das Betreuungsrecht ist vermutlich verfassungswidrig (Punkt 7. ff)


1. Kann ein Betroffener seine Angelegenheiten selbst besorgen, ist eine gesetzlich bestellte Betreuung gegen seinen Willen nicht zulässig, da die Voraussetzungen nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt sind.

2. Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch einen Bevollmächtigten und/oder durch andere Hilfsangebote besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ein gesetzlicher Betreuer ist nichts weiter als ein vom Gericht eingesetzter Bevollmächtigter. (Siehe auch: VorsorgeVollmacht)

3. Wer seinen Willen frei bestimmen kann, darf keinen gesetzlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen, diese Rechtslage wurde durch höchstrichterliche Urteile klargestellt (z.B. BayObLG FamRZ 1995, 510). In der Urteilsbegründung heißt es: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen."

4. Häufig wird ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt, weil der Betroffene die ihm verordneten Medikamente nicht nimmt oder anderen Behandlungsmaßnahmen (Klinikaufenthalt) nicht zustimmt Der Betreute darf aber zur Medikamenteneinnahme und zu Behandlungsmaßnahmen nicht gezwungen werden, wenn er seinen Willen frei bestimmen kann (Knittel § 1904 Rz. 5; Kern MedR
1991, 68). Ein Betreuter der Einwilligungsfähig ist, darf nicht gegen seinen Willen behandelt werden. Einwilligungs-Unfähig ist nur, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme nicht erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FG Prax 1997, 64). Eine ambulante Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betreuten ist nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - XII
ZB 69/00 - OLG Hamm, LG Bielefeld, AG Bielefeld).

Link zum Urteil:

http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltex2/vo72345.htm

5. Ein Arzt kann nur in zwei Fällen ohne Einwilligung des Patienten/Betreuers/Bevollmächtigten selbst handeln. Nach § 34 StGB (Nothilfe) und nach § 32 StGB (Notwehr).

6. Einwilligung durch den Betreuer/Bevollmächtigten in gefährliche und freiheitsentziehende Unterbringungen (auch auf "halbgeschlossenen" Stationen) sind nach § 1904 und 1906 BGB durch das Vormundschaftsgericht zu genehmigen. Bettgitter, Fixierungen und die Freiheit einschränkende medikamentöse Therapien sind extra zu genehmigen. Die Genehmigung des Vormundschaftsgericht ist kein "Freibrief". Die in Punkt 4. genannten Bedingungen bedürfen der ständigen Überprüfung, da sonst Arzt und evtl. Betreuer sich wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung strafbar machen.

7. Das Betreuungsrecht ist vermutlich verfassungswidrig, da es nur in die Grundrechte von psychisch Kranken und geistig oder seelisch Behinderten Menschen eingreift. Nacht Art. 3 GG Abs. 1 Satz 1 sind aber alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Schränkt ein Gesetz Grundrechte ein muss es für jeden gelten. Die Bestellung einer Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen verstößt gegen die im Grundgesetz verankerten Rechte des Betroffenen (verletzte Rechte: Art. 2 GG Selbstbestimmungsrecht, Recht auf freie Entfaltung; Art. 2 GG "Recht auf Körperliche Unversehrtheit"; Art. 1
GG "Die Würde des Menschen ist unantastbar". Art. 3 GG Abs. 3 Satz 2 "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden"). Es ist zu prüfen, ob die zwangsweise Bestellung eines Betreuers gegen den "natürlichen Willen" auch gegen die Verfassung verstößt. (Weiter Ausführungen unten)

(Wenn nun in § 1896 BGB klarstellend aufgenommen wird, dass eine Betreuung nicht gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet werden darf, dann sind doch die Vorraussetzungen (Psychisch Krank, geistig und/oder seelisch Behindert) überflüssig geworden.)

