31
Okt
2005

Wer jetzt noch nach Betreuungsrecht zwangsbehandelt, ist ein Verbrecher

Der BPE hat einen hervorragenden Beschluß gefasst; das Link dazu befindet sich hier:
http://www.psychiatrie-erfahrene-nrw.de/keinZwangPerBetreuung.html

Wer jetzt noch nach Betreuungsrecht zwangsbehandelt, ist ein Verbrecher!

Sensationelles Urteil (17 W 37/05) des OLG Celle vom 10. August 2005

Nach dem Oberlandesgericht (OLG) Celle „ist eine Zwangsbehandlung auf betreuungsrechtlicher Grundlage rechtlich nicht zulässig und daher nicht genehmigungsfähig.

Der Senat folgt insoweit der Auffassung, nach der in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur ambulanten Zwangsbehandlung (FamRZ 2001,149) auch die stationäre Zwangsbehandlung auf der Grundlage des Betreuungsrechts infolge des Fehlens einer ausreichenden Rechtsgrundlage als rechtlich nicht zulässig angesehen wird (OLG Thüringen, R&P 2003, 29; Marschner, Zwangsbehandlung in der ambulanten und stationären Psychiatrie, R&P 2005, S.47ff. mit weit. Hinweisen).“

Es „ ... verlangt der Bundesgerichtshof (a.a.O, S. 152) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für jede Zwangshandlung gegen den Widerstand des Betreuten eine ausdrückliche Rechtsgrundlage durch ein formelles Gesetz.“

... „Der sprachlich eindeutige Gesetzestext enthält nur die Befugnis zur Unterbringung bzw. unterbringungsähnlichen Maßnahmen nicht jedoch auch die Befugnis zur - gemessen an der Eingriffintensität - deutlich schwerwiegenderen Zwangsbehandlung .“

Soweit der Originaltext des Urteils. Unterstreichungen BPE-Vorstand. Es hängt von Euch ab, in wie weit dieses Urteil umfassende Wirkung entfaltet! Wir unterstützen Euch mit allen uns verfügbaren Mitteln!

Das Urteil bietet verschiedene Ansatzpunkte, etwas zu tun.

1) Erst mal müssen Psychiatrie-Erfahrene, Rechtsanwälte und Richter/innen wissen, dass es dieses Urteil gibt. Alle Amts- und Landgerichte müssen sich an dieser Rechtsprechung orientieren. Eine abweichende Rechtsauffassung muss von nun an ausführlich begründet werden.

2) Aber auch Psychiater, Betreuer/innen, Sozialarbeiter/innen müssen von diesem Urteil wissen. Ab sofort riskiert jede/r, die/der eine/n Betreute/n gegen seinen erklärten Willen zur Behandlung auch nur nötigt, Strafanzeige, Ermittlungs-verfahren, Gerichtsverfahren und, wenn es schlecht läuft, sogar Verurteilung.

Da es (noch) genügend PE gibt, die sich behandeln lassen wollen, wird das niemand riskieren.

3) Vor allem innerhalb der Selbsthilfegruppen und Landesverbände muss allen klar werden, unter Betreuungsrecht kann zwar untergebracht, aber nicht zwangsbehandelt werden.

Wie setzen wir das nun um?

Den Gesetzestext könnt Ihr unter www.psychiatrie-erfahrene-nrw.de, dort Weg mit dem Zwang runterladen. Oder Mail an Matthias.Seibt@psychiatrie-erfahrene-nrw.de bzw. beratung@bpe-online.de (Miriam). Oder Anruf an 0234 / 68 70 5552 (Miriam) bzw. 0234 / 640 5102 (Matthias).

Auch ausführliche Beratung zum Vorgehen wird von Miriam und Matthias geleistet. Wenn nur ein Staatsanwalt erfolgreich wegen Körperverletzung anklagt, geht die Zwangspsychiatrie nach Betreuungsrecht in die Knie!

Der geschäftsführende Vorstand des BPE e.V. 29.10.2005


Eine Mitteilung des Werner-Fuß-Zentrum Scharnweberstr. 29
10247 Berlin http://www.psychiatrie-erfahrene.de
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