Weitere Artikel zum Betreuungsrecht finden sich auch unter:

http://de.wikipedia.org/wiki/Betreuungsrecht und unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Betreuung


Ausführungen zu 7.:
-------------------------
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 1896, dass niemand einen gesetzlichen Betreuer bestellt bekommen darf, außer psychisch Kranken und geistig oder seelischen Behinderten. Der Betreuer hat zwar eigentlich den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, aber nur solange dies dem Betreuer zuzumuten ist (§ 1901 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BGB).

Das Betreuungsrecht ist verfassungswidrig, da die Bestellung eines Betreuers immer einen Eingriff in die durch das Grundgesetz garantierten Grundrechte des Betroffenen, insbesondere in die im Artikel 2 garantierten Rechte darstellt (Selbstbestimmungsrecht, Recht auf freie Entfaltung), was aber nur zulässig ist, wenn aufgrund des Gesetzes die Grundrechte jedes Bürgers eingeschränkt werden (Art. 3 GG Abs. 1 Satz 1 (Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich)). Das Betreuungsrecht schränkt aber nur die Grundrechte von
psychisch Kranken und geistig oder seelischen Behinderten ein. Die
Bestellung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen verstößt daher gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes und ist somit verfassungswidrig.

Ein Beispiel: Herr A. kommt mit seinem Geld nicht klar, Herr B. auch nicht. Herr A. ist ein “normaler” Mensch, Herr B. ist psychisch erkrankt. Für beide wird gegen ihren Willen ein Antrag auf gesetzliche Betreuung gestellt. Herr A. bekommt keinen Betreuer, da er “normal” ist, Herr B. aber doch, weil er psychisch krank ist. Es leuchtet ein, dass dies nicht rechtens sein kann.

Die Bestellung des gesetzlichen Betreuers für Herrn B. ließe sich vielleicht noch damit begründen, dass ein psychisch Kranker in Ausnahmefällen nicht geschäftsfähig ist. Das ist aber ein “normaler” Mensch ja auch manchmal, etwa wenn er zuviel getrunken hat. Ein psychisch Kranker muss seine Geschäftsunfähigkeit genauso nachweisen wie ein “normaler” Mensch. Daran ändert in der Regel auch die Bestellung einer Betreuung nichts. In § 1902 BGB heißt es zwar, dass der Betreuer den Betreuten in seinem Aufgabenkreis vertritt, nach meinem Kenntnisstand ist der Betreute aber weiterhin voll geschäftsfähig, solange kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist.

Ferner ist bezüglich des Gleichheitsgebotes des Grundgesetzes weiterhin anzumerken, dass ein an Krebs erkrankter Mensch, der eine Behandlung ablehnt obwohl sie nötig wäre, auch kein gesetzlicher Betreuer bestellt werden kann, der an seiner Stelle in die Behandlung einwilligt (Zwangsbehandlung). Für psychisch Kranke, die eine (bestimmte) Behandlung ablehnen, wird dagegen manchmal ein Betreuer bestellt, da z.B. die Meinung vertreten wird, der Patient dürfe dann zwangsweise behandelt werden. Das geht natürlich auch unter anderem deshalb nicht, da es dann auch die
Möglichkeit geben müsste, einen Krebskranken zwangsweise zu behandeln.

Nur wer seinen Willen nicht frei bestimmen kann, darf zwangsweise behandelt werden, wenn er einwilligungsunfähig ist (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FG Prax 1997, 64Knittel § 1904 Rz. 5; Kern MedR 1991, 68). Das gilt nur für psychisch Kranke, seelisch oder geistig Behinderte, denen eine gesetzliche Betreuung bestellt ist. Alle anderen Menschen dürfen nicht zwangsbehandelt werden. Das verstößt gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes.

Jede Zwangsbehandlung ist eine Körperverletzung für die sich ggf. der behandelnde Arzt zu verantworten hat, denn der muss die Einwilligungsunfähigkeit feststellen. Daran ändert auch die Einwilligung des gesetzlichen Betreuers nichts, auch wenn er im Falle der Einwilligungsunfähigkeit des Patienten einer Behandlung zustimmen muss.

In der Praxis werden manche Patienten durch ihre Betreuer oder durch Ärzte mit Hinweis auf die bestehende Betreuung aber sogar dazu genötigt Medikamente zu nehmen, indem ihnen z.B. die Auszahlung des Geldes zum täglichen Bedarf verweigert wird, wenn sie ihre Medikamente nicht einnehmen. Das erfüllt zumindest den Straftatbestand der Nötigung, bei Zwang gar den der Körperverletzung und verstößt gegen Artikel 2 des Grundgesetzes (Recht auf körperliche Unversehrtheit).

Menschen, die wie ich an einer Psychose erkrankt sind, werden häufig mit Neuroleptika behandelt. Die Einnahme von Neuroleptika beinhaltet ein hohes Risiko. Etwa 10% der mit Neuroleptika behandelten Erkrankten haben mit teils erheblichen Spätschäden zu rechnen. Dabei werden die meisten Neuroleptika prophylaktisch verabreicht. Eine Kombination aus Stressvermeidung und Bedarfsmedikation bei auftretenden Frühsymptomen birgt ein wesentlich geringeres Risiko. Übermäßiger Stress ist nachweislich Hauptauslöser akuter psychotischer Episoden. Zum dem gibt es anerkannt erfolgreiche Behandlungsmethoden, die ganz oder weitgehend auf eine Medikation verzichten (Soteria, Need-adapted Treatment).

Die Entscheidung zur Behandlung und damit die Hauptverantwortung liegt immer bei dem Betreuten, es sei den, er ist einwilligungsunfähig, wie ein Patient der im Koma liegt. Das wird in manchen Kliniken und von manchen Betreuern zu wenig beachtet.

Ist dem Betreuer das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, so stellt dies bei Anwendung eine massive Einschränkung in das Grundrecht des Betroffenen auf die Freiheit der Person dar (Art. 2 GG). Nur psychisch Kranke, geistig- und seelische Behinderte dürfen nach dem Betreuungsrecht (unter Beachtung strikter Auflagen) zwangsweise freiheitsentziehend untergebracht werden. “Normale” Menschen nicht. Auch dies verstößt gegen Art. 19 GG Abs. 1 Satz 1
und Art. 3 GG Abs. 1 Satz 1. Selbst wer z.B. alkohol-, tabak, fress- oder rauschgiftsüchtig ist, kann nach dem Betreuungsrecht nicht untergebracht werden, solange keine psychische Krankheit oder geistig/seelische Behinderung vorliegt (vgl. BayObLG 1993, 18; NJW 1980, 774). Insofern der gesetzliche Betreuer ohne richterlichen Beschluss eine Unterbringung des Betroffenen auf einer geschlossenen oder halboffenen Station anordnet, erfüllt dies den Straftatbestand der Freiheitsberaubung. Der Straftatbestand der Nötigung ist erfüllt, wenn der Betreuer den Betreuten zur Einwilligung der Unterbringung auf einer geschlossenen oder halboffenen Station zwingt, indem er ihm z.B. finanzielle Auszahlungen verweigert.

Ferner ist zu fragen, inwieweit die durch den Betreuer angeordnete Unterbringung auf einer offenen Station nicht auch eine freiheitsentziehende Maßnahme ist und das in Art. 2 des Grundgesetz garantierte Freiheitsrecht einschränkt. In Art. 2 GG heißt es: “Die Freiheit der Person ist unverletzlich”. Häufig ist die Unterbringung auf einer offenen Station mit strengen Auflagen verbunden. Der Betroffene darf dann beispielsweise nur über kurze Zeitspannen und nur mit Erlaubnis die Station verlassen. Und selbst wenn, was fast nicht vorkommt, dem Betroffenen keine Auflagen gemacht werden, ist ein Klinikaufenthalt immer mit einer Einschränkung der Freiheit des Betroffenen verbunden. Solange der Betroffene seinen Willen frei bestimmen kann, dürfen seine in Artikel 2 des Grundgesetz garantierten Grundrechte aber nicht eingeschränkt werden.

Und noch etwas zum Gleichheitsgebot des Grundgesetzes: Wir haben in Deutschland jährlich leider etwa 6824 Tote durch Verkehrsunfälle zu beklagen. Ausgehend von 60 Millionen Autofahrern kommt auf jeden 10tausensten Autofahrer etwa ein Toter im Jahr. An einer auffälligen psychischen Erkrankung (Psychose) leiden nach Angaben des Bundesverbands Psychiatrie-Erfahrener (BPE) etwa 2% der Bevölkerung, also etwa 1,6 Millionen Deutsche. Wenn sie genauso gefährlich währen wie Autofahrer, müssten im Jahr etwa 160 Tote durch das Verhalten von Menschen mit einer auffälligen psychischen Erkrankung zu beklagen sein. Die tatsächliche Zahl liegt laut Einschätzung von Herrn Ralph Neubauer vom NRW-Justizministeriums und des BPE weit darunter. Das Bundesamt für Statistik, das BKA, das Strafvollzugsarchiv der Universität Bremen, das Bundesjustizministerium, das Bundesgesundheitsministerium, und das Landes-Justizministerium NRW konnten keine leider konkreten Auskünfte geben.

Obwohl ein Autofahrer ein höheres Risiko für die Gesellschaft darstellt, darf ihm kein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Es ist noch nicht einmal ein Tempolimit politisch durchsetzbar.

Gegen diese Argumentation ist zurecht einzuwenden, dass das Betreuungsrecht als Hilfe für den Betroffen konzipiert ist und nicht für Fremdgefährdungssituationen. Für Fremdgefährdungssituationen ist das Recht nach Psych-KG anzuwenden (Länderrecht). Auch das Bundesverfassungsgericht stellte in dem “Kampfhundeurteil” fest, das der Schutz vor Gefährdung durch die Bundesländer zu regeln ist. Das Betreuungsrecht ist Bundesrecht.

Laut BPE belegen Studien, dass psychisch Kranke weniger Straftaten als der Durchschnitt der Bevölkerung begehen. Dennoch unterliegen psychisch Kranke einem starkem gesellschaftlichen Kontroll-Zwang. Auch mit Hilfe einer gesetzlichen Betreuung wollen manche versuchen, das Leben von psychisch Kranken zu bestimmen. Die gesetzliche Betreuung gegen den Willen des Betroffenen verstößt aber gegen die im Artikel 2 des Grundgesetz verankerten Rechte auf freie persönliche Entfaltung und auf ein selbstbestimmtes Leben. Manchmal werden psychisch Kranke sogar genötigt oder gar gezwungen Medikamente einzunehmen, was nach meinem Kenntnisstand in beiden Fällen eine Straftat ist (Nötigung/Körperverletzung) und eine Verletzung des Art. 2 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) darstellt. Daran ändert auch die Bestellung einer gesetzlichen Betreuung nichts. Eine Anzeige eines Betreuten wird aber in der Praxis kaum verfolgt werden.

Ferner verletzt die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers gegen den Willen des Betroffenen auch den Art. 1 des Grundgesetzes (Die Würde des Menschen ist unantastbar). Psychisch Kranke haben schon aufgrund ihrer Erkrankung sehr häufig mit Vorurteilen zu kämpfen. Wird eine Betreuung angeordnet, so trifft sie darüber hinaus noch das Stigma des Entmündigten. Tatsächlich werden sie auch von manchen professionellen Kräften (Ärzte, Betreuer, Krankenhauspersonal, etc.) und andere Dritte (Geldinstitute, Krankenkassen, etc.) wie Entmündigte behandelt. Auch in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Betreuungsrechtsreform heißt es, dass sich die meisten Betreuten dem Betreuer unterordnen.

In der Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen liegt nicht zuletzt auch ein Verstoß gegen Artikel. 3 GG Absatz. 3 Satz 2 (Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden) wenn eine Behinderung des Betroffenen vorliegt, wovon bei allen psychischen Erkrankungen, die zur zwangsweisen Bestellung des Betreuers führen, auszugehen ist.

Oft wird von der Einrichtung der Betreuung erwartet, dass dem Betroffenen so geholfen werden kann. Dies ist aber dann fraglich, wenn die Bestellung des Betreuers gegen den Willen des Betroffenen geschieht. Statt von Vertrauen ist das Verhältnis zwischen Betreuten und Betreuer dann oft von Abneigung und Verunsicherung geprägt, auch da der Betreute meist die dem Betreuungs-Verhältnis zugrunde liegende Rechtslage nicht kennt. Die Kontaktaufnahme stellt für den Betreuten dann immer wieder eine nicht unerhebliche emotionale Belastung dar. Die Anordnung einer Betreuung gegen den Willen des Betreuten kann daher ein starker Stressfaktor sein. Zuviel Stress ist aber nachweislich ein Auslöser von akuten Krankheitsphasen. Die Bestellung oder Aufrechterhaltung einer gesetzlichen Betreuung kann sich daher sogar kontraproduktiv auf die Behandlung des Betroffenen auswirken.

Das eine zu starke soziale Kontrolle negative Auswirkung hat belegt eine Studie, nach der 71% der stark kontrollierten Betroffenen nach 9 Monaten sich erneut in stationäre Behandlung begeben müssen, währen bei den schwach kontrollierten Betroffenen es nur 15% (ohne Dauermedikation) bzw. 12% (mit Dauer-Medikation) sind.

Nicht zuletzt ist auch anzumerken, dass psychisch Kranke, wie Juden, Sinti und Roma, Sozialdemokraten und anderen Personengruppen der Verfolgung durch das NS-Regime unterlagen. Dazu wurden z.B. für die Judenverfolgung Sondergesetze erlassen. Sicherlich ist die heutige Situation von psychisch Kranken in keiner Weise mit der damaligen zu vergleichen. Und doch vertrete ich vertrete die Auffassung, dass das Betreuungsrecht, wie es derzeit
konstruiert ist, ein Sonderecht ist, das nur für psychisch Kranke und geistig oder seelisch Behinderte Menschen gilt, wie es zu den schrecklichen NS-Zeiten Gesetze gab, die nur für Juden galten.

Eine klarstellende Vereinfachung des Betreuungsrechtes ist auch deshalb angezeigt, da viele Betreute und auch mancher Betreuer die derzeitige Rechtslage nicht oder nur ungenügend kennt, was Verunsicherung hervorrufen kann und teilweise zu einer nicht unerheblichen Benachteiligung des Betreuten führt. Der Gesetzgeber kann nicht davon ausgehen, dass jeder Betreuer sein Amt in jedem Fall ordnungsgemäß führt. Daher wäre es auch wünschenswert, dass der Betreute einen Anspruch auf Beratung durch eine kompetente Stelle hat.

Manche (viele?) Vormundschaftsgerichte beauftragten auch Gutachter, die den Betroffenen behandeln ohne die Zustimmung des Betroffenen einzuholen. Hier ist ebenfalls zu prüfen, ob darin ein Verstoß gegen den Strafrechtsparagrafen 203 StGB begründet ist. Zumindest sollte aber aus oben genannten Gründen die Zustimmung des Betroffenen eingeholt werden, wenn eine Person mit der Begutachtung des Betroffenen beauftragt wird, die ein/e Mitarbeiter/in einer den Betroffenen behandelnden Institution (z.B. Klinikum Niederberg) ist.

Josua Vogelbusch für: Chancen e.V. Weststr. 15 42555 Velbert

Tel./Fax: 02052-6468 e-mail: Josua@gmx.fr
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